Bebauungsplan "Gottesaue-Ostauepark", Karlsruhe-Oststadt: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Vorlage: 16862
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.03.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Oststadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 28.03.2006

    TOP: 6

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • neu GR-Vorl AuslegBeschluss Gottesaue-Ostauepark märz06
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 22. Sitzung des Gemeinderates am 28.03.2006 TOP 6 Vorlage Nr. 610 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Bebauungsplan "Gottesaue-Ostauepark", Karlsruhe-Oststadt Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 28.03.2006 6 Antrag an den Gemeinderat Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Einzelheiten siehe Anlagen- blatt). Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Keine unmittelbaren Auswirkungen, sondern erst später im Vollzug (siehe Kostenübersicht in der Begründung). Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 6 Der gemäß vorstehendem Antrag förmlich zu fassende Beschluss folgt auf Seite 6. A. Anmerkungen zum Auslegungsbeschluss I. Bisherige Verfahrensschritte: - Aufstellungsbeschlüsse des Planungsausschusses vom 20.11.1986 und 19.05.1988 - Vorgezogene Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 04.07.2001 im Mehrzwecksaal des Badischen Gemeinde-Versicherungsverbandes - Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Verfahrensschritte jeweils nach Maßgabe des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27.08.1997) II. Wesentlicher Inhalt der Planung Der Bebauungsplan beinhaltet den östlichen Abschluss der Rahmenplanung Karls- ruhe-Südost aus dem Jahre 1994. Ein Schwerpunkt der Planung stellt das Schlossareal mit der vorhandenen Musik- hochschule dar, ein Bereich, der in Anlehnung an diese Nutzung als Sondergebiet für Hochschuleinrichtungen, Studentenwohnungen und kulturelle Anlagen ausge- wiesen und räumlich gegliedert wird. Die diesem Bereich zukommende Mittelpunkts- funktion wird durch weiträumige Öffnungen mit großzügig bemessenen Grünflächen sowohl nach Norden zur Durlacher Allee als auch nach Süden hin zum geplanten Ostauepark unterstrichen. In einer solchermaßen parkartig gestalteten Umgebung erfährt dieser Abschnitt hohe Aufenthaltsqualitäten mit einem Angebot von vielfälti- gen Spielmöglichkeiten im Freien. Bauflächen für gemischte Nutzungen sind im Nordwesten (BGV-Gelände) und spe- zifizierte Sondernutzungsflächen im Nordosten zwischen Durlacher Allee und Musik- hochschulgelände sowie am Ostrand (dort mit dem Schwerpunkt von Versorgungs- funktionen) vorgesehen. III. Anmerkungen zur Planung und zum Ergebnis der bisherigen Beteiligung in planungsrechtlicher Würdigung Soweit sich Behörden und Träger öffentlicher Belange aus Anlass ihrer Beteiligung am Planverfahren mit Anregungen oder Stellungnahmen geäußert haben, können diese den beigefügten Anlagen mit tabellenartig, inhaltlich zusammengefasster Wie- dergabe der Beiträge entnommen werden. Ihnen gegenübergestellt ist die jeweilige Stellungnahme der Stadtplanung. In der Bürgeranhörung kam es außer dem im Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 6 nachfolgenden Absatz a) abgehandelten, vom Bürgerverein vorgetragenen Begeh- ren zu keinen planungsrelevant erscheinenden Beiträgen, die im Rahmen dieser Vorlage einer weiteren Würdigung bzw. Behandlung bedürften. Zum Ergebnis der Anhörung sowie sonstiger die Planung berührender Punkte und Zusammenhänge bleibt mit Blick auf die gebotene Abwägung und ggf. weitergehen- der planungsrechtlicher Würdigung in themenbezogener Übersicht anzumerken: a) Funktion und räumliche Ausdehnung/Ausgestaltung der Grünfläche zwi- schen Durlacher Allee und Musikhochschule Als Korridor erfüllt die Grünfläche in erster Linie den oben unter II. beschriebenen Zweck. Ihre räumliche Ausdehnung wird allerdings im Osten durch eine Sonderge- bietsfläche beschränkt. In dieser Abgrenzung stellt dies einen Kompromiss zwischen den Bedürfnissen der Bewohner der Oststadt nach ausreichend groß bemessenen, räumlich nahegelegenen Grünflächen und der anderweitigen Zielsetzung dar, die Eignung solcher Flächen auch für hochwertige bauliche Nutzungen in Anspruch zu nehmen. Letzteres entspricht nicht zuletzt auch den fiskalischen Interessen des Lan- des Baden-Württemberg, das