Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung)

Vorlage: 16989
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.05.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 23.05.2006

    TOP: 5

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GR-Vorlage Abfallentsorgungssatzung
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 24. Sitzung des Gemeinderates am 23.05.2006 TOP 5 Vorlage Nr. 689 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 2 Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Besei- tigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 12.05.2006 4 a Hauptausschuss 16.05.2006 5 Gemeinderat 23.05.2006 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit und im Hauptausschuss - den als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer „Sat- zung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung der Stadt Karlsruhe über die Änderung der derzeit gültigen Abfallent- sorgungssatzung unterbreitet. Die Änderungen werden aus folgenden Gründen erforderlich: 1. Verankerung der Biotonne Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 müssen alle Grundstückseigentümer ihre Bioabfälle künftig entweder selbst kompostieren oder der städtischen Biosammlung überlassen. Die bisher tolerierte Eingabe der Bioabfälle in die Restmülltonne ist damit nicht mehr möglich. § 3 der Satzung ist entsprechend anzupassen (Streichung des bisherigen Absatzes 2), ebenso § 7 Absatz 1 (Streichung des Wortes „antragsgemäß“). 2. Regelung der Annahmestandorte für Elektro- und Elektronikgeräte Nach dem am 16. März 2005 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgeräte- gesetz sind ab 24. März 2006 bestimmte Anforderungen an die Sammelstellen zu erfüllen. Die entsprechende Infrastruktur besteht nur bei den Standorten Ma- ybachstraße und Nordbeckenstraße. Anlieferungen sind daher nur dort möglich (Großgeräte nur Nordbeckenstraße). § 7 Absatz 6 Ziffer 6 ist entsprechend an- zupassen. 3. Klarstellung bzgl. der Bezeichnung „Umladestation Nordbeckenstraße“ Die Bezeichnung „Umladestation, Nordbeckenstraße“ in § 2 Abs. 3 Ziffer 1 be- darf der Klarstellung, da in der Nordbeckenstraße durch die Änderungen im Zu- sammenhang mit dem Ausstieg aus Thermoselect de facto nur noch eine Wert- stoffstation mit Schadstoffannahmestelle betrieben wird und die eigentliche Um- ladung inzwischen im Deponiebereich erfolgt. Diese Klarstellung erfolgt durch Änderung von § 2 Abs. 3 Ziffer 1 sowie in Folge von § 7 Abs. 6 Ziffer 7 und § 14 Abs. 2 Ziffer 1. 4. Änderung bzgl. der Erhebung des Zuschlags für gepresste Abfälle Da in der Praxis nur Behälter mit 770 bzw. 1.100 Liter Volumen verpresst wer- den, wird klargestellt, dass der entsprechende Zuschlag nur auf die Gebühr für diese Behältergrößen erhoben wird. Außerdem werden die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Versagung einer Genehmigung in der Satzung ausformuliert, weil Zweifel daran bestehen könnten, ob die derzeitige Regelung - die hierzu nichts Näheres aussagt - den Bestimmtheitsanforderungen gerecht wird. Gleich- zeitig wird der § 12 Absatz 1 aus redaktionellen Gründen neu gefasst. 5. Redaktionelle Änderungen Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können auch zur mobilen Schadstoff- sammlung gebracht werden (§ 8 Absatz 3). Die Abfalldefinitionen in § 17 sind teilweise anzupassen, und zwar in Bezug auf das Handling bei Baustellenabfällen und aufgrund der Vorgaben des o.g. Elekt- ro- und Elektronikgerätegesetzes. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit und im Hauptausschuss - den als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer „Sat- zung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwer- tung und Beseitigung von Abfällen“. Hauptamt - Sitzungsdienste - 12. Mai 2006

  • Abfallentsorgungssatzung, Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 S a t z u n g zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Aufgrund von - §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) - §§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW - / AbfG -) - § 2 Abs. 1 und § 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LabfG) - § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewABfV) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 23.05.2006 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe vom 04.12.1996 in der Fassung vom 14.12.2004 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Deponien West und Ost, - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, - städtische Kompostplätze und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Abs. 3 bezeichneten Gebiet, - Vergärungsanlage bei der Deponie Ost, - Umladestation; 2. die Abfallbehälter - Müllbehälter/Müllsäcke, - Wertstoffbehälter, - Bioabfallbehälter, - Einwegbehältnisse für Grünabfälle, - Depotcontainer für Altglas, Altkleider und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien; 3. die Abfallwirtschaftsberatung.“ 2 2. § 3 Absatz 2 entfällt, die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4. 3. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle - ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters - selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gem. § 4 Abs. 1 oder gem. § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung) gewährt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Von der Bioabfallsammlung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 13 ausgeschlossene Gewerbebetriebe erhalten auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners einen Abschlag auf die Müllgebühren (gem. § 4 Abs. 1 oder gem. § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung), wenn die Ausschlusskriterien für alle Nutzer des Grundstückes gelten. Die von der kostenfreien Bioabfallsammlung ausgeschlossenen Gewerbebetriebe haben der Stadt nachzuweisen, dass außerhalb der öffentlichen Bioabfallentsorgung auf Dauer eine Speiseabfallentsorgung von über 60 Liter/Woche erfolgt.“ 4. § 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sollen von den übrigen Abfällen getrennt gehalten werden. Sie können entweder zum Kompostplatz oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken bzw. gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbaren Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 3 6. Elektro- und Elektronikgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen wie Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde, Backöfen, elektrische Heizgeräte, elektrische Heizkörper, Klimageräte, Kühlgeräte werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr von der Stadt zur getrennten Entsorgung abgeholt. Sie können auch zu den Annahmestellen Nordbeckenstraße und Maybachstraße gebracht werden. Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 - 3 ist der Anlieferungszeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten, sobald die Stadt diese Abfälle einer thermischen Beseitigung zuführt.“ 5. § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können noch übergangsweise in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden.“ 6. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereit zu stellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechenden Stelle bereit zu stellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereit gestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen.“ 7. § 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Absatz 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Ge- 4 nehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gem. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gem. § 6 Abs. 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen.“ 8. § 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle: 1. Wertstoffe dürfen nur bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße bzw. Nordbeckenstraße in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Wertstoff-Fraktionen zusammen max. 1 cbm) in die Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbebetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zum städtischen Kompostplatz zu bringen. 3. Unverpackte pflanzliche Bioabfälle gewerblicher Herkunft können nach vorheriger Genehmigung gegen ein Entgelt bei der Bioabfallvergärungsanlage bei der Deponie Ost zu den festgelegten Annahmezeiten angeliefert werden. Grünabfälle sind hiervon ausgenommen. 4. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 5. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich.“ 9. § 17 erhält folgende Fassung: „Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauabfälle Überbegriff für Bauschutt, Baustellenabfälle, Bodenaushub und Straßenaufbruch. 5 2. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: * Bauschutt - verwertbar - z. B. Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, * Bauschutt - nicht verwertbar - z. B. Porenbeton (z. B. Ytong-, Hebelsteine), Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. 3. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen Unterschieden wird in: Baustellenabfälle - verwertbar - z. B. restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar/Baumüll z. B. Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Heraklithplatten, Schilfrohr Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den übrigen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 4. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene biologisch abbaubare organische Abfallanteile, z. B. organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (s. Ziffer 7). 5. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 6. Elektro- und Elektronikgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 11), Haushaltskleingeräte 7. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die z. B. auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (z. B. Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen). 8. gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen 6 9. Abfälle aus privaten Haushalten Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 10. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 11. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 12. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form. 13. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfälle vgl. Ziffer 1) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (d. h. Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. Es wird hierbei in verwertbaren und nicht verwertbaren Sperrmüll unterschieden: * Sperrmüll - verwertbar - z. B. Holzschrank, Regalbrett, Metallrost * Sperrmüll - nicht verwertbar - z. B. Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz 14. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 15. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonst. schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Altkleider, Styropor, Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus u. a. Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), 7 Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 16. Thermisch behandelbare Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .......................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Abfallentsorgungssatzung, Anlage 2
