Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Vorlage: 16988
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.05.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 23.05.2006

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GR-Vorlage Vergnügungsteuersatzung
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 24. Sitzung des Gemeinderates am 23.05.2006 TOP 4 Vorlage Nr. 688 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 4 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 16.05.2006 4 Gemeinderat 23.05.2006 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss den als Anlage 1 beigefüg- ten Entwurf einer „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung)“. Die Satzung tritt zum 01.07.2006 in Kraft. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Format änderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 4 Die Stadt Karlsruhe erhebt die Vergnügungsteuer in der jetzigen Form seit 01.04.1989. Die Bemessung erfolgt nach pauschalen Steuersätzen. Für Spielgeräte sind die Steuersätze gestaffelt nach der Anzahl der an einer Örtlichkeit aufgestellten Geräte. Die bisher gültige Satzung ist in der Anlage 2 beigefügt. Das Steuerauf- kommen entwickelte sich wie folgt: 1990 652.824 Euro 1993 (Erhöhung zum 01.10.1992) 849.605 Euro 1995 (Erhöhung zum 01.04.1995) 1.041.289 Euro 2000 1.130.285 Euro 2003 1.144.813 Euro 2005 1.261.381 Euro. Mit Urteilen vom 13.04.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (10 C 5/04 u. a.) die bisherige und langjährige Rechtsprechung unerwartet aufgegeben und entschieden, dass der Stückzahlmaßstab für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) nicht mehr zulässig sei, wenn die Einspielergebnisse der Geräte im Gemeindegebiet um mehr als 50 % voneinander abweichen. Diese Einschränkung gilt nicht für Gerä- te ohne Gewinnmöglichkeit, da diese nicht über manipulationssicher auslesbare Zählwerke verfügen müssen. Geldspielgeräte müssen nach der Spielverordnung seit 1997 mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet sein. Die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zog bundesweit eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren gegen kommunale Vergnügungsteuerbescheide nach sich und veranlasste Städte und Gemeinden, ihre Vergnügungsteuersatzungen den neu- en Gegebenheiten anzupassen. In Karlsruhe haben dagegen nur wenige Steuer- schuldner mit Bezug auf die Urteile des BVerwG Widersprüche gegen die Vergnü- gungsteuerbescheide eingelegt. Tatsächliche Einspielergebnisse sind von den Wi- derspruchsführern bisher nicht beziffert worden. Insoweit werden die Rechtsbehelfe derzeit als nicht begründet angesehen. Bei einer entsprechenden Geräteauswahl könnte es den Gerätebetreibern jedoch gelingen, die vom BVerwG genannte 50%- Abweichung in einem Klageverfahren nachzuweisen. Ein Obsiegen der Wider- spruchführer beim Verwaltungsgericht ist nicht gänzlich ausgeschlossen. Deshalb wurde bisher von der Erteilung von Widerspruchsbescheiden abgesehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 4 Die Akzeptanz der bisherigen Satzung durch die Mehrzahl der Karlsruher Vergnü- gungsteuerpflichtigen liegt u. a. auch an den relativ moderaten Steuersätzen in Karlsruhe. Vermutlich haben die meisten der „kleinen“ Aufsteller kein Interesse an einer Abkehr vom „einfachen“ Stückzahlmaßstab. Die „großen“ Aufsteller, insbeson- dere Spielhallenbetreiber, befürchten wohl insgesamt eine Erhöhung der Vergnü- gung- steuer bei einer Besteuerung nach dem Spieleinsatz oder dem Einspielergeb- nis. Es besteht die Möglichkeit, die Besteuerung entweder nach dem Spieleinsatz (Geld- einwurf) oder nach dem Einspielergebnis (Kasseninhalt) vorzusehen. Die meisten Städte, die eine Umstellung schon vornahmen, favorisieren eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis. Das Einspielergebnis wird von den Zählwerken aller Geld- spielgeräte festgehalten. Auch nach Abwägung des zusätzlichen Verwaltungsauf- wands erscheint eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis die bessere Lösung. Wegen der fortdauernd bestehenden Rechtsunsicherheit ist es notwendig, auch die Karlsruher Vergnügungsteuersatzung nach den Vorgaben des Bundesverwaltungs- gerichts zu überarbeiten. Konkrete Werte über Einspielergebnisse liegen wie er- wähnt nicht vor. Die betroffenen Aufsteller halten sich erfahrungsgemäß hierbei auch bedeckt. Aus der Sicht der Verwaltung dürfte ein Steuersatz von 10 % auf die Ein- spielergebnisse aber in etwa