eine Option auf die Fläche im Zusammenhang mit der Aufgabe anderer Bauflächen erhalten hat. Der Bürgerverein Oststadt sieht gerade in diesem Freiraum vor dem Schloss Gottes- aue geeignete Möglichkeiten für die Vereine der Oststadt, sich darauf präsentieren und Feste feiern zu können. Denn diese besitzen derzeit weder eine Halle noch ei- nen Platz für derartige Aktivitäten. In diese Überlegungen zieht der Bürgerverein ins- besondere die älteren Bürger der Oststadt mit ein und verweist darauf, dass der wei- ter südlich gelegene neu geplante Ostauepark für diese Bevölkerungsgruppe zu weit weg liege und dort auch andere Nutzungen angeboten würden, die nicht schwer- punktbezogen im Interesse älterer Bürger liegen. Aus den genannten Gründen trat der Bürgerverein bei der Bürgeranhörung dafür ein, das Sondergebiet 2 zugunsten einer größeren Freifläche bzw. Grünfläche aufzugeben. Er bekräftigte dieses Anlie- gen sodann nochmals in einer Stellungnahme vom 20.07.2002. Die Stadtplanung sah sich außerstande, diesem Begehren nachzukommen. Abge- sehen von den Erwartungen des Landes aufgrund des Tauschvertrages ein Gelände für bauliche Nutzungen zu erhalten, entspricht solches auch den von vornherein ver- folgten städtebaulichen Zielsetzungen aus der Rahmenplanung für die Neuordnung des Areals Gottesaue. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts Wesentliches geän- dert, weshalb dem Gemeinderat empfohlen wird, am Konzept des Bebauungsplanes festzuhalten. Ergänzende Ausführungen Seite 4 von 6 b) Straßenbahnanlagen Im Zuge der Schlachthausstraße wird der Ostauepark durch die künftige Straßen- bahnlinie tangiert, die vom künftigen Gleisviereck an der Durlacher Allee einen Lü- ckenschluss im Liniennetz bis zur Rüppurrer Straße herstellen soll. Berücksichtigt ist ferner ein Abzweig im östlichen Bereich des Ostaueparkes zugunsten einer langfris- tig angedachten Netzverknüpfung zwischen der DB-Strecke und dem innerstädti- schen Netz. Dabei geht es im Wesentlichen darum, im dargestellten Umfang die Flächen für diese Bahnanlagen als Freihaltetrasse planrechtlich zu sichern und schon vorgezogen auf die später notwendige Planfeststellung nach Personenbeför- derungsgesetz die planerische Abwägung für die künftige Existenz dieser Linienver- bindungen und der für sie notwendigen Anlagen vorzunehmen. Eine planfeststel- lungsrechtliche Ersetzungswirkung, die es erübrigen würde, später nochmals ein Verfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz durchzuführen, soll jedoch mit der gegenwärtigen Ausweisung noch nicht verbunden sein. Diesbezüglich ist einer späteren Planfeststellung, die den gesamten Streckenabschnitt über den Geltungs- bereich dieses Bebauungsplanes hinaus erfassen kann, schon aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Vorzug zu geben. c) Verfügbarkeit der vom Ostauepark erfassten Bahnbetriebsflächen Anzusprechen gilt es hier im Wesentlichen das Grundstück Flst.-Nr. 19888, das ge- genwärtig mit seinen darauf befindlichen Anlagen von der Firma Südwestbus genutzt wird. Damit wird es zwar nicht mehr für Bahnbetriebszwecke verwendet, auch er- folgte aktuell eine Entwidmung des Geländes von seiner bisherigen Eigenschaft als Bahnbetriebsgelände durch das Eisenbahn-Bundesamt. Wenngleich das Grundstück dadurch nicht mehr einer anderweitigen Überplanung im Rahmen der Bauleitplanung entzogen ist, verbleibt dennoch die Tatsache einer langfristigen Vermietung an Süd- westbus, auf die von der DB-Netz AG hingewiesen wurde. Einen Alternativstandort für den Betriebshof gäbe es derzeit nicht. Und im Hinblick darauf, so die Bahn, kön- ne der Ausweisung der Fläche als Parkanlage nicht zugestimmt werden. Nun hindert freilich ein in diesem Sinne sich darstellendes zeitweises Vollzugs- hemmnis nicht die vorliegend geplante Ausweisung als Grünfläche mit den darauf im Einzelnen vorgesehenen Spielplatznutzungen, selbst wenn einzuräumen bleibt, dass das ehemalige Bahngrundstück sich über etwa ein Drittel der Fläche des geplanten Ostaueparkes erstreckt. Jedenfalls gilt dies für Planungen, die ihrer Natur nach auf längerfristige Ziele ausgerichtet sind und deshalb auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung schon frühzeitig in ein Gesamtkonzept einzubinden sind. So in vor- liegendem Fall. Die Grundsätze sachgerechter Abwägung würden es lediglich nicht rechtfertigen können, eine