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 4. Dezember 1996 in der Fassung vom 14. Dezember 2004 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2004) Aufgrund von - §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) - §§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirt- schaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) - § 2 Abs. 1 und § 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Ent- sorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden- Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) - § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewABfV) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14. Dezember 2004 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 8 Getrenntes Einsammeln von Schadstoffen § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benut- zung einer Abfallsauganlage § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 13 Abholung von Abfällen § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle § 15 Störung der Abfuhr § 16 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang III. Schlussbestimmungen § 17 Abfallarten § 18 Erhebung von Gebühren § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft (1) Abfälle sind - in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Vermin- derung ihrer Menge und Schädlichkeit, - in zweiter Linie zu verwerten, - in dritter Linie zu beseitigen. (2) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeuger und die - besitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermei- dung und -verwertung zu erreichen. § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsor- gung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefalle- nen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von einem hierzu Berechtig- ten 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür be- stimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcon- tainer) eingegeben werden, 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Deponien West und Ost, - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schad- stoffe, - städtische Kompostplätze und dezentrale Annahme- stellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Abs. 3 bezeichneten Gebiet, - Vergärungsanlage bei der Deponie Ost, - Umladestation, Nordbeckenstraße; 2. die Abfallbehälter - Müllbehälter/Müllsäcke, - Wertstoffbehälter, - Bioabfallbehälter, - Einwegbehältnisse für Grünabfälle, - Depotcontainer für Altglas, Altkleider und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien; 3. die Abfallwirtschaftsberatung. § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht (1) Die Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte Wohnungseigentümer, Wohnungserbbau- berechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grund- 2 stücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und ver- pflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzli- chen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jeden zur Nutzung des Grundstücks Berech- tigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Benutzung der öffentlichen Bioabfallentsorgung freiwillig. Außer in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 3 bleibt die Pflicht zur Überlassung von Bioabfällen hiervon unberührt. (3) Im folgenden Bereich sind die Eigentümer berechtigt und ver- pflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzu- schließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellen- straße, Adlerstraße und Kriegsstraße; 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zäh- ringerstraße, Waldhornstraße; 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringer- straße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grund- stücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (4) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG; 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist; 3. Bioabfälle, sofern die Besitzer oder Erzeuger eine ordnungs- gemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen; (5) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer An- teil möglichst hochwertig verwertet werden kann. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Von der Abfallentsorgung sind vorbehaltlich des § 8 fol- gende Abfälle ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG; 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette; 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt; 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsen- haltige) und ätzende Stoffe; 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze; 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert; 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand; 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung; 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Alt- reifen; 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefähr- dend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen; 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien; 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten be- seitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc.; 13. Speiseabfälle im Sinne dieser Satzung, bei einem Auf- kommen von über 60 l die Woche; 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern an- derer Herkunft als aus Haushaltungen. Die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt; 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können. Derarti- ge Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausge- schlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass ei- ne tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist; 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tat- sächlich zur Verfügung stehen. Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben vom Ausschluss der Entsorgungspflicht unberührt. (2) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt von der Beschaffen- heit des Abfalls abhängt, hat der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Be- schaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, wel- che die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Auf- stellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwa- chung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen (1) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. (2) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehäl- tern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen diese zuzüglich anfal- lender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Ver- lust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Scha- densersatz verpflichtet. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehlbefüllung der Ab- fallbehälter kann die Stadt eine gesonderte kostenpflichtige Abho- lung veranlassen. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gem. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung erhoben. 3 (5) Die Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/ Haus- haltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallab- fuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die Überlas- sungspflicht entsteht, der Stadt schriftlich anzumelden. Die Ver- pflichtung der Stadt zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. (6) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leis- tung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Ein- gabestellen vorschreiben. Die Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein An- spruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfall- behältern und Wertstoffbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. (7) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauabfälle. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5 000 Liter je Benutzer und Woche in Anspruch nehmen, sofern der Abfallerzeuger das Einsammeln und Befördern selbst besorgt oder einen Dritten hiermit beauftragt. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gilt dies nicht. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrich- tungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Be- schaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt wer- den können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie der Erzeuger nach anderen Best- immungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 und 3 ausgeschlossene Abfälle hat der Abfallerzeuger oder ein beauftragter Dritter zu den dafür zugelassenen städti- schen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern er sie nicht einer Verwertung zuführt. § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung (1) Solange einem Grundstück antragsgemäß Bioabfallbe- hälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Ab- fällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem De- ckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle an- fallenden Bioabfälle – ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbe- hälters - selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gem. § 4 Abs. 1 oder gem. § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung) ge- währt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Von der Bioabfallsammlung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 13 ausgeschlos- sene Gewerbebetriebe erhalten auf schriftlichen Antrag des Ge- bührenschuldners einen Abschlag auf die Müllgebühren (gem. § 4 Abs. 1 oder gem. § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung), wenn die Ausschlusskriterien für alle Nutzer des Grundstückes gelten. Die von der kostenfreien Bioabfallsammlung ausgeschlossenen Gewerbebetriebe haben der Stadt nachzuweisen, dass außerhalb der öffentlichen Bioabfallentsorgung auf Dauer eine Speiseab- fallentsorgung von über 60 Liter/Woche erfolgt. (2) Altglas (Flaschen, Gläser o. ä.) und Alttextilien sind im Rah- men der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (z. B. Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebe- nen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. (3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichne- ten Wertstoffbehälter einzugeben: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe und sämtliche Verpackungsmaterialien mit dem grünen Punkt und Elektroklein- bzw. Elektronikkleingeräte. Im Anschluss- bereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen. (4) Außerdem können: 1. Altpapier/Kartonagen gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Textilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Papier/Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (5) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städti- schen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Deponie West zu bringen. Die Stadt kann im Einzelfall eine getrennte Anlie- ferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sollen von den übrigen Abfällen getrennt gehal- ten werden. Sie können entweder zum Kompostplatz oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken bzw. gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öf- fentlich bekannt gemacht. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu über- lassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbaren Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen ge- trennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektronikgeräte sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr von der Stadt zur getrennten Entsorgung abgeholt. Sie können auch zur Umladestation angeliefert werden. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht ther- misch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten, sobald die Stadt diese Abfälle einer thermischen Beseitigung zu- führt. 4 § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt bei den statio- nären Annahmestellen für Schadstoffe bzw. im Rahmen der mobi- len Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden gegen Entgelt nur an der stationären Annahmestelle für Schadstof- fe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat der Anlieferer eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwen- den. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können noch über- gangsweise in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingege- ben oder zur den stationären Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. (4) Die Stadt kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen (1) In den Müllbehältern bzw. in die Abfallsäcke, die als Restmüll entsorgt werden, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (2) Nicht verwertbare Abfälle, die gem. § 6 Abs. 7 vom Einsam- meln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind unter Beachtung der Anlieferungsbestimmungen zu den entspre- chenden städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen. (3) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfäl- len getrennt zu halten und, sofern eine Verwertung nicht beabsich- tigt oder -bei gewerblicher Herkunft- nicht möglich ist, unter Beach- tung der Anlieferbestimmungen zu den entsprechenden städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen. (4) Abfälle mit schädlichen Verunreinigungen (z. B. Bodenaus- hub und Brandschutt) sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern eine Ablagerung zulässig ist, der Deponie West anzulie- fern. § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichti- gung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grund- stück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßge- bend. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemä- ßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll bzw. hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt zuge- lassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (2) Abfallbehälter werden den anschlusspflichtigen Grundstücken im Rahmen des Abs. 1 in folgenden Größen - soweit verfügbar - zugeteilt: 1. Müllbehälter: 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1100-l- Müllgroßbehälter, 5-m³-Umleermulden, 4-m³-, 7-m³-, 10-m³-, 20- m³- und 35-m³-Absetzmulden. In den Ortsteilen Grötzingen, Hohenwettersbach und Wetters- bach können individuell vorhandene 35-l- und 50-l-Müllbehälter weiterhin verwendet werden. 2. Wertstoffbehälter: 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1 100-l- Wertstoffgroßbehälter, 5-m³-Umleermulden und 4 m³-, 7 m³-, 10- m³-, 20-m³- und 35-m³-Absetzmulden. 3. Bioabfallbehälter: 60 l, 120 l und 240 l. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter zugeteilt. Abweichend hier- von werden mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsa- me Behälter zugeteilt: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmun- gen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallbehälter festgesetzt ist; 2. im Übrigen auf gemeinsamen Antrag der Eigentümer mehre- rer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10-l- Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Be- teiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Müll- und Wertstoffbehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 l und ein Bioabfallbehälter-Volumen von mindes- tens 30 l entfallen. (4) Für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlos- sen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behälter- volumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120-l- Müllgroßbehälter. Bei einer Entsorgung von Wertstoffen über die Abfallsauganlage oder über Wertstoffbehälter erhöht sich die Ge- bühr um einen prozentualen Zuschlag, bezogen auf die Müllgebühr. Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffbehälter und Bioabfälle über Bioabfallbe- hälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grund- stückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können. Eine separate Behälterge- bühr gem. § 4 Abs. 2 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnern auf jeweils zwei 1-Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schüler, Lehrer, Personal), ganztägig be- legten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schüler, Lehrer, Per- sonal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaf- ten mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speise- wirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbe- dienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopierge- schäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseuren, Kos- metiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräu- men freiberuflich Tätiger auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versi- cherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Rechen- einheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Ab- fallzerkleinerers. 5 Falls der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festset- zung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. § 11 Standplatz von Abfallbehältern (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ih- rem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung des Anschlusspflichtigen von der Stadt bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfer- nung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halte- platz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 % haben. Begehbare Räume, in denen Stand- plätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 m hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt keine Haftung. (3) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eigentümer der zuge- ordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. (4) Die Stadt kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutba- rer Weise erschwert wird. § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig frei zugänglich bereitzustellen. Inhaber von Standplät- zen, die nicht den Anforderungen des § 11 entsprechen, haben die Behälter - wenn andere Möglichkeiten ausscheiden und die Stadt dies vorher bestätigt hat - am Entleerungstag rechtzeitig an einer von der Stadt bestimmten Stelle bereitzustellen und nach der Lee- rung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. Satz 2 gilt auch für Abfallbehälter, die mit verpressten Abfällen befüllt sind. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wetters- bach und Wolfartsweier (ohne Baugebiet "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 l Rauminhalt am Straßen- bzw. Gehweg- rand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Abs. 6 zur Abholung bereitge- stellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgerä- te), sind am Straßen-/Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung der Abfallerzeuger berechtigt ist, zur Abholung bereitzustellen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereit- stellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Abs. 3, untersagt. Ohne vorhe- rige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehälter zu pressen oder im gepressten Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Bei Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gem. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensat- zung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter erhoben. Bedingt das Verpressen von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gem. § 6 Abs. 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stel- len. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Press- einrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Ge- nehmigung der Stadt von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instand- setzung verpflichtet. § 13 Abholung von Abfällen (1) Der Inhalt der Müll- und Wertstoffbehälter bzw. die Abfallsä- cke wird 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. (2) Sperrmüll - einschließlich Elektrogroßgeräte - wird nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrzeiten getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, ist dieser vom Besit- zer bei den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen anzuliefern. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elekt- rogroßgeräte die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 4 entsprechend. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwi- schen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Abs. 2 bis Abs. 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für gewerb- liche Siedlungsabfälle: 1. Wertstoffe dürfen nur bei der städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße bzw. Umladestation Nordbeckenstraße in haus- haltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Wertstoff- Fraktionen zusammen max. 1 cbm) in die Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaus- halten vorbehalten. Gewerbebetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwer- tung stattfindet, sind diese zum städtischen Kompostplatz zu bringen. 