Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Nördlich des Kanalweges-West, Änderung", Karlsruhe-Nordstadt: Satzungsbeschluss gemäß § 16 des Baugesetzbuches

Vorlage: 16866
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.03.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Nordstadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 28.03.2006

    TOP: 10

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP10
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 22. Sitzung des Gemeinderates am 28.03.2006 TOP 10 Vorlage Nr. 614 Öffentlich x Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Nördlich des Kanalweges- West, Änderung", Karlsruhe-Nordstadt Satzungsbeschluss gemäß § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 28.03.2006 10 Antrag an den Gemeinderat Satzungsbeschluss zum Erlassen der Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB (Be- schluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seiten 3 und 4). Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässi g ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formulare/Gemein derat Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 4 A. Anmerkungen zum Satzungsbeschluss Der für das Baugebiet „Nördlich des Kanalweges-West“ geltende, vom Gemeinderat am 30.01.2001 beschlossene Bebauungsplan (in Kraft seit 30.03.2001) beschränkt sich mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Wesentlichen auf eine großräumige Abgrenzung der Gesamtfläche, auf der eine Bebauung stattfinden darf, sowie auf die Festlegung des dafür geltenden Gebietscharakters (allgemeines Wohngebiet). Beschränkt ist die Bebauung im Übrigen auf eine Bruttogeschossflä- che von insgesamt 39.600 m². Alles Weitere zur baulichen Entwicklung innerhalb der umgrenzten Fläche sollte ent- sprechend der seinerzeit modellhaft verfolgten Konzeption einer an den konkreten Bedürfnissen der Nutzer ausgerichteten Objektplanung überlassen bleiben. So ins- besondere die Aufteilung der Baugrundstücke, die Einzelfestlegung der Baubereiche für die Gebäude in ihrer jeweiligen Ausrichtung und Ausgestaltung einschließlich der hierfür erforderlichen Erschließungsflächen. Die Steuerung dazu oblag und obliegt auch heute noch der Volkswohnung, die zuvor die Gesamtfläche zur Entwicklung und Vermarktung für Wohnbauzwecke vom Bund erworben hatte. Im Zuge dieses Vorgehens kam es zu einer frühzeitigen Einbindung der späteren Nutzer in unterschiedlichsten Beteiligungsformen. Daraus gingen ein Rahmenplan und städtebauliche Leitlinien hervor, die als Handlungsrahmen eingehalten werden sollen, abgesichert durch entsprechende Regelungen in den Kaufverträgen zwi- schen der Volkswohnung und den künftigen Nutzern. Inzwischen werden jedoch die Schwächen eines solchen Vorgehens deutlich, soweit es gilt, die auf einer solchen Basis angestrebte bauliche Entwicklung dauerhaft zu si- chern. Mangels planungsrechtlicher Festsetzungen fehlen die dazu notwendigen be- hördlichen Durchsetzungsmöglichkeiten, so dass die Volkswohnung ausschließlich auf die Führung zivilrechtlicher Prozesse angewiesen wäre. Und solche könnten von vornherein dann scheitern, wenn zwischenzeitlich Eigentumswechsel stattfinden, ohne dass die Verkäufer die ehemals gegenüber der Volkswohnung vertraglich ein- gegangenen Verpflichtungen an ihre Käufer weitergeben. Deshalb hat der Planungs- ausschuss am 29.11.2001 den Beschluss zur Aufstellung eines Änderungsplanes gefasst, der in Anlehnung an den Rahmenplan und die städtebaulichen Leitlinien weitergehende bauplanungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften zum Inhalt haben soll. Aktuell besteht nun das Bedürfnis, sicherzustellen, dass während der Aufstellung dieses Änderungsplanes bis zu seinem späteren In-Kraft-Treten keine Fehlentwick- lung stattfindet, welche die spätere Durchsetzbarkeit des Bebauungsplanes wieder- um erschweren könnte. Dazu bietet sich das Erlassen einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB an. Sie sichert die Planung zunächst für einen Zeitraum von Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 4 zwei Jahren gegenüber allen im Widerspruch zum künftigen Inhalt des Bebauungs- planes stehenden Vorhaben und sonstigen Veränderungen. Dies im Unterschied zu einer ansonsten lediglich möglichen Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB durch das Bauordnungsamt, mit der von vornherein nur genehmigungspflich- tige, dem Bebauungsplan zuwider laufende Bauvorhaben verhinderbar sein würden. Darüber hinaus auch genehmigungsfreie, nicht im Einklang mit den Planzielen ste- hende bauliche oder nutzungsbezogene Fehlentwicklungen abzuwehren, erscheint in gleicher Weise geboten, so dass einer Veränderungssperre von vornherein der Vorzug zu geben ist. Die rechtlichen Voraussetzungen für das Erlassen der Veränderungssperre sind ge- geben. Nachteile für Bauvorhaben, die dem künftigen Bebauungsplan entsprechen, entstehen dabei nicht. Zwar werden diese ebenfalls von der Veränderungssperre formal erfasst, doch ist es in solchen Fällen möglich, diese im Wege der Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zuzulassen. Nach allem kann dem Gemeinderat empfohlen werden, die nachstehende Verände- rungssperre zu beschließen. Eine im Maßstab verkleinerte Darstellung der Plankarte zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre ist die- ser Vorlage als Anlage beigefügt. B. Beschlussantrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 des Bauge- setzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen die nachstehende S a t z u n g beschlossen: Veränderungssperre zur Sicherung der Planung „Nördlich des Kanalweges-West, Änderung“ § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plan- karte des Stadtplanungsamtes vom 24.02.2006 im Maßstab 1 : 1500. Sie ist Be- standteil der Satzung. Ergänzende Ausführungen Seite 4 von 4 § 2 Rechtswirkungen Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Verän- derungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnah- men trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 4 Geltungsdauer Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung des erfolgten Gemeinderatsbe- schlusses in der StadtZeitung (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe) in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie gilt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Sie tritt schon vor Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft, sobald und soweit die zu si- chernde Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. März 2006