das bisherige Aufkommen sichern. Im Interesse einer verwaltungsökonomischen Bearbeitung räumt die neue Satzung den Steuerschuldnern ein Optionsrecht zugunsten einer Besteuerung nach Pau- schalen ein. Wird der Stückzahlmaßstab gewählt, so wird beim Steuersatz künftig nicht mehr nach der Anzahl der an einer Örtlichkeit aufgestellten Geräte unterschie- den. Eine Differenzierung findet wie in anderen Städten schon bisher üblich und nach der Rechtsprechung gefordert nur nach dem Aufstellort (Spielhalle oder Gast- stätte) statt. Diese Regelung soll auch für alle Geräte ohne Gewinnmöglichkeit gel- ten. Das Anmelde- und Festsetzungsverfahren wird sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Verwaltung einfach gehalten. Ein gewisser Personalmehraufwand ist jedoch insbesondere im Prüfungsbereich zu erwarten. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 von 4 Mit der vorgelegten Satzung und den gewählten Steuersätzen wird eine im Wesent- lichen aufkommensneutrale Lösung angestrebt, die zum 01.07.2006 in Kraft treten soll. Für bisher nicht bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzungen sieht die Sat- zung eine Korrekturmöglichkeit vor, wenn die Neuregelung für den Steuerschuldner günstiger als die bisherige Regelung ist. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von den Ausführungen und den Anlagen Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss den als Anlage 1 angeschlossenen Entwurf der „Sat- zung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuer- satzung)“ als Satzung. Hauptamt - Sitzungsdienste - 12. Mai 2006

  • Vergnügungsteuersatzung, Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) vom 23.05.2006 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 23.05.2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Karlsruhe erhebt eine Vergnügungsteuer auf Spielgeräte und Spieleinrich- tungen sowie auf Veranstaltungen anderer Art. Gegenstand der Besteuerung sind die in Abs. 2 genannten steuerpflichtigen Veranstaltungen, die im Gemeindegebiet zur Benutzung oder zum Besuch durch die Öffentlichkeit angeboten werden. (2) Der Steuerpflicht unterliegen a) das Bereitstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten einschließlich zum Spielen geeignete Computer; b) das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung (GewO); c) die Veranstaltung von Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich der Vorführung von Sex- und Pornofilmen oder anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen; d) die Vorführung von Sex- und Pornofilmen in Kinos; e) das Bereitstellen von Filmkabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen. (3) Von der Steuer befreit sind a) Spielgeräte und Spieleinrichtungen, die - nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt sind, - auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend aufgestellt und betrieben werden, - im Handel nur zu Vorführzwecken bereitgestellt werden, - in ihrem Spielablauf vorwiegend auf die individuelle körperliche Betätigung ab- stellen, wie Kegelbahnen, Billardtische, Tischfußball, Dart, - nachweislich nicht zum Spielen bereit stehen, b) Musikautomaten. (4) Benutzung durch die Öffentlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist auch dann gegeben, wenn die Räume, in denen die steuerpflichtigen Veranstaltungen stattfinden, nur gegen Ent- gelt betreten werden dürfen, oder wenn der Zugang zu solchen Veranstaltungen vom Vorliegen persönlicher Merkmale (z. B. Volljährigkeit) abhängt. § 2 Steuerschuldner und Haftung (1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 1 Abs. 2 Buchst. a) und b) genannten Gerä- te oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen im Sinne von § 33 i GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner. Steuerschuldner bei Veranstaltun- gen anderer Art ist der Unternehmer der in § 1 Abs. 2 Buchst. c) bis e) genannten Veranstaltungen. (2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt oder Veranstaltungen von mehreren gemeinschaftlich durchgeführt, so sind diese Ge- samtschuldner. - 2 - (3) Neben dem Aufsteller oder Unternehmer haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind oder in denen steuer- pflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden, als Gesamtschuldner. (4) Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte oder Spieleinrichtungen, so haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach dem Einspielergebnis er- hoben. Als Einspielergebnis gilt der