3. Unverpackte pflanzliche Bioabfälle gewerblicher Herkunft können nach vorheriger Genehmigung gegen ein Entgelt bei der Bioabfallvergärungsanlage bei de Deponie Ost zu den festgeleg- ten Annahmezeiten angeliefert werden. Grünabfälle sind hiervon ausgenommen. 4. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienst- leistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 5. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haus- haltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausge- geben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Ab- fallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beach- tung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewie- senen Stelle entsorgt werden. Für besonders überwachungsbe- dürftige Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. (3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwer- ten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. 6 (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Ein- wohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schü- ler/Studierender/Kind ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Kranken- kassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte ein Einwohner- gleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigten 4 Einwoh- nergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessio- niert sind, Eisdielen je Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigten 2 Ein- wohnergleichwert. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5 Ein- wohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getrof- fen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögli- che Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfall- behältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (6) Beschäftigte im Sinne von Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige ( z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienan- gehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäf- tigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltun- gen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen auf dem sonst vorzuhaltenden Behäl- tervolumen hinzugerechnet.“ § 15 Störungen der Abfuhr (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßi- ge Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werk- tag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 16 Durchsuchen der Abfälle und Eigentumsübergang (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammel- fahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zu- gänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammelein- richtung in das Eigentum der Stadt über. Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Ab- fallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Eigen- tümer der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert ha- ben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach ver- lorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. III. Schlussbestimmungen § 17 Abfallarten Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauabfälle Überbegriff für Bauschutt, Baustellenabfälle, Bodenaus- hub und Straßenaufbruch. 2. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädli- che Verunreinigungen. Unterschieden wird in: * Bauschutt – verwertbar - z. B. Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Beton- bauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbe- ton, * Bauschutt - nicht verwertbar - z. B. Porenbeton (z. B. Ytong-, Hebelsteine), Bimsge- stein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Ma- terial. 3. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaß- nahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: * Baustellenabfälle – verwertbar – z. B. restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunst- stoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten, Alt- fenster sowie sonstige Wertstoffe/verwertbare Abfälle (Ziffer 17) * Baustellenabfälle - nicht verwertbar/Baumüll z. B. Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutz- tes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschich- tete Dachpappe, Heraklithplatten, Schilfrohr Besondere Anlieferungsbestimmungen gelten für Mineralfaser- abfälle und Asbestabfälle. 4. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene biologisch abbaubare organische Abfallanteile, z. B. organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (s. Ziffer 8). 5. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 7 6. Elektrogeräte Geräte, die vor allem energie- oder kraftübertragende Auf- gaben haben. Elektronische Bauteile und Baugruppen feh- len entweder oder sind nur in geringem Umfang vorhanden. Es wird unterteilt in: * Elektrokleingeräte z. B. Toaster, Kaffeemaschinen, Rasierapparate, Föne * Elektrogroßgeräte ("Weiße Ware") z. B. Kühlschränke, Kühltruhen, Waschmaschinen, Elekt- roherde, Geschirrspülmaschinen. 7. Elektronikgeräte/Elektronikschrott ("Braune Ware") Geräte sowie Baugruppen hiervon mit hohen Anteilen an elektronischen Bauteilen, z. B. Geräte der Unterhaltungs- elektronik, Fernsehgeräte, Computerhardware. 8. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die z. B. auf landwirtschaftlich, forst- wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken an- fallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (z. B. Baum- Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnitt- blumen). 9. Gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als priva- ten Haushaltungen, die im Kapitel 20 der Anlage der Ver- ordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind, insbe- sondere a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffen- heit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Nummer 10 genannten Abfälle. 10. Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der priva- ten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 11. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 12. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflan- zen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putz- tücher, Säuren und Laugen. 13. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form. 14. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehäl- tern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Ge- bäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfäl- le vgl. Ziffer 1) handelt es sich beim Sperrmüll um beweg- liche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (d. h. Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobat- terien etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. Es wird hierbei in verwertbaren und nicht verwertbaren Sperrmüll unterschieden: * Sperrmüll - verwertbar - z. B. Holzschrank, Regalbrett, Metallrost * Sperrmüll - nicht verwertbar - z. B. Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz, imprägniertes oder mit sonstigen schädlichen Ver- unreinigungen behandeltes Holz. 15. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau ver- wendet werden. 16. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonst. schädliche Verunreinigungen), Kunststoffe, Altkleider, Styropor, Glas, Kork und sämtliche Verpa- ckungsmaterialien Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus u. a. Grünabfäl- le, Bioabfälle, Elektrogeräte und Elektronikschrott, Altrei- fen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwert- bar), Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 17. Thermisch behandelbare Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. § 18 Erhebung von Gebühren Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsor- gung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Landesabfallge- setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsru- he angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt; 2. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 sich der öffentlichen Ab- fallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt; 3. entgegen § 4 Abs. 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt; 4. entgegen § 6 Abs. 7 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt überlässt; 5. entgegen § 7 Abs. 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt; entgegen § 7 Abs. 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt; entgegen § 7 Abs. 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt; entgegen § 7 Abs. 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsor- gungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestim- mungszweck benutzt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht ge- trennt hält und zur Deponie West bringt; 8 entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Deponie West bringt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Deponie West bringt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektro- großgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt; 6. entgegen § 8 Abs. 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält; 7. entgegen § 9 Abs. 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfäl- le bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammel- stellen zu bringen sind; 8. entgegen § 10 Abs. 1 als Verpflichteter nicht unverzüglich Anzeige erstattet; 9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 2 Ab- fallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt; entgegen § 12 Abs. 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt; entgegen § 12 Abs. 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor ei- nem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berech- tigt ist; entgegen § 12 Abs. 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmi- gung zu sein. 10. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt; entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt; entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 4 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 30 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeord- nung Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Abs. 2 den Zutritt verwehrt; 2. entgegen § 16 Abs. 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Abs. 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werk- tagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer ein- gibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungs- widrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. § 20 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den 16. Dezember 2004 Heinz Fenrich Oberbürgermeister

