Bebauungsplan "Stadtteilpark Jägerhausseen", Karlsruhe-Waldstadt: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
| Vorlage: | 16932 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 09.05.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Waldstadt |
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 23. Sitzung des Gemeinderates am 09.05.2006 TOP 5 Vorlage Nr. 652 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Bebauungsplan "Stadtteilpark Jägerhausseen", Karlsruhe-Waldstadt Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis GR-Auslegungsbeschluss 12.04.2006 Gemeinderat 09.05.2006 5 Antrag an den Gemeinderat Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) 118.598 Euro 118.598 Euro Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 5 A) Anmerkungen zum Satzungsbeschluss I. Bisherige Verfahrensschritte - Vorgezogene Bürgeranhörung mit Darlegung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 27.06.2003 - Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (a. F.) - Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am 22.06.2004 mit anschlie- ßender öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes vom 23.08. bis 24.09.2004 II. Anmerkungen zur Planung und zum Verfahren Der Planung liegt das schon langjährig verfolgte Konzept zugrunde, einen Stadtteil- park bei den Jägerhausseen zu entwickeln und dessen Bestand langfristig mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes rechtlich zu sichern. Seine konkrete Ausgestal- tung ist darauf ausgerichtet, einerseits dem Zweck einer siedlungsnahen Erholungs- nutzung gerecht zu werden und andererseits naturschutzfachliche Entwicklungspo- tentiale zu fördern, deren Maßnahmen zugleich als Ausgleich für Eingriffe im Zusam- menhang mit anderen Planungen fungieren können. Geäußert hat sich während der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes lediglich der Bürgerverein Waldstadt e. V. Dieser begrüßt die Planung und sieht in ihr eine Aufwertung des Gebietes zwischen dem Ostrand der Waldstadtbebauung und der L 560. Soweit er darüber hinaus zugleich in einer Stellungnahme vom 24.09.2004 mit Anregungen auf einige Details der Planung einging, können diese in inhaltlich zusammengefasster Wiedergabe zusammen mit der Stellungnahme der Stadtpla- nung der beiliegenden Anlage zur Gemeinderatsvorlage entnommen werden. Insge- samt folgen daraus (mit Ausnahme des nachstehendes Abschnitts b) keine Notwen- digkeiten, Änderungen oder Ergänzungen am Bebauungsplanentwurf vorzunehmen. Teilweise handelt es sich um Verständnisfragen oder auch um künftige Entwicklun- gen/Nutzungen im Detail, die keiner ausdrücklichen Regelung im Bebauungsplan bedürfen. Zu zwei der angesprochenen Punkte sei nachstehend noch ausgeführt: a) Bestehendes Gebäude an der Südwestecke des Planbereiches nördlich der Glogauer Straße Für das Grundstück mit dem vorhandenen, als Gaststätte „Jägerhaus“ bekannten Gebäude sah der öffentlich ausgelegene Bebauungsplanentwurf einen am vorhan- Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 5 denen Bestand orientierten Baubereich mit der Gebietsfestlegung „Sonderbaufläche Gaststätte“ vor. Der Bürgerverein sah darin eine zu enge Begrenzung für eine an- gemessene Gaststättennutzung und regte eine Überprüfung an. Diese führte zuletzt zu der Erwägung, das Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herauszunehmen. In vorbeschriebenen Fall der Herausnahme aus dem Geltungsbereich verbliebe es für dieses Grundstück bei der Geltung des bisher verbindlichen Bebauungsplanes „Waldstadt Feldlage II“ vom 02.03.1979. Im Unterschied zum ausgelegenen Bebau- ungsplanentwurf, der neues Recht schaffen würde, definiert dieser mit seinen Bau- grenzen einen deutlich größeren Baubereich, der sich nahezu über das gesamte Grundstück ausdehnt. Außerdem beschränkt der alte Bebauungsplan die zulässige Nutzung nicht ausschließlich auf eine Gaststätte, zu der ergänzend lediglich eine untergeordnet bleibende Wohnung für den Betriebsinhaber hinzutreten darf. Viel- mehr kann danach auch eine Wohnnutzung ohne Gaststätte realisiert werden. Der größere Baubereich des alten Bebauungsplanes bietet jedoch, das sollte nicht übersehen werden, im Grunde nur einen größeren räumlichen Spielraum für die An- ordnung baulicher Anlagen, mit denen die Hauptnutzung verwirklicht werden soll. Die tatsächlich mögliche überbaubare Grundstücksfläche richtet sich abweichend davon jedoch nach der Grundflächenzahl (GRZ). Festgesetzt ist im alten Bebau- ungsplan eine GRZ von 