Schule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach

Vorlage: 16937
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.05.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 09.05.2006

    TOP: 11

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Schule für Körperb
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 23. Sitzung des Gemeinderates am 09.05.2006 TOP 11 Vorlage Nr. 658 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 3 Schule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 09.05.2006 11 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Durch eine schulorganisatorische Änderung muss die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung grundlegend geändert werden. Der Gemeinderat genehmigt den Abschluss der neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und stimmt der Auszahlung des Abgeltungsbetrages an die Stadt Pforzheim und den Enzkreis in Höhe von insgesamt 180.165,41 € zu. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) 180.165,41 € - 180.165,41 - Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Ergänzende Erläuterungen: : Mittel werden außerplanmäßig beantragt. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 5 I. Ausgangslage Die Schule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach, an der die Stadt Karlsruhe im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligt ist, hat bereits seit Jahren erhebli- che Raumprobleme. Die bei der Planung seinerzeit avisierte Schülerzahl von rd. 220 Schü- lerinnen und Schülern kann nach den Entwicklungen der letzten Jahre dort nicht mehr un- tergebracht werden, weil durch die Zunahme schwerst mehrfachbehinderter Schüler, die mittlerweile etwa die Hälfte der Schüler ausmachen, ein weitaus größerer Raumbedarf ent- standen ist. Aufgrund dieser Entwicklung können an der Schule in Karlsbad Langenstein- bach nur noch maximal 170 – 180 Schülerinnen und Schüler schulisch versorgt werden. In Absprache mit den beteiligten Körperschaften sowie dem Regierungspräsidium Karlsruhe wurden die Raumprobleme bislang durch die Bildung von Außenklassen in Rastatt, Karlsru- he, Kronau und Langensteinbach gelöst. Da die vorhandenen Außenklassen nicht ausreichen, um die akuten Raumprobleme zu lö- sen, sollte in den Räumen der Schule für Geistigbehinderte in Pforzheim eine weitere Au- ßenstelle für rd. 25 in Pforzheim und dem Enzkreis wohnhafte Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden. Abweichend davon schlug das Regierungspräsidium Karlsruhe vor, die Schule für Geistigbehinderte in Pforzheim um die Klassen für die Körperbehinderten zu er- weitern und damit aus dem bisherigen Schulverbund herauszulösen. Dieser Vorschlag wur- de von allen Beteiligten begrüßt. Da es sich bei der Sonderschule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach und der neu entstehenden Körperbehinderschule in der Trägerschaft des Enzkreises um 2 rechtlich zu unterscheidende und voneinander unabhängige Schulen handelt, kann nach den Best- immungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die bisherige öffentlich- rechtliche Vereinbarung nicht mehr beibehalten werden. In Abstimmung mit dem Regie- rungspräsidium Karlsruhe wurde deshalb der Schulbezirk der neu entstehenden Körperbe- hindertenschule in der Trägerschaft des Enzkreises aus dem Geltungsbereich der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung für die Sonderschule für Körperbehinderte Karlsbad- Langensteinbach herausgenommen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 5 Damit scheidet das Gebiet der Stadt Pforzheim in vollem Umfang aus der Beschulung an der Sonderschule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach aus, das Gebiet des Enzkreises teilweise. Deshalb war Konsens innerhalb der regionalen Partner, der Stadt Pforzheim bzw. dem Enzkreis die in den 80er-Jahren geleisteten Investitionskosten an der Sonderschule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach nach dem Zeitwert anteilig zurückzuerstatten. II. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung und Auszahlung des Rückerstattungsbetrages. a) Vereinbarung Die im Jahr 1977 zwischen den Landkreisen Karlsruhe, Calw, Enzkreis und Rastatt so- wie den Stadtkreisen Baden-Baden, Karlsruhe und Pforzheim abgeschlossene öffentlich- rechtliche Vereinbarung über den Bau und Betrieb einer Schule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach muss nach Abstimmung mit dem Kommunalreferat des Re- gierungspräsidiums Karlsruhe aufgehoben und durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden. Der neue Vereinbarungsentwurf enthält einerseits die weiterentwickelte regionale Neu- konzeption mit dem Landkreis Karlsruhe als Schulträger der Schule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach und den zugehörigen Außenstellen und Außenklassen und andererseits die Beschulung an der neu einzurichtenden Schule für Körperbehinderte an der Gustav-Heinemann-Schule in Pforzheim in Trägerschaft des Enzkreises. Der beiliegende Vereinbarungsentwurf ist mit den Verwaltungen aller beteiligten Städte und Kreise sowie mit dem Kommunalreferat des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor- behaltlich der einzelnen Gremienbeschlüsse abgestimmt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 von 5 Die Vereinbarung gliedert sich in 4 Teilbereiche: Der I. Teil regelt die Aufhebung der ursprünglichen Vereinbarung sowie die Auszahlung des Rückerstattungsbetrages an die Stadt Pforzheim und den Enzkreis. Im II. Teil wird eine Vereinbarung über den Betrieb der Sonderschule für Körperbehin- derte Karlsbad-Langensteinbach zwischen den Landkreisen Karlsruhe (Schulträger), Enzkreis und Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden und Karlsruhe getroffen. Die Stadt Pforzheim ist hier nicht mehr beteiligt, da der Schulbezirk sich nicht mehr auf die Stadt Pforzheim erstreckt. Im III. Teil schließen der Enzkreis (Schulträger) und die Stadt Pforzheim eine eigene Vereinbarung über den Betrieb der Sonderschule für Körperbehinderte an der Gustav- Heinemann-Schule in Pforzheim. Der IV. Teil gilt für alle Beteiligten und regelt die Übergangsbestimmungen nach der Neuordnung der Schulträgerschaft. Dieser Teil bedarf keiner Genehmigung des Regie- rungspräsidiums. b) Auszahlung des Rückerstattungsbetrages In einer Besprechung am 01.02.2006 auf Ebene der Landräte, Bürgermeister bzw. Ver- treter der Städte und Kreise hat sich die Trägergemeinschaft über folgenden Berech- nungsmodus zur Auszahlung des Rückerstattungsbetrages an die Stadt Pforzheim und den Enzkreis geeinigt: Die Auszahlung erfolgt auf der Basis des Restbuchwertes der Sonderschule für Körper- behinderte in Karlsbad-Langensteinbach. Dieser beträgt (Stand 24.11.2005) 5.896.170 Euro. Anhand der durchschnittlichen Schülerzahlen der Jahre 1983 bis 2005 wurde der Restbuchwertanteil der einzelnen Körperschaften ermittelt. Je Schüler ergibt sich ein Restbuchwertanteil in Höhe von 28.024 Euro. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 von 5 Der auszuzahlende Anteil an die Stadt Pforzheim beträgt 482.012,80 Euro (für durch- schnittlich 17,2 Schüler), an den Enzkreis 112.096 Euro (für durchschnittlich 4 Schüler; die restlichen Enzkreis-Schüler verbleiben, wie bereits ausgeführt, in Karlsbad- Langensteinbach). Für die Aufteilung der Restbuchwertanteile an die Stadt Pforzheim und den Enzkreis auf die einzelnen Kreise und Städte werden die aktuellen Schülerzahlen des Schuljahres 2005/06 zu Grunde gelegt. Für den Stadtkreis Karlsruhe ergibt sich somit ein Teilauszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 180.165, 41 Euro, wovon 142.412,87 Euro auf die Stadt Pforzheim und 37.752,54 Euro auf den Enzkreis entfallen. Der auf die Stadt Karlsruhe entfallende Rückerstattungsbetrag muss im Wege einer au- ßerplanmäßigen Ausgabe bereitgestellt werden. Der Termin für die Auszahlung muss al- lerdings noch mit allen Beteiligten abgestimmt werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und genehmigt den Abschluss der neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie die Auszahlung des Abgeltungsbetrages an die Stadt Pforzheim in Höhe von 142.412,87 Euro und an den Enzkreis in Höhe von 37.752,54 Euro, zusammen 180.165,41 Euro. Hauptamt - Sitzungsdienste - 27. April 2006