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    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 24. Sitzung des Gemeinderates am 23.05.2006 TOP 5 Vorlage Nr. 689 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 2 Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Besei- tigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 12.05.2006 4 a Hauptausschuss 16.05.2006 5 Gemeinderat 23.05.2006 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit und im Hauptausschuss - den als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer „Sat- zung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung der Stadt Karlsruhe über die Änderung der derzeit gültigen Abfallent- sorgungssatzung unterbreitet. Die Änderungen werden aus folgenden Gründen erforderlich: 1. Verankerung der Biotonne Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 müssen alle Grundstückseigentümer ihre Bioabfälle künftig entweder selbst kompostieren oder der städtischen Biosammlung überlassen. Die bisher tolerierte Eingabe der Bioabfälle in die Restmülltonne ist damit nicht mehr möglich. § 3 der Satzung ist entsprechend anzupassen (Streichung des bisherigen Absatzes 2), ebenso § 7 Absatz 1 (Streichung des Wortes „antragsgemäß“). 2. Regelung der Annahmestandorte für Elektro- und Elektronikgeräte Nach dem am 16. März 2005 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgeräte- gesetz sind ab 24. März 2006 bestimmte Anforderungen an die Sammelstellen zu erfüllen. Die entsprechende Infrastruktur besteht nur bei den Standorten Ma- ybachstraße und Nordbeckenstraße. Anlieferungen sind daher nur dort möglich (Großgeräte nur Nordbeckenstraße). § 7 Absatz 6 Ziffer 6 ist entsprechend an- zupassen. 3. Klarstellung bzgl. der Bezeichnung „Umladestation Nordbeckenstraße“ Die Bezeichnung „Umladestation, Nordbeckenstraße“ in § 2 Abs. 3 Ziffer 1 be- darf der Klarstellung, da in der Nordbeckenstraße durch die Änderungen im Zu- sammenhang mit dem Ausstieg aus Thermoselect de facto nur noch eine Wert- stoffstation mit Schadstoffannahmestelle betrieben wird und die eigentliche Um- ladung inzwischen im Deponiebereich erfolgt. Diese Klarstellung erfolgt durch Änderung von § 2 Abs. 3 Ziffer 1 sowie in Folge von § 7 Abs. 6 Ziffer 7 und § 14 Abs. 2 Ziffer 1. 4. Änderung bzgl. der Erhebung des Zuschlags für gepresste Abfälle Da in der Praxis nur Behälter mit 770 bzw. 1.100 Liter Volumen verpresst wer- den, wird klargestellt, dass der entsprechende Zuschlag nur auf die Gebühr für diese Behältergrößen erhoben wird. Außerdem werden die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Versagung einer Genehmigung in der Satzung ausformuliert, weil Zweifel daran bestehen könnten, ob die derzeitige Regelung - die hierzu nichts Näheres aussagt - den Bestimmtheitsanforderungen gerecht wird. Gleich- zeitig wird der § 12 Absatz 1 aus redaktionellen Gründen neu gefasst. 5. Redaktionelle Änderungen Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können auch zur mobilen Schadstoff- sammlung gebracht werden (§ 8 Absatz 3). Die Abfalldefinitionen in § 17 sind teilweise anzupassen, und zwar in Bezug auf das Handling bei Baustellenabfällen und aufgrund der Vorgaben des o.g. Elekt- ro- und Elektronikgerätegesetzes. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit und im Hauptausschuss - den als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer „Sat- zung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwer- tung und Beseitigung von Abfällen“. Hauptamt - Sitzungsdienste - 12. Mai 2006

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    Anlage 1 S a t z u n g zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Aufgrund von - §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) - §§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW - / AbfG -) - § 2 Abs. 1 und § 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LabfG) - § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewABfV) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 23.05.2006 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe vom 04.12.1996 in der Fassung vom 14.12.2004 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Deponien West und Ost, - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, - städtische Kompostplätze und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Abs. 3 bezeichneten Gebiet, - Vergärungsanlage bei der Deponie Ost, - Umladestation; 2. die Abfallbehälter - Müllbehälter/Müllsäcke, - Wertstoffbehälter, - Bioabfallbehälter, - Einwegbehältnisse für Grünabfälle, - Depotcontainer für Altglas, Altkleider und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien; 3. die Abfallwirtschaftsberatung.“ 2 2. § 3 Absatz 2 entfällt, die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4. 3. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle - ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters - selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gem. § 4 Abs. 1 oder gem. § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung) gewährt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Von der Bioabfallsammlung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 13 ausgeschlossene Gewerbebetriebe erhalten auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners einen Abschlag auf die Müllgebühren (gem. § 4 Abs. 1 oder gem. § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung), wenn die Ausschlusskriterien für alle Nutzer des Grundstückes gelten. Die von der kostenfreien Bioabfallsammlung ausgeschlossenen Gewerbebetriebe haben der Stadt nachzuweisen, dass außerhalb der öffentlichen Bioabfallentsorgung auf Dauer eine Speiseabfallentsorgung von über 60 Liter/Woche erfolgt.“ 4. § 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sollen von den übrigen Abfällen getrennt gehalten werden. Sie können entweder zum Kompostplatz oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken bzw. gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbaren Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 3 6. Elektro- und Elektronikgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen wie Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde, Backöfen, elektrische Heizgeräte, elektrische Heizkörper, Klimageräte, Kühlgeräte werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr von der Stadt zur getrennten Entsorgung abgeholt. Sie können auch zu den Annahmestellen Nordbeckenstraße und Maybachstraße gebracht werden. Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 - 3 ist der Anlieferungszeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten, sobald die Stadt diese Abfälle einer thermischen Beseitigung zuführt.“ 5. § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können noch übergangsweise in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden.“ 6. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereit zu stellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechenden Stelle bereit zu stellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereit gestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen.“ 7. § 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Absatz 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Ge- 4 nehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gem. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gem. § 6 Abs. 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen.“ 8. § 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle: 1. Wertstoffe dürfen nur bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße bzw. Nordbeckenstraße in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Wertstoff-Fraktionen zusammen max. 1 cbm) in die Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbebetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zum städtischen Kompostplatz zu bringen. 3. Unverpackte pflanzliche Bioabfälle gewerblicher Herkunft können nach vorheriger Genehmigung gegen ein Entgelt bei der Bioabfallvergärungsanlage bei der Deponie Ost zu den festgelegten Annahmezeiten angeliefert werden. Grünabfälle sind hiervon ausgenommen. 4. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 5. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich.“ 9. § 17 erhält folgende Fassung: „Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauabfälle Überbegriff für Bauschutt, Baustellenabfälle, Bodenaushub und Straßenaufbruch. 5 2. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: * Bauschutt - verwertbar - z. B. Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, * Bauschutt - nicht verwertbar - z. B. Porenbeton (z. B. Ytong-, Hebelsteine), Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. 3. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen Unterschieden wird in: Baustellenabfälle - verwertbar - z. B. restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar/Baumüll z. B. Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Heraklithplatten, Schilfrohr Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den übrigen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 4. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene biologisch abbaubare organische Abfallanteile, z. B. organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (s. Ziffer 7). 5. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 6. Elektro- und Elektronikgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 11), Haushaltskleingeräte 7. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die z. B. auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (z. B. Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen). 8. gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen 6 9. Abfälle aus privaten Haushalten Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 10. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 11. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 12. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form. 13. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfälle vgl. Ziffer 1) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (d. h. Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. Es wird hierbei in verwertbaren und nicht verwertbaren Sperrmüll unterschieden: * Sperrmüll - verwertbar - z. B. Holzschrank, Regalbrett, Metallrost * Sperrmüll - nicht verwertbar - z. B. Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz 14. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 15. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonst. schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Altkleider, Styropor, Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus u. a. Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), 7 Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 16. Thermisch behandelbare Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .......................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister

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    Anlage 2 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 4. Dezember 1996 in der Fassung vom 14. Dezember 2004 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2004) Aufgrund von - §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) - §§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirt- schaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) - § 2 Abs. 1 und § 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Ent- sorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden- Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) - § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewABfV) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14. Dezember 2004 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 8 Getrenntes Einsammeln von Schadstoffen § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benut- zung einer Abfallsauganlage § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 13 Abholung von Abfällen § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle § 15 Störung der Abfuhr § 16 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang III. Schlussbestimmungen § 17 Abfallarten § 18 Erhebung von Gebühren § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft (1) Abfälle sind - in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Vermin- derung ihrer Menge und Schädlichkeit, - in zweiter Linie zu verwerten, - in dritter Linie zu beseitigen. (2) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeuger und die - besitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermei- dung und -verwertung zu erreichen. § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsor- gung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefalle- nen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von einem hierzu Berechtig- ten 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür be- stimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcon- tainer) eingegeben werden, 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Deponien West und Ost, - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schad- stoffe, - städtische Kompostplätze und dezentrale Annahme- stellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Abs. 3 bezeichneten Gebiet, - Vergärungsanlage bei der Deponie Ost, - Umladestation, Nordbeckenstraße; 2. die Abfallbehälter - Müllbehälter/Müllsäcke, - Wertstoffbehälter, - Bioabfallbehälter, - Einwegbehältnisse für Grünabfälle, - Depotcontainer für Altglas, Altkleider und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien; 3. die Abfallwirtschaftsberatung. § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht (1) Die Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte Wohnungseigentümer, Wohnungserbbau- berechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grund- 2 stücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und ver- pflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzli- chen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jeden zur Nutzung des Grundstücks Berech- tigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Benutzung der öffentlichen Bioabfallentsorgung freiwillig. Außer in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 3 bleibt die Pflicht zur Überlassung von Bioabfällen hiervon unberührt. (3) Im folgenden Bereich sind die Eigentümer berechtigt und ver- pflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzu- schließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellen- straße, Adlerstraße und Kriegsstraße; 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zäh- ringerstraße, Waldhornstraße; 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringer- straße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grund- stücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (4) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG; 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist; 3. Bioabfälle, sofern die Besitzer oder Erzeuger eine ordnungs- gemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen; (5) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer An- teil möglichst hochwertig verwertet werden kann. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Von der Abfallentsorgung sind vorbehaltlich des § 8 fol- gende Abfälle ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG; 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette; 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt; 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsen- haltige) und ätzende Stoffe; 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze; 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert; 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand; 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung; 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Alt- reifen; 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefähr- dend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen; 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien; 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten be- seitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc.; 13. Speiseabfälle im Sinne dieser Satzung, bei einem Auf- kommen von über 60 l die Woche; 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern an- derer Herkunft als aus Haushaltungen. Die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt; 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können. Derarti- ge Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausge- schlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass ei- ne tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist; 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tat- sächlich zur Verfügung stehen. Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben vom Ausschluss der Entsorgungspflicht unberührt. (2) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt von der Beschaffen- heit des Abfalls abhängt, hat der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Be- schaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, wel- che die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Auf- stellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwa- chung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen (1) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. (2) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehäl- tern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen diese zuzüglich anfal- lender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Ver- lust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Scha- densersatz verpflichtet. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehlbefüllung der Ab- fallbehälter kann die Stadt eine gesonderte kostenpflichtige Abho- lung veranlassen. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gem. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung erhoben. 3 (5) Die Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/ Haus- haltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallab- fuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die Überlas- sungspflicht entsteht, der Stadt schriftlich anzumelden. Die Ver- pflichtung der Stadt zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. (6) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leis- tung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Ein- gabestellen vorschreiben. Die Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein An- spruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfall- behältern und Wertstoffbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. (7) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauabfälle. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5 000 Liter je Benutzer und Woche in Anspruch nehmen, sofern der Abfallerzeuger das Einsammeln und Befördern selbst besorgt oder einen Dritten hiermit beauftragt. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gilt dies nicht. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrich- tungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Be- schaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt wer- den können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie der Erzeuger nach anderen Best- immungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 und 3 ausgeschlossene Abfälle hat der Abfallerzeuger oder ein beauftragter Dritter zu den dafür zugelassenen städti- schen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern er sie nicht einer Verwertung zuführt. § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung (1) Solange einem Grundstück antragsgemäß Bioabfallbe- hälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Ab- fällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem De- ckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle an- fallenden Bioabfälle – ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbe- hälters - selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gem. § 4 Abs. 1 oder gem. § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung) ge- währt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Von der Bioabfallsammlung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 13 ausgeschlos- sene Gewerbebetriebe erhalten auf schriftlichen Antrag des Ge- bührenschuldners einen Abschlag auf die Müllgebühren (gem. § 4 Abs. 1 oder gem. § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung), wenn die Ausschlusskriterien für alle Nutzer des Grundstückes gelten. Die von der kostenfreien Bioabfallsammlung ausgeschlossenen Gewerbebetriebe haben der Stadt nachzuweisen, dass außerhalb der öffentlichen Bioabfallentsorgung auf Dauer eine Speiseab- fallentsorgung von über 60 Liter/Woche erfolgt. (2) Altglas (Flaschen, Gläser o. ä.) und Alttextilien sind im Rah- men der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (z. B. Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebe- nen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. (3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichne- ten Wertstoffbehälter einzugeben: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe und sämtliche Verpackungsmaterialien mit dem grünen Punkt und Elektroklein- bzw. Elektronikkleingeräte. Im Anschluss- bereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen. (4) Außerdem können: 1. Altpapier/Kartonagen gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Textilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Papier/Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (5) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städti- schen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Deponie West zu bringen. Die Stadt kann im Einzelfall eine getrennte Anlie- ferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sollen von den übrigen Abfällen getrennt gehal- ten werden. Sie können entweder zum Kompostplatz oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken bzw. gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öf- fentlich bekannt gemacht. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu über- lassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbaren Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen ge- trennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektronikgeräte sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr von der Stadt zur getrennten Entsorgung abgeholt. Sie können auch zur Umladestation angeliefert werden. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht ther- misch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten, sobald die Stadt diese Abfälle einer thermischen Beseitigung zu- führt. 4 § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt bei den statio- nären Annahmestellen für Schadstoffe bzw. im Rahmen der mobi- len Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden gegen Entgelt nur an der stationären Annahmestelle für Schadstof- fe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat der Anlieferer eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwen- den. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können noch über- gangsweise in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingege- ben oder zur den stationären Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. (4) Die Stadt kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen (1) In den Müllbehältern bzw. in die Abfallsäcke, die als Restmüll entsorgt werden, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (2) Nicht verwertbare Abfälle, die gem. § 6 Abs. 7 vom Einsam- meln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind unter Beachtung der Anlieferungsbestimmungen zu den entspre- chenden städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen. (3) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfäl- len getrennt zu halten und, sofern eine Verwertung nicht beabsich- tigt oder -bei gewerblicher Herkunft- nicht möglich ist, unter Beach- tung der Anlieferbestimmungen zu den entsprechenden städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen. (4) Abfälle mit schädlichen Verunreinigungen (z. B. Bodenaus- hub und Brandschutt) sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern eine Ablagerung zulässig ist, der Deponie West anzulie- fern. § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichti- gung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grund- stück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßge- bend. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemä- ßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll bzw. hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt zuge- lassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (2) Abfallbehälter werden den anschlusspflichtigen Grundstücken im Rahmen des Abs. 1 in folgenden Größen - soweit verfügbar - zugeteilt: 1. Müllbehälter: 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1100-l- Müllgroßbehälter, 5-m³-Umleermulden, 4-m³-, 7-m³-, 10-m³-, 20- m³- und 35-m³-Absetzmulden. In den Ortsteilen Grötzingen, Hohenwettersbach und Wetters- bach können individuell vorhandene 35-l- und 50-l-Müllbehälter weiterhin verwendet werden. 2. Wertstoffbehälter: 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1 100-l- Wertstoffgroßbehälter, 5-m³-Umleermulden und 4 m³-, 7 m³-, 10- m³-, 20-m³- und 35-m³-Absetzmulden. 3. Bioabfallbehälter: 60 l, 120 l und 240 l. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter zugeteilt. Abweichend hier- von werden mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsa- me Behälter zugeteilt: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmun- gen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallbehälter festgesetzt ist; 2. im Übrigen auf gemeinsamen Antrag der Eigentümer mehre- rer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10-l- Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Be- teiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Müll- und Wertstoffbehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 l und ein Bioabfallbehälter-Volumen von mindes- tens 30 l entfallen. (4) Für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlos- sen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behälter- volumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120-l- Müllgroßbehälter. Bei einer Entsorgung von Wertstoffen über die Abfallsauganlage oder über Wertstoffbehälter erhöht sich die Ge- bühr um einen prozentualen Zuschlag, bezogen auf die Müllgebühr. Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffbehälter und Bioabfälle über Bioabfallbe- hälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grund- stückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können. Eine separate Behälterge- bühr gem. § 4 Abs. 2 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnern auf jeweils zwei 1-Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schüler, Lehrer, Personal), ganztägig be- legten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schüler, Lehrer, Per- sonal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaf- ten mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speise- wirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbe- dienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopierge- schäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseuren, Kos- metiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräu- men freiberuflich Tätiger auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versi- cherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Rechen- einheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Ab- fallzerkleinerers. 5 Falls der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festset- zung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. § 11 Standplatz von Abfallbehältern (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ih- rem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung des Anschlusspflichtigen von der Stadt bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfer- nung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halte- platz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 % haben. Begehbare Räume, in denen Stand- plätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 m hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt keine Haftung. (3) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eigentümer der zuge- ordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. (4) Die Stadt kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutba- rer Weise erschwert wird. § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig frei zugänglich bereitzustellen. Inhaber von Standplät- zen, die nicht den Anforderungen des § 11 entsprechen, haben die Behälter - wenn andere Möglichkeiten ausscheiden und die Stadt dies vorher bestätigt hat - am Entleerungstag rechtzeitig an einer von der Stadt bestimmten Stelle bereitzustellen und nach der Lee- rung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. Satz 2 gilt auch für Abfallbehälter, die mit verpressten Abfällen befüllt sind. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wetters- bach und Wolfartsweier (ohne Baugebiet "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 l Rauminhalt am Straßen- bzw. Gehweg- rand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Abs. 6 zur Abholung bereitge- stellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgerä- te), sind am Straßen-/Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung der Abfallerzeuger berechtigt ist, zur Abholung bereitzustellen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereit- stellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Abs. 3, untersagt. Ohne vorhe- rige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehälter zu pressen oder im gepressten Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Bei Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gem. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensat- zung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter erhoben. Bedingt das Verpressen von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gem. § 6 Abs. 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stel- len. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Press- einrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Ge- nehmigung der Stadt von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instand- setzung verpflichtet. § 13 Abholung von Abfällen (1) Der Inhalt der Müll- und Wertstoffbehälter bzw. die Abfallsä- cke wird 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. (2) Sperrmüll - einschließlich Elektrogroßgeräte - wird nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrzeiten getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, ist dieser vom Besit- zer bei den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen anzuliefern. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elekt- rogroßgeräte die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 4 entsprechend. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwi- schen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Abs. 2 bis Abs. 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für gewerb- liche Siedlungsabfälle: 1. Wertstoffe dürfen nur bei der städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße bzw. Umladestation Nordbeckenstraße in haus- haltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Wertstoff- Fraktionen zusammen max. 1 cbm) in die Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaus- halten vorbehalten. Gewerbebetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwer- tung stattfindet, sind diese zum städtischen Kompostplatz zu bringen. 