Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)
| Vorlage: | 16991 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 26.05.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 24. Sitzung des Gemeinderates am 23.05.2006 TOP 6 Vorlage Nr. 690 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 2 Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Ab- fallgebührensatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Aussschuss für Umwelt und Gesundheit 12.05.2006 4 b Hauptausschuss 16.05.2006 6 Gemeinderat 23.05.2006 6 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit und im Hauptausschuss - den als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer „Sat- zung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung“. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: JAN 2006; Intranet R HIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung der Stadt Karlsruhe über die Änderung der derzeit gültigen Abfallge- bührensatzung unterbreitet. 1. Die Änderung von § 4 Absatz 6 betrifft den Passus zum Zuschlag auf die Abfall- gebühr bei Verpressung von Abfällen. Sie soll rückwirkend zum 01.04.2002 wirk- sam werden. In seiner Sitzung am 29.01.2002 hat der Gemeinderat eine Änderung der Abfall- gebührensatzung der Stadt Karlsruhe beschlossen, die erstmals die Erhebung ei- nes Gebührenzuschlags für gepresste Abfälle beinhaltet hat, und zwar in Höhe von 50 % zusätzlich zur jeweiligen regulären Abfallgebühr (§ 4 Absatz 6, letzter Satz der Abfallgebührensatzung heutiger Fassung). Dieser Gebührenzuschlag war und ist aus Gründen der Abgabengerechtigkeit berechtigt, weil die Besitzer von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall die Transport- und Behandlungskapazi- täten der öffentlichen Abfallentsorgung stärker in Anspruch nehmen als im Regel- fall der Überlassung ungepresster Abfälle in Behältern gleichen Volumens. Eine detaillierte Kalkulation dieses Zuschlags war der Vorlage damals nicht beige- fügt. Da dieser Umstand nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg die Rechtmäßigkeit und damit die Durchsetzbarkeit des Gebührenzuschlags für gepresste Abfälle in Frage stellt, wird die Kalkulation des Zuschlags dem Ge- meinderat hiermit nachträglich als Bestandteil der Beschlussvorlage vorgelegt (Anlage 2) und somit die entsprechende Passage in der Satzung rechtssicher verankert. Bestandteil einer ordnungsgemäßen Kalkulation ist auch die Ermittlung des kalku- latorischen (Misch-)Zinssatzes. Für die Verzinsung des Anlagekapitals wird seit dem Haushaltsjahr 1999 ein Zinssatz von 5 % zugrunde gelegt (Anlage 3). Damit bedarf es lediglich einer Wiederholung der damals auf unzureichender kal- kulatorischer Grundlage beschlossenen Regelung in Gestalt einer neuerlichen Än- derungssatzung. Die Verwaltung schlägt jedoch vor, abweichend von der jetzigen Regelung, nach der ein Gebührenzuschlag nur im Falle der „genehmigten“ Ver- pressung von Abfällen erhoben werden kann, diese Gebührenfolge künftig auch dann eintreten zu lassen, wenn der Inhalt eines Behälters ohne Genehmigung verpresst und von der Stadt zur Entsorgung abgeholt worden ist. Die Abfallgebühr ist nämlich ein Entgelt für eine tatsächlich erbrachte Leistung, das der Stadt des- wegen auch im Falle einer ungenehmigten Abfallverpressung zusteht. Ob der Sachverhalt, an den die städtische Leistung und damit die Gebührenerhebung anknüpft, rechtmäßigerweise geschaffen worden ist oder nicht, ist abgabenrecht- lich nicht von Bedeutung. Die rückwirkende In-Kraft-Setzung ist erforderlich, da der entsprechende Zuschlag seit 01.04.2002 erhoben wird. Ein Hinderungsgrund für diese Rückwirkung be- steht nicht, da den Betroffenen bereits seit diesem Zeitpunkt bekannt war, dass ein entsprechender Zuschlag fällig wird. 2. Die außerdem vorgeschlagene Neufassung von § 5 Absatz 2 beinhaltet eine rechtliche Absicherung der Festsetzung und Bekanntgabe der Gebührenbeschei- de. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit und im Hauptausschuss - den als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer „Sat- zung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Ab- fallentsorgung“. Hauptamt - Sitzungsdienste - 12. Mai 2006
