Normsetzung zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes im Einzugsbereich des Wasserwerks "Hardtwald"
| Vorlage: | 16930 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 09.05.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Hagsfeld, Neureut, Oststadt, Rintheim, Waldstadt |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
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Schutzzone II Schutzzone III A Schutzzone III B
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Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 23. Sitzung des Gemeinderates am 09.05.2006 TOP 3 Vorlage Nr. 650 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 1 Normsetzung zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes im Einzugsbereich des Wasserwerkes "Hardtwald“ Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 09.05.2006 3 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt den als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer „Rechtsverordnung des Bürgermeisteramtes Karlsruhe über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugs- bereich des von den Stadtwerken Karlsruhe GmbH auf Gemarkung Karlsruhe betriebenen Wasserwerkes Hardtwald“ zustimmend zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am siehe Textteil Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Stadtwerken Karlsruhe GmbH Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässi g ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formulare/Gemein derat Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 5 I. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat am 18.02.1974 die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsbereich des von der Stadt Karlsruhe betriebenen Wasserwerkes „Hardtwald“ erlassen. Die räumliche Abgrenzung eines Wasser- schutzgebietes, seine Aufgliederung in verschiedene Schutzzonen und der Katalog der im Schutzgebiet zu befolgenden Ge- und Verbote unterliegen jedoch im Hinblick auf veränder- te städtebauliche Rahmenbedingungen und/oder wasserwirtschaftliche Erfordernisse einem ständigen Wandel. Deswegen hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Stadtwerken Karlsruhe als Wasserversorgungsunternehmen im Jahre 1998 auferlegt, in Absprache mit dem Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) – die Schutzgebietsverordnung aus dem Jahre 1974 zu überarbeiten und bei der zuständigen Wasserbehörde den Erlass einer die bisherige ersetzenden Verordnung zu be- antragen. Auf der Grundlage hydrogeologischer Modellrechnungen unter maßgeblicher Mitwirkung des LGRB soll nunmehr insbesondere die Ostgrenze des Wasserschutzgebietes, die bisher entlang der BAB 5 verlief, bis zum Fuße der Vorbergzone ausgedehnt werden, um die Grundwasserressourcen im Einzugsbereich des Wasserwerks „Hardtwald“ großräumiger und damit auch nachhaltiger schützen zu können. Eine Übersichtskarte mit den eingetrage- nen Grenzen der ursprünglichen und der neuen Schutzzonen I bis III B ist als Anlage 1 bei- gefügt. Auch die im Geltungsbereich der neuen Rechtsverordnung verbotenen bzw. – soweit nicht verboten – zulässigen Handlungen und Nutzungen sind in den §§ 5 bis 8 des als An- lage 2 beigefügten Verordnungsentwurfs grundlegend überarbeitet worden. Mit Schreiben vom 20.05.2005 hat die Stadtwerke Karlsruhe GmbH unter Vorlage des Ver- ordnungsentwurfs die Einleitung und Durchführung der Normsetzungsverfahrens beantragt. Weil der Geltungsbereich der Rechtsverordnung sich über die Gemarkungsgrenze der Stadt Karlsruhe hinaus erstreckt, hat das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Wasserbe- hörde am 29.06.2004 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg –WG- die Stadt Karlsruhe als zuständige Behörde zur Durchführung des Ver- fahrens und zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk „Hardtwald“ der Wasserversorgung der Stadt Karlsruhe bestimmt. Die Untere Wasserbehörde beim Zentralen Juristischen Dienst der Stadtverwaltung hat folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zum Verordnungsentwurf angehört: - Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur, - Handwerkskammer Karlsruhe, - Industrie- und Handwerkskammer Karlsruhe, - Landratsamt Karlsruhe – Gesundheitsamt –, - Landratsamt Karlsruhe – Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz –, - Landratsamt Karlsruhe – Forstamt -, Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 5 - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, - Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau –, - Regierungspräsidium Karlsruhe – Flurneuordnung –, - Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen, - Stadt Stutensee. Keiner dieser Verfahrensbeteiligten hat gegen den Verordnungsentwurf Einwendungen er- hoben. Gemäß § 110 Abs. 3 WG wurde das Vorhaben daraufhin - im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe vom 13.01.2006; - im Amtsblatt der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen vom 13.01.2006 und - im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Stutensee vom 12.01.2006 veröffentlicht und der Entwurf der Rechtsverordnung mit den dazugehörenden Karten in der Zeit vom 23.01.2006 bis 23.02.2006 im Rathaus der Stadt Stutensee, im Rathaus der Ge- meinde Eggenstein-Leopoldshafen, im Landratsamt Karlsruhe, beim Stadtamt Durlach, bei den Ortsverwaltungen Grötzingen und Neureut sowie im Rathaus am Marktplatz zur Ein- sichtnahme durch jedermann öffentlich ausgelegt. Die Bürgerkommission Hagsfeld, der Bürgerverein Rintheim e.V., der Bürgerverein Wald- stadt e.V. und der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. wurden jeweils schriftlich auf die Auslegung hingewiesen. Aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs haben die Firma Bosch GmbH und die Firma Bahr, Grundstücksgesellschaft, Bedenken und Anregungen vorgetragen, weil sie von der neuen Verordnung betriebliche Nachteile befürchten. Über die Berechtigung dieser Bedenken zu entscheiden, ist – anders als beispielsweise in Verfahren nach dem BauGB – Sache der unteren Wasserbehörde. Sie hat beiden Firmen daher auch bereits mitgeteilt, dass sie die vorgebrachten Befürchtungen für unbegründet hält. II. Mit dieser Vorlage soll dem Gemeinderat als dem hierfür zuständigen Organ der Stadt Karls- ruhe Gelegenheit gegeben werden, darüber zu entscheiden, ob die Stadt als hiervon mitbe- troffene Gebietskörperschaft Veranlassung hat, gegen den Verordnungsentwurf Bedenken anzumelden. Das wäre der Fall, wenn von der neuen Rechtsverordnung eine Beschränkung des stadtentwicklungspolitischen Handlungsspielraums der Stadt insbesondere auf dem Gebiete der Bauleitplanung zu befürchten wäre. Nach Auffassung der Stadtverwaltung, Ergänzende Ausführungen Seite 4 von 5 die zur Prüfung dieser Frage auch die Ortschaftsräte der Stadtteile Grötzingen (15.06.2005), Neureut (26.07.2005)und Durlach (06.07.2005) angehört hat, ist das jedoch nur in geringem, insoweit aber auch unvermeidlichem Maße der Fall: Wasserschutzgebiete der Zonen I (Fassungsbereich) und II dienen dem Schutz der Trink- wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen. Die fachtechnisch abgegrenzten und fachrechtlich ausgewiesenen Schutzzonen I und II beinhalten zwar strikte Ausschlusskriterien für andere Nutzungen; we- gen der Lage der beiden Schutzzonen im Waldverband sind diese Nutzungsbeschränkun- gen für eine bauplanerische Flächennutzung aber ohnehin bedeutungslos. In der weiteren Schutzzone III richtet sich die Zulässigkeit der Ausweisung von Baugebieten sowie der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen und Straßen nach § 7 des Verord- nungsentwurfs. Hiernach sind derartige Nutzungen grundsätzlich zulässig, solange sie nicht mit einer konkreten Gefährdung des Grundwassers einhergehen. Hieraus können sich durchaus Restriktionen für die Zulassung von Anlagen und Einrichtungen sowohl in Planver- fahren als auch in Genehmigungsverfahren ergeben, weil die Verordnung eine über die all- gemeinen städtebaulichen Grundsätze hinausgehende Rücksichtnahme auf die Belange des Grundwasserschutzes gebietet bzw. gebieten wird. Diese Rücksichtnahme bezieht sich gemäß § 7 Nr. 1 des Verordnungsentwurfs auch nicht nur auf die Grundwasserqualität, son- dern auch auf die Grundwasserneubildung, so dass im Geltungsbereich der Verordnung der Oberflächenversiegelung in besonderem Maße entgegenzuwirken sein wird. Diese unbe- streitbaren Einschränkungen sind aber im Interesse der Trinkwasserversorgung hinzuneh- men und überdies nicht von solchem Gewicht, dass sie