3. Unverpackte pflanzliche Bioabfälle gewerblicher Herkunft können nach vorheriger Genehmigung gegen ein Entgelt bei der Bioabfallvergärungsanlage bei de Deponie Ost zu den festgeleg- ten Annahmezeiten angeliefert werden. Grünabfälle sind hiervon ausgenommen. 4. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienst- leistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 5. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haus- haltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausge- geben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Ab- fallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beach- tung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewie- senen Stelle entsorgt werden. Für besonders überwachungsbe- dürftige Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. (3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwer- ten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. 6 (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Ein- wohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schü- ler/Studierender/Kind ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Kranken- kassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte ein Einwohner- gleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigten 4 Einwoh- nergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessio- niert sind, Eisdielen je Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigten 2 Ein- wohnergleichwert. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5 Ein- wohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getrof- fen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögli- che Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfall- behältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (6) Beschäftigte im Sinne von Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige ( z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienan- gehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäf- tigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltun- gen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen auf dem sonst vorzuhaltenden Behäl- tervolumen hinzugerechnet.“ § 15 Störungen der Abfuhr (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßi- ge Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werk- tag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 16 Durchsuchen der Abfälle und Eigentumsübergang (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammel- fahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zu- gänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammelein- richtung in das Eigentum der Stadt über. Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Ab- fallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Eigen- tümer der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert ha- ben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach ver- lorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. III. Schlussbestimmungen § 17 Abfallarten Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauabfälle Überbegriff für Bauschutt, Baustellenabfälle, Bodenaus- hub und Straßenaufbruch. 2. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädli- che Verunreinigungen. Unterschieden wird in: * Bauschutt – verwertbar - z. B. Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Beton- bauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbe- ton, * Bauschutt - nicht verwertbar - z. B. Porenbeton (z. B. Ytong-, Hebelsteine), Bimsge- stein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Ma- terial. 3. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaß- nahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: * Baustellenabfälle – verwertbar – z. B. restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunst- stoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten, Alt- fenster sowie sonstige Wertstoffe/verwertbare Abfälle (Ziffer 17) * Baustellenabfälle - nicht verwertbar/Baumüll z. B. Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutz- tes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschich- tete Dachpappe, Heraklithplatten, Schilfrohr Besondere Anlieferungsbestimmungen gelten für Mineralfaser- abfälle und Asbestabfälle. 4. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene biologisch abbaubare organische Abfallanteile, z. B. organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (s. Ziffer 8). 5. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 7 6. Elektrogeräte Geräte, die vor allem energie- oder kraftübertragende Auf- gaben haben. Elektronische Bauteile und Baugruppen feh- len entweder oder sind nur in geringem Umfang vorhanden. Es wird unterteilt in: * Elektrokleingeräte z. B. Toaster, Kaffeemaschinen, Rasierapparate, Föne * Elektrogroßgeräte ("Weiße Ware") z. B. Kühlschränke, Kühltruhen, Waschmaschinen, Elekt- roherde, Geschirrspülmaschinen. 7. Elektronikgeräte/Elektronikschrott ("Braune Ware") Geräte sowie Baugruppen hiervon mit hohen Anteilen an elektronischen Bauteilen, z. B. Geräte der Unterhaltungs- elektronik, Fernsehgeräte, Computerhardware. 8. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die z. B. auf landwirtschaftlich, forst- wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken an- fallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (z. B. Baum- Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnitt- blumen). 9. Gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als priva- ten Haushaltungen, die im Kapitel 20 der Anlage der Ver- ordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind, insbe- sondere a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffen- heit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Nummer 10 genannten Abfälle. 10. Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der priva- ten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 11. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 12. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflan- zen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putz- tücher, Säuren und Laugen. 13. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form. 14. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehäl- tern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Ge- bäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfäl- le vgl. Ziffer 1) handelt es sich beim Sperrmüll um beweg- liche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (d. h. Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobat- terien etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. Es wird hierbei in verwertbaren und nicht verwertbaren Sperrmüll unterschieden: * Sperrmüll - verwertbar - z. B. Holzschrank, Regalbrett, Metallrost * Sperrmüll - nicht verwertbar - z. B. Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz, imprägniertes oder mit sonstigen schädlichen Ver- unreinigungen behandeltes Holz. 15. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau ver- wendet werden. 16. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonst. schädliche Verunreinigungen), Kunststoffe, Altkleider, Styropor, Glas, Kork und sämtliche Verpa- ckungsmaterialien Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus u. a. Grünabfäl- le, Bioabfälle, Elektrogeräte und Elektronikschrott, Altrei- fen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwert- bar), Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 17. Thermisch behandelbare Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. § 18 Erhebung von Gebühren Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsor- gung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Landesabfallge- setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsru- he angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt; 2. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 sich der öffentlichen Ab- fallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt; 3. entgegen § 4 Abs. 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt; 4. entgegen § 6 Abs. 7 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt überlässt; 5. entgegen § 7 Abs. 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt; entgegen § 7 Abs. 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt; entgegen § 7 Abs. 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt; entgegen § 7 Abs. 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsor- gungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestim- mungszweck benutzt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht ge- trennt hält und zur Deponie West bringt; 8 entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Deponie West bringt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Deponie West bringt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektro- großgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt; 6. entgegen § 8 Abs. 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält; 7. entgegen § 9 Abs. 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfäl- le bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammel- stellen zu bringen sind; 8. entgegen § 10 Abs. 1 als Verpflichteter nicht unverzüglich Anzeige erstattet; 9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 2 Ab- fallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt; entgegen § 12 Abs. 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt; entgegen § 12 Abs. 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor ei- nem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berech- tigt ist; entgegen § 12 Abs. 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmi- gung zu sein. 10. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt; entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt; entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 4 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 30 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeord- nung Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Abs. 2 den Zutritt verwehrt; 2. entgegen § 16 Abs. 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Abs. 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werk- tagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer ein- gibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungs- widrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. § 20 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den 16. Dezember 2004 Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Extrahierter Text

    Anlage 1 Anlage 2