Bruttokasseninhalt. Der Steuerschuldner kann bis zum 15.02. eines Kalenderjahres erklären, dass die Steuer von Beginn des Jahres an abweichend von Satz 1 nach der Anzahl der Geräte erhoben wird. Die Erklärung bin- det den Steuerschuldner für mindestens ein Kalenderjahr und umfasst sämtliche in der Gemeinde aufgestellte Geräte. Die Erklärung kann bis zum 15.02. eines Kalenderjah- res mit Wirkung für das laufende Kalenderjahr widerrufen werden. (2) Die Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und Spieleinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. b) wird nach der Anzahl der Geräte und dem Aufstellort erhoben. (3) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. c) und d) wird nach der Größe des benutzten Raumes oder als Tagespauschale erhoben. Als Größe des Raumes gilt der Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimm- ten Räume. Für Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. e) wird die Steuer nach der Anzahl der Kabinen erhoben. § 4 Steuersätze (1) Die Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen beträgt a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des monatlichen Einspielergebnisses b) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit und Pauschalbesteuerung je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 150,00 Euro - an anderen Aufstellorten 75,00 Euro c) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 50,00 Euro, - an anderen Aufstellorten 35,00 Euro, d) für Spieleinrichtungen i. S. von § 1 Abs. 2 b) je Spieleinrichtung und Kalendermonat 300,00 Euro. (2) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art beträgt a) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c) je qm und Kalendermonat 8,00 Euro, b) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. d) je qm und Kalendermonat 4,00 Euro, c) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. e) je Kabine und Kalendermonat 50,00 Euro, e) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c) und d), die nur an einzelnen Tagen stattfinden, als Tagespauschale 100,00 Euro. Überschreitet die Summierung von Tagespauschalen innerhalb eines Kalendermonats den Betrag der Monatspauschale, so wird die Monatspauschale erhoben. § 5 Entstehung und Beendigung der Steuerschuld (1) Für Geräte, die nach dem Einspielergebnis besteuert werden, entsteht die Steuer- schuld mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. - 3 - (2) Für Geräte und Spieleinrichtungen sowie Veranstaltungen anderer Art, die nach Pau- schalsätzen besteuert werden, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats. (3) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät oder die Spieleinrichtung entfernt oder in dem die steuerpflichtige Veranstaltung eingestellt wird. § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer ist bei der Stadt Karlsruhe monatlich anzumelden. Eine Festsetzung ist nur erforderlich, wenn sie zu einer abweichenden Steuer führt. Eine wiederholte Anmel- dung oder Festsetzung der Steuer ist bei unveränderten Verhältnissen nicht erforder- lich. Unterbleibt nach Satz 3 eine Anmeldung oder Festsetzung der Steuer, so treten mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist, die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn dem Steuerschuldner an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. (2) Die Steuer ist jeweils am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig. Eine Nach- forderung wird einen Monat nach Bekanntgabe fällig. Ein Guthaben kann mit Forde- rungen verrechnet werden, die innerhalb eines Monats fällig werden. § 7 Melde- und Aufzeichnungspflichten (1) Der Aufsteller steuerpflichtiger Geräte und Spieleinrichtungen und der Unternehmer von Veranstaltungen anderer Art haben bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalender- monats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügungsteuer einschließlich ihrer Berechnung anzumelden und zu entrichten. Die Meldungen sind schriftlich nach den von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Vordrucken abzugeben. Meldungen in elektroni- scher Form sind möglich, sofern der Zugang bei der Stadt Karlsruhe hierfür eröffnet ist. Eine Meldepflicht besteht nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3. (2) Die Steuerpflichtigen haben in geeigneter Form Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen. Insbesondere ist für Geräte und Spieleinrichtungen der Ort der Aufstellung, die Anzahl, die Art, das jeweili- ge monatliche