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Anlage 1 S a t z u n g zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Ab- fallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz -LAbfG) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 23.05.2006 folgende Satzung be- schlossen: Artikel 1 Änderung der Abfallgebührensatzung Die Abfallgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 09.05.1989 in der Fassung vom 14.12.2004 wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung beträgt die Gebühr je Abholung 1,00 € je 10 Liter Behältervolumen zusätzlich zur Monatsgebühr, mindestens jedoch 15,00 € je Abholung. Für zusätzliche Abholungen im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungs- satzung richtet sich die Gebühr je nach Behälterart und Entsorgungsort nach den Gebührensätzen der §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 6 Abs. 2. Darauf wird ein Zuschlag von 50 % erhoben, mindestens jedoch 15,00 € je Abholung. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gem. § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 50 % auf die jeweilige Abfallgebühr erhoben.“ 2. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 4 sowie nach § 6 werden zusam- men mit der Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann auf Antrag des Gebührenpflichtigen auch auf elektro- nischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebühren- festsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf 2 der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten.“ Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Abweichend tritt Artikel 1 Nr. 1 rückwirkend zum 1. April 2002 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Anlage 2 Kalkulation des Presszuschlags Gebührenbedarf Restmüll (gem. Anlage 3 der GR-Vorlage 815 aus 2002) € Personal (insb. Lader und Fahrer, aber auch Leitung anteilig etc.) 7.116.500 Sachkosten (Unterhaltung Fahrzeuge d. h. insb. für Reparatur und Kraftstoff, Sammlung in den Vororten durch private Unternehmer, Kosten für Gebühreneinzug und Verwaltung, Schutzkleidung) 4.446.065 Kalkulatorische Kosten (insb. für Fahrzeuge und Abfallbehälter) 926.250 Behandlungskosten für 62.600 Jahrestonnen Restmüll 9.509.150 Abzgl. sonst. Einnahmen (Erlös defekte Behälter, ...) 85.391 Gebührenbedarf (d. h. mit Gebühren zu decken) 21.997.963 Danach ergibt sich als Anteil der Behandlungskosten am Gesamtgebührenbedarf Restmüll 43,23 % gerundet 50 % +) Gebührenbedarf Wertstoff (gem. Anlage 3 der GR-Vorlage 815 aus 2002) Personal (insb. Lader und Fahrer, aber auch Leitung anteilig etc.) 3.317.500 Sachkosten (Unterhaltung Fahrzeuge d. h. insb. für Reparatur und Kraftstoff, Sammlung in den Vororten durch private Unternehmer, Kosten für Gebühreneinzug und Verwaltung, Schutzkleidung) 2.897.700 Kalkulatorische Kosten (insb. für Fahrzeuge und Abfallbehälter) 227.791 Behandlungskosten für 27.000 Jahrestonnen Wertstoff 4.191.308 Abzgl. sonst. Einnahmen (Erlös defekte Behälter, ...) 2.056.411 Gebührenbedarf (d. h. mit Gebühren zu decken) 8.577.887 Danach ergibt sich als Anteil der Behandlungskosten am Gesamtgebührenbedarf Wertstoff 48,86 % gerundet 50 % +) Ermittlung des Presszuschlags: Normalgebühr Behandlung Faktor 50 Sammlung Faktor 50 Summe Faktor 100 Bei Pressung Behandlung Faktor 50 x 2 *) = 100 Sammlung Faktor 50 Summe Faktor 150, Zuschlag damit 50 % +) Die Aufrundung auf 50 % erfolgt aufgrund einer Prognose, wonach sich eine kontinuierliche Erhöhung des Anteil der Behandlungskosten am Gesamtgebührenbedarf abzeichnet. *) Durch das Verpressen verdoppelt sich im Durchschnitt das Gewicht der Behälter. Infolgedessen ist der Behandlungsfaktor mit 2 zu multiplizieren.