  • Anl.Schule f. Körperbeh
    Extrahierter Text

    Vertragsentwurf LRA KA und RP 13.2.06 mit Änderungen ENZ und PF 16.2.06, D5 17.2.06 D:\somacos\doc\00018156.doc 1 Vereinbarung über die Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit bei der Beschulung körperbehinderter Kinder in den Landkreisen Karlsruhe, Calw, Enzkreis und Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden, Karlsruhe und Pforzheim Präambel Im Gebiet der Landkreise Calw, Enzkreis, Karlsruhe und Rastatt sowie der Stadtkreise Baden-Baden, Karlsruhe und Pforzheim sollen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1977 und nach dem Willen der beteiligten Körperschaften körperbehinderte Kinder und Jugendliche im Rahmen einer gemeinsamen Konzeption beschult werden. Ziel dabei ist eine zukunftsorientierte sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie eine dezentrale Verfügbarkeit von Einrichtungen und Klassenräumen im Einzugsgebiet. Umgesetzt wird dieses regionale Konzept durch die Beschulung an der Schule für Körperbehinderte in Langensteinbach und die ihr zugehörigen Außenstellen und Außenklassen (in der Trägerschaft des Landkreises Karlsruhe) sowie durch eine Schule für Körperbehinderte an der Gustav-Heinemann- Schule in Pforzheim (in der Trägerschaft des Enzkreises). Die Vertragspartner kooperieren in der regionalen Beschulung auch bei unterschiedlichen Schulträgerschaften eng miteinander. Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten die nachfolgend unter I. bis III. näher ausgeführten öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen i.S.d. § 25 GKZ sowie den unter IV. näher ausgeführten Kooperationsvertrag zwischen den unter II. und III. Beteiligten auf der Grundlage der §§ 54 ff. LVwVfG. Stand: 27.02.2006 Vertragsentwurf LRA KA und RP 13.2.06 mit Änderungen ENZ und PF 16.2.06, D5 17.2.06 D:\somacos\doc\00018156.doc 2 I. Vereinbarung zwischen dem Landkreis Karlsruhe und den Landkreisen Calw, Enzkreis und Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden, Karlsruhe und Pforzheim über die Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Nach § 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) i.d.F. vom 01.08.1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Art. 48 der Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), i.V. mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), wird Folgendes vereinbart: § 1 Gegenstand der Vereinbarung Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Karlsruhe und den Landkreisen Calw, Enzkreis, Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden, Karlsruhe und Pforzheim über den Bau und den Betrieb einer Schule für Körperbehinderte (Sonderschule) in Karlsbad-Langensteinbach, genehmigt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 11. November 1977 und in Kraft getreten am 07. Dezember 1977, wird aufgehoben. § 2 Auseinandersetzung Der Enzkreis und die Stadt Pforzheim erhalten zum .....(Termin)...... als Ausgleich für die bezüglich der regionalen Beschulung bisher geleisteten Investitionsbeteiligungen von den Körperschaften nach § 1 einmalige Zahlungen in Höhe von 482 012,80 Euro an die Stadt Pforzheim und in Höhe von 112.096 Euro an den Enzkreis. Damit sind sämtliche Ansprüche der Stadt Pforzheim abgegolten. Die Ansprüche des Enzkreises in Bezug auf die Schule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach bleiben im Umfang der verbleibenden Schülerzahlen unberührt. Vertragsentwurf LRA KA und RP 13.2.06 mit Änderungen ENZ und PF 16.2.06, D5 17.2.06 D:\somacos\doc\00018156.doc 3 Der an die Stadt Pforzheim auszuzahlende Betrag gliedert sich auf die einzelnen Körperschaften folgendermaßen auf: Landkreis Calw 8.763,87 € Enzkreis 59.156,12 € Landkreis Karlsruhe 188.423,19 € Landkreis Rastatt 70.110,95 € Stadt Baden-Baden 13.145,80 € Stadt Karlsruhe 142.412,87 € Der an den Enzkreis auszuzahlende Betrag gliedert sich auf die einzelnen Körperschaften folgendermaßen auf: Landkreis Calw 2.323,23 € Landkreis Karlsruhe 49.949,51 € Landkreis Rastatt 18.585,87 € Stadt Baden-Baden 3.484,85 € Stadt Karlsruhe 37.752,54 € § 3 Schlussbestimmung Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Vereinbarung ist mit der Genehmigung von den Beteiligten öffentlich bekanntzumachen. Sie wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. Vertragsentwurf LRA KA und RP 13.2.06 mit Änderungen ENZ und PF 16.2.06, D5 17.2.06 D:\somacos\doc\00018156.doc 4 II. Vereinbarung zwischen dem Landkreis Karlsruhe und den Landkreisen Calw, Enzkreis und Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden und Karlsruhe über den Betrieb der Schule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach Nach § 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) i.d.F. vom 01.08.1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Art. 48 der Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), i.V. mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), wird Folgendes vereinbart: § 1 Gegenstand der Vereinbarung Der Landkreis Karlsruhe nimmt die Aufgabe des Schulträgers für die Schule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach in dem in § 2 abgegrenzten Schulbezirk auch für die beteiligten Körperschaften Landkreis Calw (Teilbereich nach § 2), Enzkreis (Teilbereich nach § 2), Landkreis Rastatt, Stadtkreis Baden-Baden und Stadtkreis Karlsruhe wahr. § 2 Schulbezirk Der Schulbezirk der Schule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach nach § 25 Abs. 4 SchG erstreckt sich auf den nördlichen Landkreis Calw (nördlicher Teil bis zur Achse Wildbad- Schömberg-Unterreichenbach), den Enzkreis mit den Städten und Gemeinden Birkenfeld, Engelsbrand, Kämpfelbach, Keltern, Königsbach-Stein, Neuenbürg, Remchingen, Straubenhardt, den Landkreis Karlsruhe und den Landkreis Rastatt sowie die Stadtkreise Baden-Baden und Karlsruhe. § 3 Mitwirkungsrechte der beteiligten Körperschaften 1) Die bauliche Erweiterung, die Einrichtung von Außenstellen und Außenklassen, sowie die Veränderung von Schulbezirken und andere Maßnahmen im Sinne des § 30 Schulgesetz für die Schule für Körperbehinderte in Langensteinbach bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vertragsentwurf LRA KA und RP 13.2.06 mit Änderungen ENZ und PF 16.2.06, D5 17.2.06 D:\somacos\doc\00018156.doc 5 der beteiligten Körperschaften nach § 1, deren Anteil an der Schülerzahl (Stand zum Stichtag der jeweils aktuellen Herbststatistik) mindestens 66 2/3 v. H. betragen muss. Grundlage für Erweiterungen und Veränderungen im Sinne von Satz 1 sind die vom Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung Schule und Bildung – bzw. dem Kultusministerium Baden-Württemberg zu genehmigenden Raumprogramme und Entscheidungen im Sinne des § 30 Schulgesetz. 2) Nach Fertigstellung von Bauvorhaben und der Einrichtung von Außenstellen für die Schule für Körperbehinderte in Langensteinbach erstellt der Landkreis Karlsruhe für die beteiligten Körperschaften nach § 1 eine detaillierte Abrechnung. 3) Der Landkreis Karlsruhe unterrichtet die beteiligten Körperschaften von allen die Schule betreffenden Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räumlich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind. Investitionen über 50.000,-- Euro im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung nach Abs. 1 Satz 1. 4) Die beteiligten Körperschaften können dem Landkreis Karlsruhe Vorschläge für den äußeren Schulbetrieb und für andere wichtige Fragen der Schulen unterbreiten. 5) Der Landkreis Karlsruhe beruft mindestens einmal im Kalenderjahr eine Sitzung der beteiligten Körperschaften ein. Zur Sitzung können die Schulleitung, die Schulaufsichtsbehörden und weitere Beteiligte geladen werden. § 4 Verwaltungskosten, Baukosten, Betriebskosten 1) Der Landkreis Karlsruhe übernimmt die mit der Abwicklung der baulichen Maßnahmen und der Betriebskosten der Schule für Körperbehinderte in Langensteinbach verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. 