Einspielergebnis der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie Beginn und Ende der Aufstellung der Geräte und Spieleinrichtungen aufzuzeichnen. Bei einer Besteuerung nach Pauschalsätzen entfällt die Aufzeichnungspflicht der Einspielergeb- nisse. (3) Der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen auf- gestellt oder in denen andere Veranstaltungen durchgeführt werden, hat im Rahmen seiner Gesamtschuldnerschaft auf besondere Aufforderung der Stadt Karlsruhe die Meldepflichten für den Fall zu übernehmen, dass der Steuerschuldner seinen steuerli- chen Erklärungspflichten nicht nachkommt. § 8 Steueraufsicht, Außenprüfung (1) Beauftragte Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, Aufstellorte und Veranstal- tungsräume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten und Ge- schäftsunterlagen einzusehen. (2) Werden die Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt, können die Besteuerungs- grundlagen geschätzt, sowie Verspätungszuschläge und Zwangsgelder erhoben wer- den. - 4 - (3) Die Stadt Karlsruhe kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Ver- einbarungen mit dem Steuerschuldner von den Satzungsvorschriften über die Anmel- dung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer abweichen, wenn das steuerliche Ergeb- nis nicht wesentlich verändert wird. (4) Auf Anforderung oder im Falle einer Außenprüfung hat der Steuerpflichtige die Auf- zeichnungen nach § 7 Abs. 2 und sonstige erforderliche Unterlagen bereitzustellen oder Einsichtnahme zu gewähren. Die gleiche Verpflichtung gilt für den Inhaber der Räume nach § 7 Abs. 3. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalender- monats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügungsteuer anzumelden und zu entrichten, 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 keine Aufzeichnungen führt, aus denen die für die Besteu- erung erheblichen Tatbestände hervorgehen, 3. entgegen § 7 Abs. 3 es als Inhaber der dort bezeichneten Räume unterlässt, auf be- sondere Aufforderung der Stadt Karlsruhe die Meldepflichten für den Steuerschuldner zu übernehmen und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro ge- ahndet werden. § 10 Inkrafttreten, Fristen, Übergangsregelung (1) Die Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungs- teuersatzung in der Fassung vom 23.10.2001 außer Kraft. (2) Die erstmalige Erklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 muss bis zum 15.08.2006 erfolgen. (3) Auf nicht bestandskräftige Steuerbescheide für Besteuerungszeiträume vor dem 01.07.2006 ist diese Satzung auch dann anzuwenden, wenn der Steuerschuldner nachweist, dass er nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung eine geringere Steuer als nach dem bisherigen Recht zu entrichten hätte. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Vergnügungsteuersatzung, Anlage 2
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    Anlage 2 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen sowie auf Veranstaltungen anderer Art vom 15. November 1988 (Amtsblatt vom 9. Dezember 1988), in der letzten Fassung vom 23. Oktober 2001 (Amtsblatt vom 26. Oktober 2001) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Karlsruhe erhebt eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte und Spielein- richtungen sowie auf Veranstaltungen anderer Art. Gegenstand der Besteuerung sind die in Absatz 2 genannten steuerpflichtigen Veranstaltungen, die im Gemeindegebiet zur Benutzung oder zum Besuch durch die Öffentlichkeit angeboten werden. (2) Der Steuerpflicht unterliegen a) das Bereitstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten, b) das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung, c) die Veranstaltung von Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich der Vorfüh- rung von Sex- und Pornofilmen oder anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen, d) die Vorführung von Sex- und Pornofilmen in Kinos, e) das Bereitstellen von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen. (3) Von der Steuer befreit sind a) Spielgeräte und Spieleinrichtungen, die - nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt sind, - auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend aufgestellt und betrieben werden, - im Handel nur zu Vorführzwecken bereitgestellt werden, - in ihrem Spielablauf vorwiegend auf die individuelle körperliche Betätigung abstellen, wie Kegelbahnen und Billardtische. b) Musikautomaten. (4) Benutzung durch