Anordnung der Umlegung gemäß § 46 BauGB zur Verwirklichung des Bebauungsplanes "An der Klam/Illwig in Karlsruhe-Stupferich

Vorlage: 16864
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.03.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Stupferich

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 28.03.2006

    TOP: 8

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Anordnung Umlegung An der Klam
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 22. Sitzung des Gemeinderates am 28.03.2006 TOP 8 Vorlage Nr. 612 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 4 Anordnung der Umlegung gemäß § 46 BauGB zur Verwirklichung des Bebauungsplanes"An der Klam/Illwig" in Karlsruhe-Stupferich Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 28.03.2006 8 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Aufgrund von § 46 BauGB in Verbindung mit § 47 Abs. 2 BauGB wird die Umlegung zur Ver- wirklichung des Bebauungsplanes "An der Klam/Illwig" angeordnet. Die Durchführung der Umlegung obliegt dem ständigen Umlegungsausschuss. Das Umlegungsgebiet umfasst das Gewann An der Klam sowie einen Teil des Gewannes Illwig in Stupferich. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Der Planungsausschuss des Gemeinderates hat am 29.11.2001 die Aufstellung dieses Be- bauungsplanes beschlossen. Im Anschluss an den Auslegungsbeschluss soll die Umlegung durch den Gemeinderat an- geordnet werden. Gemäß § 46 BauGB hat der Gemeinderat durch Anordnung den Auftrag zur Durchführung der Umlegung zu erteilen, wenn es der Sachlage nach zur Verwirklichung des Bebauungs- planes erforderlich ist. Erforderlich ist die Umlegung: a) wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen des vorhandenen Grundstücks- zuschnittes und der Rechtsverhältnisse nicht realisierbar sind, ohne dass die Grundstü- cke neu geordnet werden, und b) wenn nicht zu erwarten ist, dass die Grundstückseigentümer ihre Grundstücke auf pri- vatrechtlicher Basis entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst um- gestalten können und wollen. zu a) Die im Bereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstücke müssen für die vorgesehene Nutzung "Allgemeines und Reines Wohngebiet" neu geordnet werden, um die Festsetzun- gen des Bebauungsplanes verwirklichen zu können. zu b) Das Anordnungsgebiet umfasst ca. 5,0 ha. Es sollen voraussichtlich 85 Baugrundstücke entstehen bzw. neu geordnet werden. Von den im betreffenden Bereich liegenden 46 Grundstücken bzw. Grundstücksteilen gehö- ren 4 der Stadt Karlsruhe, 3 davon sind öffentliche Grundstücke. 42 Grundstücke gehören 61 privaten Eigentümern bzw. Miteigentümergemeinschaften. Eine freiwillige Einigung ist aufgrund dieser Eigentümerstruktur nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen zur Anordnung der Umlegung sind somit gegeben. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Aufgrund von § 46 BauGB in Verbindung mit § 47 Abs. 2 BauGB wird die Umlegung zur Verwirklichung des Bebauungsplanes "An der Klam/Illwig" angeordnet. Die Durchführung der Umlegung obliegt dem ständigen Umlegungsausschuss. Das Umlegungsgebiet umfasst das Gewann "An der Klam" sowie einen Teil des Gewannes "Illwig" in Stupferich. Das ca. 5,0 ha große Umlegungsgebiet soll weitgehend der Abgrenzung des Bebauungs- planes entsprechen. Die bebauten Grundstücke Pfefferäckerstr. 5 - 9 und 13 werden in das Verfahren einbezo- gen, da der westlich angrenzende Teil des Weges Flurstück Nr. 94925, der seine bisherige Funktion als Erschließungsweg der Ackergrundstücke verliert, zurückgebaut wird und den Eigentümern anteilig als privates Grün zugeteilt werden soll. Im Wesentlichen wird das Umlegungsgebiet begrenzt im Norden: durch die Bebauungsplangrenze und die südliche Grenze des Flur- stückes Nr. 94916, im Osten: durch die östliche Grenze des Flurstückes Nr. 94920, die südliche Grenze des Flurstückes Nr. 94921, die östliche Grenze der Flurstü- cke Nrn. 94922 - 94924 und in Verlängerung bis zur nördlichen Grenze der Karlsbader Straße (Kreisstraße 9653), im Süden: durch die nördliche Grenze der Karlsbader Straße und der nördli- chen Grenze des landwirtschaftlichen Weges Flurstück Nr. 94424 im Westen: durch die Bebauungsplangrenze. Eine Übersicht über die ungefähre Abgrenzung des Umlegungsgebietes liegt bei. Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. März 2006

  • Plananlage Umlegung An der Klam
    Extrahierter Text

  • Anordnungskarte An der Klam
    Extrahierter Text