2) Die in § 1 genannten Land- und Stadtkreise beteiligen sich an den durch Zuschüsse nicht gedeckten Kosten von Baumaßnahmen einschließlich Grunderwerb, Erschließung und Baunebenkosten für die Schule für Körperbehinderte in Langensteinbach im Verhältnis der auf sie entfallenden Schulplätze nach dem Stand zum Stichtag der Herbststatistik des Jahres, in das die Inbetriebnahme der neuen Einrichtung fällt. Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung der Betriebskosten. Verteilungsschlüssel ist die Schülerzahl nach dem Stichtag der Herbststatistik im abzurechnenden Schuljahr. Die dem Landkreis Karlsruhe durch Inanspruchnahme seines Landratsamts entstehenden Verwaltungskosten sowie kalkulatorische Kosten werden in der Betriebskostenabrechnung nicht in Rechnung gestellt. 3) Der Landkreis Karlsruhe leistet die im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen anfallenden Zahlungen und beantragt die Zuschüsse. Die Abrechnung mit den beteiligten Körperschaften erfolgt nach Schlussrechnung der Maßnahme. Vertragsentwurf LRA KA und RP 13.2.06 mit Änderungen ENZ und PF 16.2.06, D5 17.2.06 D:\somacos\doc\00018156.doc 6 4) Der Landkreis Karlsruhe teilt zum 15. 07. eines jeden Jahres den beteiligten Körperschaften zum Zwecke der Veranschlagung im Haushaltsplan des Folgejahres die voraussichtlich aufzubringenden Beträge mit. § 5 Schlichtungsstelle Die Vertragsparteien werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor Beschreitung des Rechtsweges das Regierungspräsidium Karlsruhe – Kommunalaufsicht - zur Vermittlung einer gütlichen Einigung anrufen. § 6 Kündigung Diese Vereinbarung kann nur aus wichtigem Grund auf den Ablauf eines Schuljahres mit einjähriger Frist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich an den Landkreis Karlsruhe zu erfolgen und ist nur zulässig, wenn das Kultusministerium den damit verbundenen schulorganisatorischen Änderungen zugestimmt hat. Eine Rückzahlung von Finanzierungsanteilen nach § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung findet in diesem Falle nicht statt. § 7 Schlussbestimmungen 1) Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 4 i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Vereinbarung ist zusammen mit der Genehmigung von den Beteiligen öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. 2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die beteiligten Körperschaften verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die beteiligten Körperschaften auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die beteiligten Körperschaften nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. Vertragsentwurf LRA KA und RP 13.2.06 mit Änderungen ENZ und PF 16.2.06, D5 17.2.06 D:\somacos\doc\00018156.doc 7 III. Vereinbarung zwischen dem Enzkreis und der Stadt Pforzheim über den Betrieb einer Schule für Körperbehinderte an der Gustav-Heinemann-Schule in Pforzheim Nach § 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) i.d.F. vom 01.08.1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Art. 48 der Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), i.V. mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), wird Folgendes vereinbart: § 1 Gegenstand der Vereinbarung Der Enzkreis nimmt die Aufgabe des Schulträgers für die Schule für Körperbehinderte an der Gustav- Heinemann-Schule in Pforzheim (Ober- und Werkstufe) in dem in § 2 abgegrenzten Schulbezirk auch für den Stadtkreis Pforzheim wahr. § 2 Schulbezirk Der Schulbezirk der Schule für Körperbehinderte an der Gustav-Heinemann-Schule in Pforzheim nach § 25 Abs. 4 SchG erstreckt sich auf den Enzkreis mit allen Städten und Gemeinden außer Birkenfeld, Engelsbrand, Kämpfelbach, Keltern, Königsbach-Stein, Neuenbürg, Remchingen, Straubenhardt und auf den Stadtkreis Pforzheim für