die Öffentlichkeit im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann gegeben, wenn die Räume, in denen die steuerpflichtigen Veranstaltungen stattfinden, nur gegen Entgelt betreten werden dürfen, oder wenn der Zugang zu solchen Veran- staltungen vom Vorliegen persönlicher Merkmale (z. B. Volljährigkeit) abhängt. § 2 Steuerschuldner und Haftung bei der Spielautomatensteuer (1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 1 Abs. 2 Buchst. a) und b) genannten Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen im Sinne von § 33 i Gewerbeordnung ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner. (2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren Unternehmern gemeinschaftlich aufgestellt, so sind diese Gesamtschuldner. - 2 - (3) Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind, als Gesamtschuldner. (4) Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte oder Spieleinrichtungen, so haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner. § 3 Steuerschuldner und Haftung bei Veranstaltungen anderer Art (1) Steuerschuldner bei Veranstaltungen anderer Art ist der Unternehmer der in § 1 Abs. 2 Buchst. c) bis e) genannten Veranstaltungen. Mehrere Unternehmer haften als Gesamtschuldner. (2) Neben dem Unternehmer haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden, als Gesamtschuldner. § 4 Bemessungsgrundlagen (1) Die Steuer auf Spielautomaten und Spieleinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. a) und b) wird als Pauschsteuer nach der Anzahl der Spielgeräte oder Spieleinrichtungen erhoben. (2) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. c) und d) wird als Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes oder als Tagespauschale erhoben. Als Größe des Raumes gilt der Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume. Für Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. e) wird die Steuer nach der Anzahl der Kabinen und Schauapparate erhoben. § 5 Steuersätze (1) Die Steuer auf Spielautomaten beträgt je Kalendermonat a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit für das erste Gerät 51,00 € für das zweite, an der gleichen Örtlichkeit aufgestellte Gerät 102,00 € für das dritte und jedes weitere Gerät 153,00 € b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit für das erste Gerät 25,50 € für das zweite und jedes weitere an der gleichen Örtlichkeit aufgestellte Gerät 51,00 € c) für Spieleinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. b je Spieleinrichtung 306,00 € Bei Geräten nach Buchst. a und b mit mehr als einer Spielmöglichkeit - das sind Geräte, die mehrere Spieleinsätze gleichzeitig zulassen - gilt jede Spielmöglichkeit als steuerpflichtiges Gerät. (2) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art beträgt: a) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c je Quadratmeter und Kalendermonat 8,00 € b) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. d je Quadratmeter und Kalendermonat 4,00 € c) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. e je Kabine oder Schauapparat und Kalendermonat 51,00 € d) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c und d, die nur an einzelnen Tagen stattfinden, als Tagespauschale 102,00 € Überschreitet die Summierung von Tagespauschalen innerhalb eines Kalendermonats den Betrag der Monatspauschale, so wird die Monatspauschale erhoben. - 3 - § 6 Entstehung und Beendigung der Steuerschuld (1) Für alle am 1. Januar eines Jahres im Gemeindegebiet aufgestellten Geräte und vorhandenen Spieleinrichtungen entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Kalenderjahres. Beim erstmaligen Aufstellen eines Gerätes oder einer Spieleinrichtung entsteht die Steuerschuld mit Beginn des folgenden Kalendermonats. Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät oder die Spieleinrichtung entfernt wird. (2) Für alle am 1. Januar eines Jahres im Gemeindegebiet vorhandenen Nachtlokale, Bars, Kinos und anderen Unternehmen, in denen steuerpflichtige Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. c - e durchgeführt werden, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Kalenderjahres. Wird ein steuerpflichtiges Unternehmen der vorgenannten Art erst während des Erhebungsjahres eröffnet, so entsteht die Steuerschuld mit Beginn des folgenden Kalendermonats. Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die steuerpflichtigen Veranstaltungen eingestellt werden oder das Unternehmen geschlossen wird. (3) Für steuerpflichtige Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. c und d, die nur an einzelnen Tagen stattfinden, entsteht die Steuerschuld mit Beginn der Veranstaltung. § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. a) bis e) wird jeweils für ein Kalendervierteljahr festgesetzt. Der festgesetzte Steuerbetrag wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. (2) Für steuerpflichtige Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. c) und d), die nur an einzelnen Tagen stattfinden, wird die Steuer je Veranstaltungstag festgesetzt. Sie wird innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zur Zahlung fällig. § 8 Meldepflichten bei der Spielautomatensteuer (1) Der Aufsteller steuerpflichtiger Geräte und Spieleinrichtungen hat jeweils bis zum 15. Januar eines Jahres die zu Beginn des Kalenderjahres im Gemeindegebiet aufgestellten Geräte und Spieleinrichtungen dem Steueramt der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. (2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen im Laufe eines Kalenderjahres aufgestellt oder entfernt, so ist dies dem Steueramt - bezogen auf das jeweilige Kalendervierteljahr - anzuzeigen. Die Mitteilung ist bis zum 15. Tage des nächsten Kalendervierteljahres zu erstatten. (3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind schriftlich abzugeben und müssen Angaben über Art des Gerätes oder der Spieleinrichtung sowie den Ort, den Beginn oder die Beendigung der Aufstellung enthalten. (4) Der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind oder aufgestellt waren, hat im Rahmen seiner Gesamtschuldnerschaft auf besondere Aufforderung des Steueramts die Meldepflichten für den Fall zu übernehmen, dass der Aufsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkommt. § 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen anderer Art (1) Der Unternehmer steuerpflichtiger Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c - e hat jeweils bis zum 15. Januar eines Jahres die für die Besteuerung maßgeblichen - 4 - Tatbestände dem Steueramt der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Neuaufnahmen oder Einstellungen von Betrieben, Einzelveranstaltungen sowie sonstige für die Besteuerung maßgebende Veränderungen während des Steuerjahres sind dem Steueramt spätestens innerhalb einer Woche nach dem maßgebenden Ereignis anzuzeigen. (2) Neben dem Unternehmer ist der Inhaber der für die Veranstaltung benutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen zur Anmeldung verpflichtet, solange und soweit die Veranstaltung durch einen Anmeldepflichtigen nicht ordnungsgemäß angemeldet ist. § 10 Steueraufsicht (1) Beauftragte Mitarbeiter des Steueramts sind berechtigt, zur Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellungsorte und Veranstaltungsräume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. (2) Werden die Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt, können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. (3) Das Steueramt kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Vereinbarungen mit dem Steuerschuldner von den Satzungsvorschriften über die Anmeldung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer abweichen, wenn das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändert wird. § 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 5 des Kommunalabgabengesetzes i. V. m. § 378 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Meldepflichten nach §§ 8 und 9 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und dadurch Steuern verkürzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 12 Übergangsregelungen, Fristen, In-Kraft-Treten (1) Für die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung im Gemeindegebiet aufgestellten Geräte und Spieleinrichtungen entsteht die Steuerschuld am 1. April 1989. Der Aufsteller hat seine Meldepflichten entsprechend den Vorschriften des § 8 erstmals bis 15. April 1989 zu erfüllen. (2) Für die ab 1. April 1989 durchgeführten Veranstaltungen anderer Art im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. c - e entsteht die Steuerschuld mit Beginn der Veranstaltung. Der Unternehmer hat seine Meldepflichten entsprechend den Vorschriften des § 9 erstmals bis zum 15. April 1989, sodann gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zu erfüllen. (3) Die Satzung in der ursprünglichen Fassung ist am 1. April 1989 in Kraft getreten. Die letzte Fassung vom 23. Oktober 2001 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.