Sanierungs- und Entwicklungsprogramm SEP City West

Vorlage: 16941
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.05.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 09.05.2006

    TOP: 15

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • SEP
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 23. Sitzung des Gemeinderates am 09.05.2006 TOP 15 Vorlage Nr. 662 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Sanierungs- und Entwicklungsprogramm (SEP) City West Förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets gemäß § 142 BauGB Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 09.05.2006 15 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungs- und Entwick- lungsgebietes City-West. Finanzielle Auswirkungen: nein X ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Ergänzende Erläuterungen: Vor Realisierung von Einzelmaßnahmen wird jeweils der Gemeinderat einbezogen Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein x ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein X ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässi g ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formulare/Gemein derat Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 4 1. Antrag Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2005 der Antragsstellung für die Aufnahme der City-West in ein neues Sanierungsprogramm zugestimmt. 2. Förderung Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 06. März 2006 diesem Antrag entsprochen und den vorgesehenen Bereich in das Sanierungs- und Entwicklungsprogramm (SEP) aufgenommen. Die Laufzeit beträgt 8 Jahre; d. h. von 2006 bis einschließlich 2013. Während der Antrag der Stadt aufgrund des erarbeiteten Maßnahmen- und Finanzie- rungsplans von einem Förderrahmen von rund 4,5 Mio. Euro ausgegangen war, hat das Regierungspräsidium lediglich einen solchen von 3,17 Mio. Euro genehmigt. Im Sanierungs- und Entwicklungsgebiet sind investive Maßnahmen im öffentlichen Raum und – wie bisher – die Gewährung von Zuschüssen zur Wohnraummodernisie- rung förderfähig. (Analog der steuerrechtlichen Betrachtung werden Eigenleistungen nicht mehr bezuschusst.) 3. Sanierungsverfahren Nach dem Sanierungsrecht ist zu unterscheiden, zwischen den herkömmlichen (soge- nannten klassischen) und dem vereinfachten Verfahren. Das klassische Verfahren ist dann anzuwenden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass im Laufe der Sanie- rung sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen stattfinden werden. Diese wären nach Abschluss des Sanierungsverfahrens durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen ab- zuschöpfen. Aufgrund des relativ niedrigen Förderrahmens an dem sich die im Verlauf der Sanierung durchzuführenden Maßnahmen orientieren werden, ist – Stand heute – nicht mit dem Entstehen erheblicher sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen zu rechnen. Das Bürgermeisteramt empfiehlt daher die Sanierung im vereinfachten Verfahren, unter Aus- schluss der § 152 ff BauGB (Ausgleichbeträge), jedoch unter gleichzeitiger Anwendung des § 144 Abs. 1 und 2 BauGB (Genehmigung von Grundstücksgeschäften und ande- rem) durchzuführen. Sollte sich im Verlaufe des Verfahrens jedoch ergeben, dass – entgegen der anfängli- chen Annahme – dennoch das Zustandekommen erheblicher sanierungsbedingter Bo- denwertsteigerungen anzunehmen sein wird, bestünde die Möglichkeit des Wechsels vom vereinfachten zum klassischen Verfahren – unter Umständen in vereinzelt abge- grenzten Bereichen. 4. Sanierungsbeirat Für das Sanierungsverfahren ist die Bildung eines Sanierungsbeirates vorgesehen, der den Gemeinderat in allen wichtigen und in der Bedeutung und Auswirkung über den Ein- zelfall hinausreichenden Angelegenheiten beraten und unterstützen soll. Die Verwaltung wird wegen seiner Besetzung die Fraktionen in nächster Zeit anschreiben. 5. Bürgerbeteiligung, Sozialplan Nicht zuletzt wegen des – gegenüber der Antragsstellung – reduzierten Förderrahmens aber auch im Rahmen der durchzuführenden Bürgerbeteiligung werden die seinerzeit zugrunde gelegten Projekte des Maßnahmenplans zu modifizieren sein. Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 4 Im Rahmen des Sozialplans sollen negative Auswirkungen auf die Betroffenen im Sanie- rungsgebiet vermieden werden. Die Sanierung soll deshalb nach den bisher, auch in an- deren Sanierungsgebieten Karlsruhes, bewährten Grundsätzen durchgeführt werden: • Freiwilligkeit der Sanierung • keine Vertreibung von Bewohnern aus dem Sanierungsgebiet • Angebot modernisierter Wohnungen vorrangig an Altmieter und Sanierungsbetroffe- ne • Wahrung des Gebietscharakters (funktionales Nebeneinander von Einzelhandel, Gewerbe und Wohnen) • Verbesserung der Wohnqualität im Einvernehmen mit allen Betroffenen (Grund- stückseigentümer und Mieter) • Anpassung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an die Bedürf- nisse und Möglichkeiten der Betroffenen im jeweiligen Einzelfall • Anwendung bisher bewährter vertraglicher Bindungen bei Modernisierungsverträgen (Mietbindung 5,10 €/m²) 6. Fördergebiet Als Sanierungsgebiet soll der Bereich Stephanienstraße, Zirkel, Ritter-, Erbprinzen-, Her- renstraße einschließlich östlicher Bebauung bis Blumenstraße und hinter der nördlichen Bebauung Amalienstraße einschließlich hinter östlicher Bebauung an der Leopoldstraße festgelegt werden (s. Anlage 1). 7. Förmliche Festlegung Der oben erwähnte Bereich soll als „SEP City-West“ durch Beschluss des Gemeindera- tes förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt werden. Dies geschieht durch Satzung (§ 142 BauGB). Diese Sanierungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 143 Abs. 1 BauGB). Die genaue Abgrenzung des Sanierungsge- bietes ist Teil der Satzung. Beschluss: Der Gemeinderat nimmt von den Vorbemerkungen Kenntnis und beschließt hiermit entsprechend den Vorgaben des BauGB folgende Satzung (siehe Anlage): Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (SEP) City- West Aufgrund von § 142 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl I, Seite 21 41) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl 1, Seite 2850) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für B.-W. in der Fassung vom 03.01.1983 (Bl. Seite 578) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2003 (Bl. Seite 271) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 20.06.2006 folgende Satzung be- schlossen: Ergänzende Ausführungen Seite 4 von 4 § 1 Festlegung der Grenzen des Sanierungsgebietes (SEP) City-West In der Stadt Karlsruhe wird das Gebiet, das umgrenzt wird durch Stephanienstraße, Zirkel, Ritter-, Erbprinzen-, Herrenstraße einschließlich östli- cher Bebauung bis Blumenstraße und hinter der nördlichen Bebauung Ama- lienstraße einschließlich hinter östlicher Bebauung an der Leopoldstraße als Sa- nierungsgebiet mit der Bezeichnung „SEP City-West“ gemäß § 142 BauGB förm- lich festgelegt. Der beigefügte Lageplan mit der zeichnerischen Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Vereinfachtes Verfahren unter Anwendung des § 144 Abs. 1+2 BauGB Die §§ 152 – 156a BauGB (besondere sanierungsrechtliche Vorschriften) werden ausgeschlossen. § 144 Abs. 1+2 BauGB (Genehmigungspflicht von Vorhaben- und Rechtsvorgän- gen) sind anzuwenden. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hauptamt - Sitzungsdienste - 27. April 2006