Bebauungsplan "Lärmschutz an der B 10 im Bereich Knielingen" Satzungsbeschluss gem. § 10 des Baugesetzbuches

Vorlage: 16865
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.03.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Knielingen

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 28.03.2006

    TOP: 9

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GR-Vorlage SatzBeschluss BP Lärmschutz B 10 Knielingen
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 22. Sitzung des Gemeinderates am 28.03.2006 TOP 9 Vorlage Nr. 613 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Bebauungsplan "Lärmschutz an der B 10 im Bereich Knielingen" Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis GR-Auslegungsbeschluss 19.07.2005 8 Auslegung beschlossen Gemeinderat 28.03.2006 9 Antrag an den Gemeinderat Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 4). Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) 1,3 Mio. Euro 2006 Ergänzende Erläuterungen: siehe Folgeseiten Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorla ge sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 4 A. Anmerkungen zum Satzungsbeschluss I. Bisherige Verfahrensschritte - Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am 19.07.2005 - Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im zeitli- chen Gleichklang mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes II. Wesentlicher Planungsinhalt und sonstige Anmerkungen zur Planung Der Bebauungsplan schafft die erforderliche planungsrechtliche Grundlage zur Er- richtung einer insgesamt 228 m langen Lärmschutzwand gegenüber dem westlichen Bereich des Stadtteils Knielingen. Neben dem Schutz der am nächsten zur B 10 ge- legenen Wohnbaugrundstücke liegt der Zweck dieser Lärmschutzwand zugleich da- rin, insgesamt Verbesserungen in diesem vom Verkehrslärm der B 10 am stärksten betroffenen Bereich von Knielingen zu erzielen. Die Höhenentwicklung der Lärm- schutzwand bewegt sich entsprechend der lage- und entfernungsbedingten Unter- schiede zwischen Straße und Siedlungsrand zwischen 2 m und 4 m. Wenngleich die Wand unmittelbar entlang der B 10 zur Ausführung kommen soll, wird sie nicht rechtlicher Bestandteil der B 10, sondern bleibt eine eigenständige Er- schließungsanlage in der Trägerschaft der Stadt. Dies liegt darin begründet, dass der Bund als Straßenbaulastträger des hier maßgeblichen Abschnittes der B 10 selbst keine rechtliche Verpflichtung sieht, Lärmschutzmaßnahmen an dieser Stelle zu betreiben. Auch wenn die Lärmschutzwand danach den rechtlichen Charakter einer gemeindli- chen Erschließungsanlage haben wird, besteht im Rahmen des vom Gemeinderat aus Anlass dieser Planung gebilligten konzeptionellen Vorgehens die Absicht, von der Erhebung von Erschließungsbeiträgen abzusehen. Schließlich geht es hierbei in erster Linie darum, eine stadtteilbezogene Verbesserung der Lärmsituation zu errei- chen, die sich vorliegend anbietet und zweckmäßig erscheint. Das ist vom grund- sätzlichen Ansatz her anders gelagert, als etwa gezielt nur bestimmte Baugrundstü- cke am Rande des Siedlungsgebietes von Knielingen schützen zu wollen. Denn wenn es allein darum ginge, wäre von einer Lärmschutzwand abzusehen und die Ei- gentümer dieser Grundstücke auf passiven Lärmschutz an den Gebäuden zu ver- weisen, den sie selbst zu finanzieren hätten. Solches wäre den Eigentümern solcher Grundstücke letztlich aus denselben Rechtsgründen zuzumuten, die den Bund als Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 4 Straßenbaulastträger bisher dazu bewogen haben, unter Hinweis auf fehlende Rechtsansprüche Lärmschutzmaßnahmen abzulehnen. Bekanntlich gibt es derzeit keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Lärmsanierung, selbst wenn Grenzwerte erheblich überschritten werden. III. Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Anregungen aus der Bürgerschaft sind während der Auslegung des Bebauungs- planentwurfes nicht eingegangen. Soweit sich Behörden und Träger öffentlicher Be- lange nochmals aus Anlass ihrer zuletzt stattgefundenen Beteiligung geäußert ha- ben, wurden keine abwägungsrelevanten Punkte vorgetragen, auf die an dieser Stel- le eingegangen werden müsste. Lediglich der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) äußerte sich nochmals kritisch zu der Absicht, einen Teil der Lärmschutzwand transparent auszuführen. Denn es gelte, unnötigen Vogeltod zu vermeiden. Und ob dies mit senkrecht in die Lärmschutzwand eingegossenen Poly- amidfäden zu erreichen sei, stehe in Frage. Jedenfalls gäbe es dazu noch kein hin- reichend für beliebige Situationen übertragbaren Untersuchungsergebnisse. Deshalb regt der BUND an, im Verlaufe einer Jahresperiode durch Begehungen festzustellen, ob vermehrt ein Vogeltod entlang der Lärmschutzwand zu verzeichnen sei. Ggf. müssten dann zur Abhilfe noch geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Eine solche Überwachungsmaßnahme ins Auge zu fassen erscheint berechtigt. Die Verpflich- tung dazu ergibt sich bereits aus § 4 c BauGB. IV. Schlussbemerkung Nach dem Stand des Verfahrens kann dem Gemeinderat empfohlen werden, den nachstehenden Satzungsbeschluss zu fassen. Ergänzende Ausführungen Seite 4 von 4 B. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Die Anregung, überwachende Feststellungen über einen evtl. vermehrt auftre- tenden Vogeltod, verursacht durch den transparenten Teil der Lärmschutz- wand, vorzunehmen, wird berücksichtigt. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Lärmschutz an der B 10 im Bereich Knielingen“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414 ff.) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neu- fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Lärmschutz an der B 10 im Bereich Knielin- gen“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen ge- mäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 20.05.2005 in der Fassung vom 09.02.2006. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 09.02.2006 beigefügt. Der Bebauungsplan tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB). Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. März 2006