Kürzung städtischer Gebühren/Benutzungsentgelte bei streikbedingtem Ausfall städtischer Leistungen: Grundsatzbeschluss zur Reduzierung von Abfallgebühren und ggf. von Benutzungsentgelten für Kindertagesstätten u. Ä.
| Vorlage: | 16868 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 23.03.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 22. Sitzung des Gemeinderates am 28.03.2006 TOP 12 Vorlage Nr. 616 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 1 Kürzung städtischer Gebühren/Benutzungsentgelte bei streikbedingtem Ausfall städti- scher Leistungen: Grundsatzbeschluss zur Reduzierung von Abfallgebühren und ggf. von Benutzungsentgelten für Kindertagesstätten u. Ä. Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 14.03.2006 1.1 Gemeinderat 28.03.2006 12 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat trifft - nach Vorberatung im Hauptausschuss - einen Grundsatzbe- schluss zur Reduzierung derjenigen Gebühren und Benutzungsentgelte für städtische Leistungen und Angebote (z. B. Abfallentsorgung bzw. Kindertageseinrichtungen), die infolge der derzeitigen Streikmaßnahmen nicht oder nur in vermindertem Umfang oder mit entsprechender Verzögerung über einen längeren Zeitraum durchgeführt bzw. an- geboten werden konnten. Über den Umfang der Gebühren- und Entgeltreduzierungen im Einzelnen entscheidet der Gemeinderat erneut nach Ende der Arbeitskampfmaßnahmen. Zu diesem Zeitpunkt sieht sich das Bürgermeisteramt in der Lage, dem Gemeinderat eine abschließende Einschätzung der Einnahmeausfälle und streikbedingten Einsparungen vorzulegen. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) - - - - Ergänzende Erläuterungen: : Die finanziellen Auswirkungen sind erst nach Ende der Arbeitskampfmaßnahmen bezifferbar. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Aufgrund des schon seit mehreren Wochen andauernden Streiks im öffentlichen Dienst war es der Stadtverwaltung seit Anfang Februar nicht möglich, im Stadtgebiet insbesondere die angefallenen Abfälle einzusammeln und zu entsorgen. Dadurch entstehen für die überlassungspflichtigen Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte etc.) mittlerweile zum Teil erhebliche Missstände (übervolle Abfallbehälter, Ersatzlagerung, Selbstentsorgung etc.), die als spürbare Leistungsstörung der städtischen Abfallentsorgung zu bewerten sind. Nach § 13 Abs. 1 der städtischen Abfallentsorgungssatzung sind die Müll- und Wert- stoffbehälter 14-täglich und die Bio-Abfälle wöchentlich einzusammeln. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung sieht zwar vor, dass u. a. bei Ein- schränkungen und Ausfällen der (Abfall-)Abfuhr infolge von Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, kein Anspruch auf Entschädigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung besteht. Diese Regelung findet aber nach der Rechtspre- chung dann ihre Grenze, wenn die gemeindliche Leistungspflicht nach Art und Um- fang derart erhebliche Störungen aufweist, dass dem Gebührenschuldner das Recht zur Gebührenreduzierung zusteht. Gemessen an diesem Maßstab stellt aus Sicht des Bürgermeisteramtes der nahezu komplette Ausfall der stadtweiten Abfallentsorgung über einen Zeitraum von mittler- weile mehreren Wochen eine derart gravierende Leistungsstörung der städtischen Dienstleistung dar, dass den Gebührenschuldnern eine Gebührenreduzierung aus Billigkeitsgesichtspunkten in Aussicht zu stellen ist. Hinzu kommt, dass derzeit ein Streikende und damit eine Wiederherstellung einer flächendeckenden ordnungsge- mäßen Abfallentsorgung nicht in Sicht ist. Derzeit sind die Höhe der Gebührenreduzierung und die damit verbundenen Gebüh- renausfälle für die Stadt noch nicht bezifferbar, da insbesondere die Dauer des Streiks noch offen ist. Das Bürgermeisteramt empfiehlt daher dem Gemeinderat ei- nen Grundsatzbeschluss zur Reduzierung der Gebühren für die städtische Abfallent- sorgung, die infolge der derzeitigen Streikmaßnahmen nicht oder nur in verminder- tem Umfang oder mit entsprechender Verzögerung über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden konnten. Dabei ist auch zu beachten, dass mit der Reduzierung der Gebühren für die Gesamtheit der Gebührenzahler keine Belastung entstehen Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 darf, so dass der anteilige Gebührenausfall aus allgemeinen Deckungsmitteln des Haushalts zu finanzieren ist. Soweit für die Stadt streikbedingte Einsparungen bei den Personal- und Sachkosten entstehen, werden diese den Gebührenzahlern im Wege des 5-jährigen Ergebnisausgleiches nach § 14 Kommunalabgabengesetz zu- rückgegeben. Für städtische Kindergärten und Kindertagesstätten, für die jeweils Benutzungsent- gelte erhoben werden, stellt sich momentan die Situation weniger gravierend dar. Nach derzeitiger Sachlage kam es hier nur gelegentlich zu Leistungseinbußen, so dass unter Billigkeitsgesichtspunkten für diesen Leistungsbereich der Stadt zum jet- zigen Zeitpunkt noch keine Reduzierung der Entgelte zu empfehlen ist. Allerdings muss auch für diesen Dienstleistungssektor die weitere Entwicklung im Auge behal- ten werden, so dass bei etwaigen künftigen gravierenden Leistungsstörungen im Kindergarten- und Kindertagesstättenbereich - schon aus Gleichbehandlungsgrün- den - ebenfalls Entgeltreduzierungen zu empfehlen wären. Streikbedingte Einspa- rungen bei den Kindertageseinrichtungen, die nicht über Entgeltreduzierungen wei- tergegeben werden, können den Einrichtungen im Wege von zusätzlichen Sachmit- teln wieder zur Verfügung gestellt werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Das Bürgermeisteramt empfiehlt daher dem Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss - einen Grundsatzbeschluss zur Reduzierung derjenigen Gebühren und Benutzungsentgelte für städtische Leistungen und Angebote (z. B. Abfallentsorgung bzw. Kindertageseinrichtungen), die infolge der derzei- tigen Streikmaßnahmen nicht oder nur in vermindertem Umfang oder mit ent- sprechender Verzögerung über einen längeren Zeitraum durchgeführt bzw. angeboten werden konnten. 2. Über den Umfang der Gebühren- und Entgeltreduzierungen im Einzelnen ent- scheidet der Gemeinderat erneut nach Ende der Arbeitskampfmaßnahmen. Zu diesem Zeitpunkt sieht sich das Bürgermeisteramt in der Lage, dem Ge- meinderat eine abschließende Einschätzung der Einnahmeausfälle und streikbedingten Einsparungen vorzulegen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. März 2006