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Anlage 3 Ermittlung des kalkulatorischen Mischzinssatzes A. Ermittlung des Verhältnisses Eigen-: Fremdfinanzierung aus dem Durchschnitt von 10 Jahren (1994 - 2003) in Mio. Euro (vgl. Anlage 3 a) 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 zus. % Eigenf. 50,2 6,7 51,6 57,7 53,2 120,7 108,6 81,6 132,9 74,9 738,1 72,6 Fremdf. 71,9 43,0 56,8 9,8 30,9 24,5 10,6 5,0 22,5 3,5 278,3 27,4 Bemerkungen: Der Eigenfinanzierungsanteil setzt sich zusammen aus Allgemeiner Zuführung vom VWH Entnahme aus der allg. Rücklage Darlehensrückflüssen Rückflüssen von Kapitaleinlagen Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens. Nicht einbezogen werden Zuführung vom VWH für Sonderrücklage zur Rekultivierung und Nachsorge der Mülldeponien Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse (sog. Abzugskapital). Abgesetzt wurden die Tilgungsleistungen sowie die Kreditbeschaffungskosten. Bei der Berechnung des Fremdfinanzierungsanteils werden auch die Kredite vom Bund und Land - zweckgebunden - berücksichtigt. Die Zahlen wurden entnommen: 1994 - 2003 Rechenschaftsbericht bzw. Auskunft Abt. 2 und 4 Stk B. Ermittlung des Mischzinssatzes Für den Fremdfinanzierungsanteil wird vom Effektivzinssatz für Kommunalkredite mit Konditionsbindung 10, 15 und 20 Jahren ausgegangen. Er beträgt 5,04 %. Dem Eigenfinanzierungsanteil wurden in Anwendung der Erläuterungen zum § 9 KAG (längerfristige Geldanlagen) und unter Berücksichtigung der von der Stadt bevorzugten Anlageart (Festgeld) je hälftig die durchschnittlichen Zinssätze für a) Sparbriefe mit 4-jähriger Laufzeit - 3,83 % - und b) Festgeldanlagen - 3,15 % - zugrunde gelegt, was im Mittel einen Zinssatz von 3,49 % ergibt. Bei diesen Berechnungen wurden neben den tatsächlichen Zinssätzen der Jahre 1994 - 2003 auch die prognostizierten Sätze für 2004/2005 berücksichtigt. Die Einzelberechnungen sind aus der Anlage 3 b) ersichtlich. C. Berechnung des kalkulatorischen Mischzinssatzes Bis zum Jahr 2000 wurde den Berechnungen den früheren Erläuterungen zum Kommunalabgaben- gesetz entsprechend jeweils ein Finanzierungszeitraum von 5 Jahren zugrunde gelegt. Dieser Zeitraum ist nicht mehr bindend. Sowohl die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg als auch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe empfehlen deshalb, einen längerfristigeren Zeitraum von 10 Jahren zu berücksichtigen. Im Übrigen fließt dieser Zeitraum inzwischen i. d. R. auch in die Berechnung anderer Städte in Baden-Württemberg ein. Auch aus Gründen der Vergleichbarkeit mit anderen Städten wurde die Karlsruher Berechnung ab dem Doppelhaushalt 2001/2002 auf diesen längeren Zeitraum umgestellt. Danach ergibt sich Folgendes: Eigenfinanz. Anteil Fremdfinanz. Anteil Mischzinssatz nach Ziff. A = 72,6% nach Ziff. A = 27,4% 3,49 % 5,04 % ~ 4,00 % Aufgrund obiger Berechnungen ergibt sich ein Zinssatz von rund 4,00 %. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten soll jedoch ein Zinssatz von 5 % zugrunde gelegt werden, weil wegen der ungewissen Entwicklung am Kapitalmarkt sehr vorsichtig kalkuliert wurde und nach den Erläuterungen zum KAG eine Neufestsetzung des Zinssatzes nur dann zwingend wird, wenn sich Veränderungen um mindestens 1 % (+ / -) ergeben. Anlage 3 a) a) Eigenfinanzierung (in Mio. DM) Allg. Zuführ. vom VWH *) Ent- nahme aus d. allg. Rückl. Darl. Rück- flüsse Rück- flüsse Kap. Einl. Erlöse a. d. Veräuß. v. Grdst. u. a. abzügl. Tilg. Leist. mit Um- schuld. abzügl. Kredit- besch. Kosten Eigenfinan- zierung 1994 63,0 30,7 3,0 --- 58,2 56,5 0,3 98,1 1995 8,6 1,6 2,4 0,25 41,7 41,2 0,3 13,1 1996 91,7 33,6 2,9 --- 34,8 61,7 0,3 101,0 1997 98,6 --- 2,3 54,1 *** 29,1 71,0 0,2 112,9 1998 149,6 --- 2,9 --- 37,1 85,2 0,2 104,2 1999 232,6 --- 3,2 --- 53,3 52,8 0,2 236,1 2000 218,0 --- 3,7 --- 32,5 41,5 0,2 212,5 2001 60,9 107,7 3,7 --- 24,5 36,9 0,3 159,6 2002 N-Plan --- Euro 136,8 Euro 1,9 --- Euro 17,1 Euro 22,5 Euro 0,4 Euro 132,9 2003 Euro 51,7 --- Euro 2,3 Euro 2,0 Euro 38,7 Euro 19,8 Euro 0,0 Euro 74,9 *) ohne Zuführung zur Sonderrücklage für die Rekultivierung und Nachsorge der Mülldeponien **) ohne Umwandlung des Darlehens an das THV IWKA in einen Investitionszuschuss ***) ohne Zuführung zur Risikovorsorgerücklage b) Fremdfinanzierung (in Mio DM): Kredite mit Umschuldung 1994 140,7 1995 84,1 1996 111,0 1997 19,1 1998 60,5 1999 48,0 2000 20,7 2001 9,8 2002 Euro 22,5 2003 Euro 3,5 Anlage 3 b) Ermittlung der Durchschnittszinssätze für die Jahre 1995 - 2004 1. Kommunalkredite Seit 1995 Effektivzinssätze verschiedene Banken und verschiedene Laufzeiten lt. Kreditliste Stadtkämmerei bzw., soweit keine Kreditaufnahmen, Angebote von Banken. 1996 Jahresdurchschnitt 6,60 % 1997 Jahresdurchschnitt 5,30 % 1998 Jahresdurchschnitt 4,50 % 1999 Jahresdurchschnitt 4,80 % 2000 Jahresdurchschnitt 5,60 % Durchschnitt 2001 Jahresdurchschnitt 5,70 % 5,042 % 2002 Jahresdurchschnitt 5,43 % 2003 Jahresdurchschnitt 4,49 % 2004 voraussichtlich 3,50 % 2005 voraussichtlich 4,50 % 2. Sparbriefe - mit 4-jähriger Laufzeit - 1996 Jahresdurchschnitt 4,80 % 1997 Jahresdurchschnitt 4,40 % 1998 Jahresdurchschnitt 4,10 % 1999 Jahresdurchschnitt 3,50 % 2000 Jahresdurchschnitt 4,20 % Durchschnitt 2001 Jahresdurchschnitt 4,10 % 3,83 % 2002 Jahresdurchschnitt 4,33 % 2003 Jahresdurchschnitt 2,875 % 2004 voraussichtlich 3,0 % 2005 voraussichtlich 3,0 % 3. Festgeld 1996 Jahresdurchschnitt 3,30 % 1997 Jahresdurchschnitt 3,30 % 1998 Jahresdurchschnitt 3,50 % 1999 Jahresdurchschnitt 2,90 % 2000 Jahresdurchschnitt 4,30 % Durchschnitt 2001 Jahresdurchschnitt 4,30 % 3,15 % 2002 Jahresdurchschnitt 3,32 % 2003 Jahresdurchschnitt 2,32 % 2004 voraussichtlich 2,04 % 2005 voraussichtlich 2,20 %