einer weiteren Stadtentwicklung und einer entsprechenden Infrastruktur im künftigen Geltungsbereich der Verordnung grundsätz- lich im Wege stehen müssten. Dies belegt auch die Tatsache, dass im bisherigen Bereich der Schutzzone III, also in Hagsfeld und Rintheim, die städtebauliche Entwicklung ja kei- neswegs zum Stillstand verurteilt gewesen ist. Besonderer Hervorhebung bedarf noch, dass Anlagen , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, gemäß § 10 Absatz 3 Nr. 2 des Verord- nungsentwurfs Bestandsschutz genießen. Ergänzende Ausführungen Seite 5 von 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat nimmt den als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer „Rechtsverordnung des Bürgermeisteramtes Karlsruhe über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Ein- zugsbereich des von der Stadtwerken Karlsruhe GmbH auf Gemarkung Karlsruhe betriebe- nen Wasserwerkes Hardtwald“ zustimmend zur Kenntnis. Hauptamt - Sitzungsdienste - 27. April 2006
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Seite 1 von 10 Anlage 2 Rechtsverordnung des Bürgermeisteramts Karlsruhe über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsbereich des von der Stadt Karlsruhe auf Gemarkung Karlsruhe betriebenen Wasserwerkes „Hardtwald“ vom ................ Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasser- haushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG) in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBL. S. 219), in den jeweils gel- tenden Fassungen, wird verordnet: § 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hardtwald der Stadt Karlsruhe ein Was- serschutzgebiet festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III A und Zo- ne III B), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die Fassungsbereiche (Zonen I). (3) Das Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 4 075 Hektar. (4) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf Teile der Gemarkungen Karlsruhe, Karlsru- he-Neureut, Karlsruhe-Durlach und Stutensee-Blankenloch, die Zone III B (3122 Hektar) Gemarkung Karlsruhe (Gem.-Nr. 3620), Stadtteile Waldstadt, Hagsfeld, Ost- stadt und Rintheim, Gemarkung Karlsruhe Durlach (Gem.-Nr. 3621), Ortsteile Durlach und Gröt- zingen, Gemarkung Stutensee-Blankenloch (Gem.-Nr. 3420), Ortsteile Blankenloch und Büchig die Zone III A (798 Hektar) Gemarkung Karlsruhe (Gem.-Nr. 3620), Stadtteile Waldstadt und Oststadt, Gemarkung Karlsruhe-Neureut (Gem.-Nr. 3622), die Zone II (154 Hektar) Gemarkung Karlsruhe (Gem.-Nr. 3620), Stadtteil Waldstadt, Flurstücke 22808, 22808/1, 22808/15 und 68813, Gemarkung Karlsruhe-Neureut (Gem.-Nr. 3622), Flurstücke 3836 und 11464, die Zone I (0,8 Hektar) Gemarkung Karlsruhe (Gem.-Nr. 3620), Stadtteil Waldstadt, Flurstücke 22808, 22808/15 und 68813, Gemarkung Karlsruhe-Neureut (Gem.-Nr. 3622), Flurstück 11464. Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergeben sich aus der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und den Flurkarten (Karten 1 bis 18) im Maßstab 1 : 2 500, in denen die Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün und die Zone II gelb gebändert umgrenzt sind, und die Zonen I vollflächig rot dargestellt sind. Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. Seite 2 von 10 (5) Gleichzeitig werden die Schutzbestimmungen der Rechtsverordnung des Regierungs- präsidiums Karlsruhe vom 25.03.1966 zum Schutz des Grundwassers für die Wasser- gewinnungsanlage der Gemeinde Eggenstein, Gemeindewald Distrikt V „Neufeld- schlag“, Gemarkung Eggenstein, Landkreis Karlsruhe, im Gültigkeitsbereich dieser Ver- ordnung aufgehoben. Der von der Aufhebung betroffene Bereich befindet sich auf dem Flurstück Nr. 68813 der Gemarkung Karlsruhe (3620). (6) Die Verordnung mit Schutzgebietskarten ist beim Zentralen Juristischen Dienst der Stadt Karlsruhe –Wasserbehörde- beginnend am TT. MMMM 2006 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. § 2 Allgemeines (1) Im Wasserschutzgebiet gelten die Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung – SchALVO) und der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wasserge- fährdende Stoffe - VAwS) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Verordnungen bleiben unbe- rührt. § 3 Schutz des