0,2, d.h. es dürfen nur maximal 20% der Fläche, bezogen auf die Größe des Grundstücks, bebaut werden. Daraus resultiert eine mögliche be- baubare Grundfläche von 289 qm. Im kritisierten Baubereich des ausgelegenen Be- bauungsplanentwurfs, der einen engeren räumlichen Bewegungsrahmen setzen würde, könnten rund 230 qm realisiert werden, hinter dem allerdings das vorhande- ne Gebäude, soweit genehmigt, mit 110 qm Grundfläche derzeit noch deutlich zu- rückbleibt. Soweit letztlich im enger gezogenen Baubereich die Differenz zwischen 230 und 289 qm für ein Hauptgebäude nicht verwirklicht werden könnte, folgt daraus noch keineswegs ein absolutes Defizit. Denn zu beachten bleibt weiter, dass Gara- gen und Nebenanlagen (z.B. Stellplätze) ebenso auf die überbaubare Grundstücks- fläche anzurechnen sind. Und solche bauliche Nutzungen sind wiederum nicht zwangsläufig auf den Baubereich beschränkt, d.h. sie können auch außerhalb des Baubereichs zugelassen werden. Zusammenfassend bedeutet dies, dass der ausge- legene Bebauungsplanentwurf die bauliche Ausnutzbarkeit im Vergleich zur beste- henden Rechtssituation nicht erheblich nachteilig verändern würde. Bei dem gegebenen Für und Wider spricht sich das Bürgermeisteramt dafür aus, für das Grundstück keine neuen Festlegungen zu treffen. Zwar lässt sich damit nicht er- reichen, dass es künftig zur Wiederaufnahme der derzeit aufgegebenen Gaststät- tennutzung kommen wird (wie es dem Bürgerverein vorschwebt); diese Gewähr würde der neue Bebauungsplan aber auch nicht bieten. Denn allein aus einer künfti- gen Beschränkung der Zulässigkeit auf eine Gaststättennutzung folgt nicht zugleich Ergänzende Ausführungen Seite 4 von 5 die Verpflichtung, dem auch nachzukommen. Lediglich die Chancen, dass es dazu kommen könnte, dürften höher einzuschätzen sein. Sollte der Gemeinderat das Ziel der Planung hauptsächlich daran ausrichten, dass eine Gaststättennutzung kommen soll, erschiene es konsequent, den Bebauungsplan in der ausgelegenen Fassung vom 19.07.2004 als Satzung zu beschließen und abweichend von Ziffer 1 des Be- schlussantrages die Anregungen insgesamt unberücksichtig zu lassen. Andernfalls sollte der Bebauungsplanentwurf in seiner aktuell abgeänderten, vom Bürgermeis- teramt vorgelegten Fassung vom 11.04.2006 zur Beschlussfassung gelangen. b) Brückenverbindung zwischen dem Stadtteilpark und dem Baugebiet Ge- roldsäcker Zur Notwendigkeit einer solchen Brücke für die L 560 hatte es in der Vergangenheit schon unterschiedliche Ansichten gegeben. Der Bürgerverein bekräftigt dies mit dem Bemerken, dass für die Brücke kein zwingendes Erfordernis vorliege und eine solche Wegeverbindung zu Störungen für den beschaulichen Innenbereich führen könnte. Gegenwärtig besteht keinerlei Absicht seitens der Stadtverwaltung, eine Realisie- rung dieser Brücke ins Auge zu fassen. Diese ist auch nicht Gegenstand des vorlie- genden Bebauungsplanes. Vielmehr wurde sie in dem früher aufgestellten Bebau- ungsplan für das Baugebiet Geroldsäcker ausgewiesen. Eine Notwendigkeit, den erwähnten Bebauungsplan zu ändern, besteht nicht, insbesondere folgen daraus keinerlei Ansprüche Dritter, aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes die Brücke zu errichten. III. Schlussbemerkung Nach dem Stand des Verfahrens kann dem Gemeinderat empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Ergänzende Ausführungen Seite 5 von 5 B) Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Der Anregung des Bürgervereins, den Baubereich beim Grundstück der ehema- ligen Jägerhausgaststätte an der Südwestecke des Plangebiets zu erweitern, wird mit der Aufrechterhaltung des bisher geltenden Rechts entsprochen und das Grundstück insoweit aus dem Geltungsbereich des nach Ziffer 2 zu be- schließenden Bebauungsplanes herausgenommen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Stadtteilpark Jägerhausseen“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, berichtigt BGBl. 1998 I, S. 137) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Stadtteilpark Jägerhausseen“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind fer- ner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungs- plan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zei- chenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 26.05.2003 in der Fassung vom 11.04.2006. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 11.04.2006 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Be- bauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 27. April 2006