Schüler der Ober- und Werkstufe. § 3 Mitwirkungsrechte der beteiligten Körperschaften 1) Die bauliche Erweiterung, die Einrichtung von Außenstellen und Außenklassen, sowie die Veränderung von Schulbezirken und andere Maßnahmen im Sinne des § 30 Schulgesetz für die Körperbehindertenschule an der Gustav-Heinemann-Schule bedarf des gegenseitigen Einvernehmens des Enzkreises und der Stadt Pforzheim. Grundlage für Erweiterungen und Veränderungen im Sinne von Satz 1 sind die vom Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung Vertragsentwurf LRA KA und RP 13.2.06 mit Änderungen ENZ und PF 16.2.06, D5 17.2.06 D:\somacos\doc\00018156.doc 8 Schule und Bildung – bzw. dem Kultusministerium Baden-Württemberg zu genehmigenden Raumprogramme und Entscheidungen im Sinne des § 30 Schulgesetz. 2) Nach Fertigstellung der Bauvorhaben für die Körperbehindertenschule an der Gustav- Heinemann-Schule erstellt der Enzkreis für die beteiligten Körperschaften nach § 1 eine detaillierte Abrechnung. 3) Der Enzkreis unterrichtet die Stadt Pforzheim von allen die Schule betreffenden Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räumlich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind. Investitionen über 50.000,-- Euro im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung nach Abs. 1 Satz 1. 4) Die Stadt Pforzheim kann dem Enzkreis Vorschläge für den äußeren Schulbetrieb und für andere wichtige Fragen der Schulen unterbreiten. 5) Der Enzkreis beruft mindestens einmal im Kalenderjahr eine Sitzung der beteiligten Körperschaften ein. Zur Sitzung können die Schulleitung, die Schulaufsichtsbehörden und weitere Beteiligte geladen werden. Vertragsentwurf LRA KA und RP 13.2.06 mit Änderungen ENZ und PF 16.2.06, D5 17.2.06 D:\somacos\doc\00018156.doc 9 § 4 Verwaltungskosten, Baukosten, Betriebskosten 1) Der Enzkreis übernimmt die mit der Abwicklung der baulichen Maßnahmen und der Betriebskosten der Schule für Körperbehinderte an der Gustav-Heinemann-Schule verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. 2) Der Enzkreis und die Stadt Pforzheim beteiligen sich an den durch Zuschüsse nicht gedeckten Kosten von Baumaßnahmen einschließlich Grunderwerb, Erschließung und Baunebenkosten für 8 Klassenräume der Schule für Körperbehinderte an der Gustav-Heinemann-Schule mit einem einmaligen Betrag von 1 575 000 € je zur Hälfte. Die Stadt Pforzheim leistet auf ihren Investitionszuschuß nach Satz 1 nach Eingang der Ausgleichszahlung nach I. § 2 eine Abschlagszahlung in Höhe der Ausgleichszahlung. Die restliche Investitionsbeteiligung der Stadt Pforzheim erfolgt in zwei gleichen Raten in den Haushaltsjahren 2007 und 2008. im Verhältnis der auf sie entfallenden Schulplätze nach dem Stand zum Stichtag der Herbststatistik des Jahres, in das die Inbetriebnahme der neuen Einrichtung fällt. Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung der Betriebskosten. Verteilungsschlüssel ist die Schülerzahl nach dem Stichtag der Herbststatistik im abzurechnenden Schuljahr. Die Abrechnung der Betriebskosten der Schule für Körperbehinderte an der Gustav-Heinemann-Schule erfolgt im Verhältnis der auf sie entfallenden Schulplätze nach dem Stichtag der Schulstatistik im abzurechnenden Schuljahr. Die dem Enzkreis durch Inanspruchnahme seines Landratsamts entstehenden Verwaltungskosten sowie kalkulatorische Kosten werden in der Betriebskostenabrechnung nicht in Rechnung gestellt. 3) Der Enzkreis leistet die im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen anfallenden Zahlungen und beantragt die Zuschüsse. 4) Der Enzkreis teilt zum 15. 