Fassungsbereiches (Zone I) (1) Die Zone I darf nur von den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der Grundstücke, von den Bediensteten des Wasserversorgungsunternehmens und der zuständigen Fachbehörden sowie von denjenigen Personen, denen ein Betretungs- recht aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zusteht, betreten werden. Von Dritten darf die Zone I nur mit Zustimmung des Wasserversorgungsunterneh- mens betreten werden. (2) In der Zone I sind neben den nach der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) gestatteten Maßnahmen nur Maßnahmen zulässig, die der Wasserge- winnung und -versorgung dienen. § 4 Schutz der engeren und weiteren Schutzzone (Zone II, III A, III B) Für die engere Schutzzone (Zone II) und die weitere Schutzzone (Zonen III A und III B) gelten die Regelungen in den §§ 5 bis 8. Seite 3 von 10 § 5 Landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Nutzung Neben den Schutzbestimmungen nach § 2 gelten folgende Regelungen: Engere Schutzzone Weitere Schutzzone II III A III B 1. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten im Sinne der Trinkw- VO 2001 an oberirdischen Gewässern verboten 2. Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten im Sinne der TrinkwVO 2001 mit Flugzeugen oder Hubschraubern verboten 3. Lagern von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten im Sinne der TrinkwVO 2001, Zubereitung der Behandlungsflüssig- keiten und Befüllung von Pflanzenschutz- geräten verboten zulässig in geeigneten Einrichtungen 4. Lagern von Handelsdünger, ausgenommen vorübergehendes Lagern von Kalk verboten zulässig in geeigneten Einrichtungen 5. Lagern von Festmist und Siliergut verboten zulässig sind das Lagern in dichten Anlagen, Wi- ckelballensilage, geeignete Foliensilos und die vorübergehende Zwischenlagerung von Festmist für eine ordnungsgemäße Aufbringung auf angrenzen- de Flächen 6. Lagern von Jauche, Gülle und Gärsaft verboten zulässig in dichten Anlagen 7. Errichten und Erweitern von Festmist- und Silageanlagen sowie von Anlagen zum La- gern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Gärsaft verboten zulässig in dichten Anlagen, jedoch ab 15 m 3 nur, wenn sie mit Kontrolleinrichtungen zur Leckerken- nung ausgestattet werden 8. Errichten und Erweitern von Kleingartenan- lagen, Gartenbaubetrieben und ähnlichen Anlagen verboten 9. Errichten und Erweitern von Stallungen verboten zulässig, wenn die baulichen und technischen Ein- richtungen dem Stand der Technik entsprechen 10. Standweide verboten 11. Anlegen oder Erweitern von Drainagen, Vorflutgräben sowie sonstiger oberirdischer Gewässer verboten verboten, ausgenommen bei Bau- und Unterhaltung von Feld- und Waldwegen 12. Kettenschmieröle für Motorsägen zulässig sind nur biologisch schnell abbaubare (z.B. mit dem Umwelt- zeichen "Blauer Engel" ausgezeichnete) Kettenschmierstoffe 13. Behandlung von Stammholz mit Pflanzen- schutzmitteln verboten zulässig nach Maßgabe der SchALVO 14. Anlegen und Erweitern von Holznasslager- plätzen verboten 15. Verwendung von wassergefährdenden Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten im Sinne der TrinkwVO 2001 verboten Seite 4 von 10 § 6 Wassergefährdende Stoffe, Abwasser, Abfall Es gelten folgende Regelungen: Engere Schutzzone Weitere Schutzzone II III A III B 1. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 25 WG außerhalb landwirt- schaftlicher, gartenbaulicher und forstwirt- schaftlicher Nutzung verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwas- sers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist zulässig sind das Errich- ten und Erweitern von - Anlagen mit Auf- fangraum, der das maximal in der An- lage vorhandene Volumen wasser- gefährdender Stof- fe aufnehmen kann oder von - doppelwandigen Anlagen mit Leck- anzeigegerät, sofern das Errichten oder Erweitern nach Maßgabe der in folgender Tabelle enthaltenen zulässigen Volumina erfolgt und wenn eine Verunreini- gung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. zulässiges Volumen bis: (m³) ober- irdische Anlagen unter- irdische Anla- gen WGK 3 10 1 WGK 2 100 40 WGK 1 ohne Begrenzung 1000 2. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19 g Abs. 1 WHG mit Ausnah- me von Anlagen zur Entsorgung von Abfäl- len (vgl. § 6 Nr. 17) verboten WGK = Wassergefährdungs- klasse zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 3. Errichten u. Erweitern von Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19 g Abs. 2 WHG (1. Alt.) mit Ausnahme von Anlagen zum Umschlagen von Abfällen (vgl. § 6 Nr. 17) verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist 4. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Speichern wassergefährdender Stoffe in un- terirdischen Hohlräumen verboten 5. Errichten und Erweitern von Rohrleitungsan- lagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19 a WHG und § 25 a WG verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Seite 5 von 10 (noch § 6, Wassergefährdende Stoffe, Abwasser, Abfall) Engere Schutzzone Weitere Schutzzone II III A III B 6. Errichten und Erweitern von Umspannstati- onen verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwas- sers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist 7. Umgang mit radioaktiven Stoffen verboten zulässig nach Maßgabe der Strahlenschutzverord- nung 8. Errichten von Anlagen zur Gewinnung von Kernenergie, zur Gewinnung oder Lagerung von radioaktivem Material verboten 9. Errichten und Erweitern von Abwasserbe- handlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen sind - das Erweitern von Sammelkläranlagen sowie - das Errichten und Erweitern von Kleinkläranla- gen bei erhöhten Anforderungen an Bauausfüh- rung und Dichtheit, Regenwasserbehandlungsanlagen und betriebli- chen Vorbehandlungsanlagen 10. Bau von Abwasserkanälen und -leitungen verboten zulässig bei erhöhten Anforderungen an Bauausfüh- rung und Dichtheitsprüfung 11. Betrieb von Abwasserkanälen und -leitungen verboten Zulässig ist der Betrieb dichter Abwasserkanäle und -leitungen, sofern diese in angemessenen Zeitab- ständen auf Dichtheit geprüft werden 12. Versickern und Versenken von Abwasser verboten, ausgenommen ist das breitflä- chige Versi- ckern des auf land- und forstwirtschaft- lichen Wegen anfallenden Niederschlags- wassers über belebte Boden- schichten verboten, ausgenom- men sind das schadlose Versickern des Nieder- schlagswassers von Dachflächen sowie von befestigten Grundstü- cken in Wohngebieten das breitflächige Versi- ckern des auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Boden- schichten sowie bei günstiger Untergrundbe- schaffenheit auch das breitflächige Versickern des auf sonstigen Ver- kehrsflächen anfallen- den Niederschlagswassers über belebte Boden- schichten verboten, ausgenommen sind das schadlose Ver- sickern des Nieder- schlagswassers von Dachflächen, von befes- tigen Grundstücken in Wohngebieten sowie das breitflächige Versickern des auf Verkehrsflächen anfallenden Nieder- schlagswassers über belebte Bodenschichten 13. Auf- oder Einbringen von Stoffen auf oder in den Boden verboten nur zulässig, wenn dies aus forst- oder natur- schutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforder- lich ist zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist 14. Vergraben von Tierkadavern verboten 15. Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung am Ort der Entnahme verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwas- sers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist Seite 6 von 10 (noch § 6, Wassergefährdende Stoffe, Abwasser, Abfall) Engere Schutzzone Weitere Schutzzone II III A III B 16. Aufbringen von Grüngut und Bioabfallkom- post verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwas- sers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist 17. Verwenden von teerhaltigem Straßenauf- bruch im Straßenbau verboten verboten, ausgenommen ist der Wiedereinbau an Ort und Stelle außerhalb von Ortschaften, wenn die Umweltverträglichkeit des eingebauten Materials gewährleistet ist und die betreffenden Straßenab- schnitte dokumentiert werden 18. Verwenden von teerfreiem Straßenaufbruch und Bauschutt im Straßenbau verboten zulässig ist das Verwenden von aufbereitetem Mate- rial, wenn dessen Umweltverträglichkeit gewährleistet ist 19. Verwenden von auswasch- oder Auslaug- bahren und wassergefährdenden Materia- lien beim Bau von Straßen und Wegen, Anlagen des Wasser-, Schienen- und Luft- verkehrs und von Lärmschutzdämmen so- wie für