Hauptschulen, Schulbezirke

Vorlage: 16936
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.05.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 09.05.2006

    TOP: 10

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Hauptschulen
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 23. Sitzung des Gemeinderates am 09.05.2006 TOP 10 Vorlage Nr. 657 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 3 Hauptschulen; Schulbezirke Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Schulbeirat 02.02.2006 5 nochmalige Vorberatung Schulbeirat 30.03.2006 2 positive Vorberatung Gemeinderat 09.05.2006 10 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach positiver Vorberatung im Schulbeirat eine versuchsweise Aufhebung der Schulbezirke an den Hauptschulen im Stadtkreis Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: : keine finanziellen Auswirkungen Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Besch lussvorlage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Einrichtung einer Ganztageshauptschule in Karlsruhe-Durlach war es ein besonderes Anliegen des Ortschaftsrates, dass diese Einrich- tung allen in Durlach wohnhaften Hauptschülern/-innen offen steht. Das Staatliche Schulamt Karlsruhe hat dies seinerzeit zum Anlass genommen, eine versuchsweise Aufhebung der Hauptschulbezirke in diesem Stadtteil anzuregen. Nach Vorberatung im Ortschaftsrat hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 03.12.2003 der Neugestaltung der Schulbezirksgren- zen für den Bereich der Hauptschulen in Karlsruhe-Durlach zugestimmt. Dieser Beschluss wurde der Staatlichen Schulaufsicht zur Genehmigung vorgelegt. Aufgrund dessen fand am 14.04.2005 eine Besprechung beim Ministerium für Kultus, Ju- gend und Sport Baden-Württemberg statt. Dabei hat das Ministerium die Notwendigkeit die- ser Maßnahme bezweifelt, zumal es nur um wenige Schüler geht. Stattdessen wurde ange- regt zu prüfen, ob die Hauptschulbezirke des gesamten Stadtgebiets im Wege eines Schul- versuchs aufgehoben werden können. Ergänzend dazu wurde angemerkt, dass die Haus- haltsstrukturkommission des Landes Baden-Württemberg angeregt habe, kleinere Haupt- schulen zu Gunsten größerer Einheiten aufzulösen. Das Kultusministerium denkt dabei an wenigstens zweizügig geführte Hauptschulen. Von insgesamt 26 Hauptschulen erfüllen der- zeit gerade einmal acht Einrichtungen diese Voraussetzung. Die Folge könnte sein, dass bei dieser Vorgehensweise einige kleinere Hauptschulen auf der Strecke bleiben. Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Schulbezirksgrenzen ist es erforderlich, den be- treffenden Hauptschulen jeweils ein eigenes Schulprofil zu geben. Dieses Schulprofil setzt unter Berücksichtigung des sozialen Umfeldes Schwerpunkte im Bildungsangebot und er- möglicht damit die Öffnung der Schule zur Kooperation mit anderen Einrichtungen. Es eröff- net somit auch die Möglichkeit, sich vom Angebot anderer Hauptschulen zu unterscheiden und ein spezielles Schüler- und Elternpublikum anzusprechen. Durch die Aufhebung der Schulbezirke wird andererseits auch das Elternrecht gestärkt. El- tern können künftig die für ihre Kinder geeignete Hauptschule selbst aussuchen. Die Eltern der Hauptschüler werden insoweit den Eltern der Schüler der übrigen weiterführenden Schu- len gleichgestellt. Es ist rechtlich nicht zulässig, Aufnahmeanträge allein aufgrund des Woh- nortes abzulehnen oder zu bevorzugen. Im Falle zu großer Nachfrage kann die Nähe des Wohnorts zur Schule neben anderen Kriterien bei der Ermessensentscheidung über die Aufnahme berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nach § 88 Abs. 2 Schulgesetz nicht, solange der Besuch einer anderen Schule zu- mutbar ist. Das Schuldezernat der Stadt Karlsruhe spricht sich ebenfalls für eine versuchsweise Aufhe- bung der Schulbezirke im Bereich der Hauptschulen aus. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach positiver Vorberatung im Schulbeirat eine versuchsweise Aufhebung der Schulbezirke an den Hauptschulen im Stadtkreis Karlsruhe. Hauptamt - Sitzungsdienste - 27. April 2006