07. eines jeden Jahres der Stadt Pforzheim zum Zwecke der Veranschlagung im Haushaltsplan des Folgejahres die voraussichtlich aufzubringenden Beträge mit. § 5 Schlichtungsstelle Die Vertragsparteien werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor Beschreitung des Rechtsweges das Regierungspräsidium Karlsruhe – Kommunalaufsicht - zur Vermittlung einer gütlichen Einigung anrufen. Vertragsentwurf LRA KA und RP 13.2.06 mit Änderungen ENZ und PF 16.2.06, D5 17.2.06 D:\somacos\doc\00018156.doc 10 § 6 Kündigung Diese Vereinbarung kann nur aus wichtigem Grund auf den Ablauf eines Schuljahres mit einjähriger Frist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich an den Enzkreis zu erfolgen und ist nur zulässig, wenn das Kultusministerium den damit verbundenen schulorganisatorischen Änderungen zugestimmt hat. Eine Rückzahlung von Finanzierungsanteilen nach § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung findet in diesem Falle nicht statt. § 7 Schlussbestimmungen 2) Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 4 i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Vereinbarung ist zusammen mit der Genehmigung von den Beteiligen öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. 2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die beteiligten Körperschaften verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die beteiligten Körperschaften auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die beteiligten Körperschaften nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. Vertragsentwurf LRA KA und RP 13.2.06 mit Änderungen ENZ und PF 16.2.06, D5 17.2.06 D:\somacos\doc\00018156.doc 11 IV. Vereinbarung zwischen den Landkreisen Karlsruhe, Calw, Enzkreis und Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden, Karlsruhe und Pforzheim über die vorübergehende Beschulung und die Tragung der Investitionskosten nach Neuordnung der Schulträgerschaft Nach § 56 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) i.d.F. vom 12.04.2005 (GBl. S. 350) wird folgendes vereinbart: § 1 Vorübergehende Beschulung Die im Schuljahr 2005/2006 in der Schule für Körperbehinderte Langensteinbach aufgenommenen Schüler des Enzkreises und der Stadt Pforzheim, für die mit Wirksamwerden der unter Nr. I. bis III. aufgeführten öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen die Schulträgerschaft beim Enzkreis läge, können vorbehaltlich des Einverständnisses der Eltern und der schulaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen dort bis zur Beendigung ihrer Schulzeit verbleiben, so lange sie im Einzugsbereich der unterzeichnenden Gebietskörperschaften wohnhaft sind. In die Betriebskostenabrechnungen nach II. § 4 Abs. 2 Satz 2 ff bleiben diese Schüler so lange mit einbezogen. § 2 Investitionskosten Die Stadt Pforzheim wird von einer Beteiligung an den Investitionen nach II. § 4 Abs. 2 Satz 1 auch dann freigestellt, wenn aufgrund von § 1 noch Schüler aus Pforzheim in Langensteinbach beschult werden. Der Enzkreis wird an diesen Investitionen nur mit der Schülerzahl aus dem westlichen Enzkreis beteiligt. Vertragsentwurf LRA KA und RP 13.2.06 mit Änderungen ENZ und PF 16.2.06, D5 17.2.06 D:\somacos\doc\00018156.doc 12 Calw, den .................... Für den Landkreis Calw (Kreistagsbeschluss vom ....................) ....................................................... Hans-Werner Köblitz, Landrat Pforzheim, den............... Für den Enzkreis (Kreistagsbeschluss vom ) ....................................................... Karl Röckinger, Landrat Karlsruhe, den................ Für den Landkreis Karlsruhe (Kreistagsbeschluss vom ) ....................................................... Claus Kretz, Landrat Rastatt, den..................... Für den Landkreis Rastatt (Kreistagsbeschluss vom ) ........................................................ Jürgen Bäuerle, Landrat Baden-Baden, den.............. Für die Stadt Baden-Baden (Gemeinderatsbeschluss vom ) ......................................................... Dr. Sigrun Lang,Oberbürgermeisterin Karlsruhe, den.................... Für die Stadt Karlsruhe (Gemeinderatsbeschluss vom ) .......................................................... Heinz Fenrich, Oberbürgermeister Pforzheim, den.................... Für die Stadt Pforzheim (Gemeinderatsbeschluss vom ) ............................................................ Christel Augenstein, Oberbürgermeisterin