Aufschüttungen, soweit nicht bei § 6 Nrn. 11 - 15 erfasst verboten 20. Errichten und Erweitern von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen verboten verboten, ausgenommen - Recyclinghöfe und Sortieranlagen für Haus-, Sperr- und Gewerbemüll, - Kompostierungsan- lagen für Grün- und Bioabfälle, sowie Kompostsammelan- lagen - Umschlaganlagen für Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, - Abfallzwischenlager und Abfallvorbe- handlungsanlagen bei den in der Schutzzone ansäs- sigen Betrieben, - Anlagen zur Vor- Ort-Behandlung von kontaminiertem Erdaushub, Bau- schutt und Straßen- aufbruch im Rahmen von Altlas- tensanierungen, - Umschlag- und Behandlungsanla- gen für ver- wertbaren Boden- aushub, Bauschutt und Straßenauf- bruch sowie - Deponien für unbe- lasteten Erdaushub, mineralischen Stra- ßenaufbruch und mineralisches Ab- bruchmaterial von Wohn- und Büroge- bäuden mit Basis- abdichtung und Sickerwassererfas- sung, wenn eine Verunreini- gung des Grundwassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist Regelung wie bei Zone III A, ausgenommen sind jedoch zusätzlich Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von Auto- wracks und Schrott, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist sowie Depo- nien der Deponie-klasse I, gemäß TA Siedlungs- abfall Seite 7 von 10 § 7 Bauliche Nutzungen Es gelten folgende Regelungen: Engere Schutz- zone Weitere Schutzzone II III A III B 1. Ausweisung von Baugebieten verboten zulässig, wenn in den Festsetzungen zum Bebauungsplan auf die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung hinge- wiesen wird und soweit Belange der Grundwasserneubil- dung sowie des Grundwasserschutzes der geplanten Bebauung nicht entgegenstehen 2. Errichten und Erweitern von sonstigen baulichen Anlagen verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigen- schaften nicht zu besorgen ist 3. Errichtung und Erweitern von Tunnelbauten verboten zulässig, wenn das Grund- wasser nicht angeschnitten wird und eine Verunreini- gung des Grundwassers oder eine sonstige nachtei- lige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist 4. Baustelleneinrichtungen, Bau- stofflager und Wohnunterkünfte für Baustellenbeschäftigte verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigen- schaften nicht zu besorgen ist 5. Neu-, Um- und Ausbau von Straßen mit Ausnahme von Feld- und Waldwegen verboten zulässig, wenn die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften getroffen werden 6. Neu-, Um- und Ausbau von Feld- und Waldwegen verboten 7. Neu-, Um- und Ausbau von Gleis- anlagen des schienengebundenen Verkehrs verboten verboten sind das Errichten und Erweitern von Rangier- und Güterbahnhöfen 8. Anlegen und Erweitern von Sport- plätzen verboten 9. Errichten und Erweitern von Cam- pingplätzen verboten zulässig, wenn die geordnete Abfall- und Abwasserentsor- gung gewährleistet ist 10. Anlegen und Erweitern von Fried- höfen verboten 11. Anlegen und Erweitern von Flug- plätzen verboten Seite 8 von 10 § 8 Sonstige Nutzungen Es gelten folgende Regelungen: Engere Schutz- zone Weitere Schutzzone II III A III B 1. Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasser- neubildung oder des nutzbaren Dargebotes zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser verboten verboten, ausgenommen ist das Erschließen von Grundwasser mit Zustimmung des Wasserversorgungs- unternehmens zur Beregnung, wenn eine Verunreini- gung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist 2. Oberirdisches Gewinnen von Steinen und Erden sowie sonsti- ge Abgrabungen, Einschnitte und Erdaufschlüsse mit Ausnahme von Erdaufschlüssen zur Altlas- tenerkundung und -sanierung sowie von Bohrungen (vgl. § 8 Nr. 3) verboten verboten sind das oberirdische Gewinnen von Steinen und Erden sowie sonstige großflächige Abgrabungen, Einschnitte und Erdaufschlüsse, wenn dadurch das Grundwasser angeschnitten wird oder keine ausreichen- de Grundwasserüberdeckung erhalten bleibt 3. Bohrungen verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist 4. Wärmepumpen Verboten sind Grundwasser-, Erdreich- und Ober- flächenwasserwär- mepumpen Verboten sind Grundwas- ser- und Erdreichwärme- pumpen 5. Sprengungen verboten zulässig, wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaf- ten nicht zu besorgen ist 6. Untertageabbau von Bodenschätzen verboten zulässig, wenn das Grund- wasser nicht angeschnitten wird und eine Verunreini- gung des Grundwassers oder eine sonstige nachtei- lige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist 7. Betreiben von Wurfscheibenschieß- anlagen verboten verboten, wenn Bleischrot oder PAK-haltige Wurfschei- ben verwendet werden 8. Militärische Übungen außerhalb von Standort- und Truppenübungsplät- zen sowie Übungen des Zivilschut- zes verboten, ausge- nommen sind Bewegungen zu Fuß, das Durchfah- ren mit Radkraft- fahrzeugen auf klassifizierten Straßen und das oberirdische Verle- gen von Feldkabeln zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Ei- genschaften nicht zu besorgen ist 9. Anlegen und Erweitern von Stand- ort und Truppenübungsplätzen verboten zulässig, wenn die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften getroffen werden 10. Volksfeste und sonstige Großver- anstaltungen verboten 11. Motorsportveranstaltungen verboten 12. Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen, Zeltlager verboten zulässig, wenn die geordnete Abfall- und Abwasserent- sorgung gewährleistet ist und wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver- änderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist 13. Schmierstoffe im Bereich Verlust- schmierung und Schalölen zulässig sind nur biologisch schnell abbaubare (z. B. mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" ausgezeichnete) Schmierstoffe und Schalöle 14. Verwendung von Pflanzenschutz- mitteln zur Gleisentkrautung verboten zulässig nach Maßgabe der SchALVO Seite 9 von 10 § 9 Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasser- schutzgebietes sind verpflichtet, zu dulden, dass Beauftragte des Wasserversorgungs- unternehmens und der staatlichen Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten, amtliche Kennzei- chen anbringen und die Fassungsbereiche umzäunen. § 10 Befreiung, Ausnahmen (1) Die jeweils räumlich zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder 2. ein berechtigtes Interesse an der Abweichung besteht und wegen anderweiti- ger Schutzvorkehrungen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, oder 3. die sofortige Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Abweichung eine nachteilige Auswir- kung auf das Grundwasser nicht erwarten lässt. (2) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen werden oder nachträglich mit zusätzlichen Anforde- rungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen sei- ner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraus- sehbar waren. (3) Die Verbote der §§ 3 und 5 bis 8 gelten nicht, 1. für Maßnahmen des Wasserversorgungsunternehmens, die der Wasser- gewinnung oder -versorgung dienen. Solche Maßnahmen sind dem Bür- germeisteramt Karlsruhe rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen. 2. für das Errichten und Betreiben von Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet oder betrieben wur- den. Für den Betrieb rechtmäßig zugelassener Anlagen gilt dies nur dann, wenn der Betrieb innerhalb der Zulassung erfolgt. Die Betreiber sind ver- pflichtet, das Bestehen von Anlagen nach Satz 1 dem Bürgermeisteramt Karlsruhe bis spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung an- zuzeigen. Die Berechtigung des Bürgermeisteramts Karlsruhe zum Schut- ze der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen, Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anforderungen zu stellen, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert, bleibt unberührt. Seite 10 von 10 § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach §§ 3 und 5 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, 3. dem Gebot des § 10 Abs. 3 Nr. 2, Satz 3 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 120 Abs. 2 WG mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden. § 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsbereich des von der Stadt Karlsruhe betriebenen Wasserwerks „Hardtwald“ vom 18.02.1974 in der Fassung der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Änderung der Rechtsver- ordnung vom 13.06.2002 aufgehoben. Karlsruhe, den ........... Heinz Fenrich Oberbürgermeister