Planung aufzustellen, welche sich im Ergebnis bezogen auf die ausgeübte Nutzung als eine dauerhafte Veränderungssperre darstellt und dieser damit die gebotenen Entwicklungsmöglichkeiten entzieht. Derartige Gesichts- Ergänzende Ausführungen Seite 5 von 6 punkte wurden weder vorgetragen noch sind solche aus anderen Erkenntnissen heraus erkennbar. Die Verwaltung geht davon aus, dass in künftigen Verhandlungen mit der Bahn, in die gegenseitige Erwerbsvorgänge bzw. Interessen eingebunden sein können, die Fläche für den geplanten Verwendungszweck zur Verfügung ste- hen wird. Nicht von vornherein auszuschließen ist schließlich auch noch, dass die Stadt im Verlaufe des Verfahrens evtl. noch mit anderen Nutzungsvorstellungen des Grund- stückseigentümers konfrontiert werden könnte. Bekannt ist aus anderen Zusam- menhängen z. B. der Flächenbedarf der Deutschen Post AG zur Unterbringung einer Zustellbasis. Das Ansinnen der Post, diese auf Flächen des ehemals geplanten Pa- ketbahnhofes entlang der Stuttgarter Straße unterzubringen, war nicht zu folgen, so dass diese gehalten sein wird, dafür anderweitige Flächen zu finden. Nur käme un- ter Beibehaltung der bisher von der Stadt verfolgten Ziele die hier angesprochene ehemalige Bahnfläche nicht in Betracht. Die Entwicklung des Bereiches Karlsruhe-Südost entsprechend dem vorgelegten Plan unter Einbeziehen der Flächen bis an den Nordostrand des Ostringes ist Ge- genstand der langjährig verfolgten Planungsabsichten, denen mehrfach Beratungen von Planungsausschuss und Gemeinderat zugrunde liegen, u. a. dem Gemeinde- ratsbeschluss vom 15.11.1994 zum Rahmenplan „Karlsruhe-Südost“ und dem vom Planungsausschuss am 22.06.1995 beschlossenen „Bausteineplan Karlsruhe-Süd- ost“. Und schließlich findet der angestrebte Ostauepark in seiner hier vorgesehenen räumlichen Ausdehnung seinen Niederschlag in der Darstellung als Grünfläche im gültigen Flächennutzungsplan. Und in Fortführung dazu obliegt dem Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 BauGB lediglich die nähere Entwicklung der für bestimmte Nut- zungen dargestellten Flächen. Zusammenfassend bleibt mithin im Ergebnis festzuhalten, dass eine Reduzierung des geplanten Ostaueparkes zugunsten einer anderweitigen Nutzung der ehemali- gen Bahnbetriebsfläche nicht in Betracht kommen sollte. d) Straßenrechtlicher Charakter der bisherigen Schlachthausstraße Als eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Straße wird die ehemalige Schlachthaus- straße in neuer Gestalt lediglich in ihrem westlichen Abschnitt zwischen der Wol- fartsweierer Straße und dem Gelände der Musikhochschule aufrechterhalten. In ih- rem weiteren östlichen Abschnitt wird sie innerhalb des Geltungsbereiches lediglich als ein 4 m breiter Gehweg fortgeführt. Der mit Kraftfahrzeugen befahrbare westliche Abschnitt ist im Plan als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen und soll in dieser Funktion Erschließungszwecke für das Sondergebiet mit den Hochschuleinrichtun- gen erfüllen. Anstelle dessen eine allgemein mit üblichen innerörtlichen Geschwin- digkeiten befahrbare Straße auszubilden, wie es vom Polizeipräsidium Karlsruhe Ergänzende Ausführungen Seite 6 von 6 empfohlen wurde, bietet sich nicht an, siehe dazu die weiteren Ausführungen in der beigefügten Anlage zur Stellungnahme des Polizeipräsidiums Karlsruhe. Sachbezo- gene Aspekte, die es aus rechtlichen Erwägungen oder Abwägungsgründen gebie- ten würden, diesen Abschnitt keinen straßenverkehrlichen Einschränkungen zu un- terwerfen, liegen nicht vor. IV. Schlussbemerkung Nach dem Stand des Verfahrens kann dem Gemeinderat empfohlen werden, den Auslegungsbeschluss zu fassen. Maßgeblich sind hierfür die materiellen und verfah- rensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor Novellierung des Bau- gesetzbuches im Jahre 2004 geltenden Fassung. Dies in Anwendung der hierfür gel- tenden Übergangsvorschriften, die insbesondere keine „formalisierte“ Umweltprü- fung erfordern, wie sie das Baugesetzbuch in seiner neuesten Fassung für künftige Planungen vorsieht. Materiell drängte sich vorliegend auch keine formalisierte Um- weltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVP-Gesetzes auf, nachdem die Größe der geplanten Bauflächen unter den für eine solche Prüfung definierten Schwellenwerten liegt. Zudem ist dieser Bebauungsplan mit keinen Eingriffen ver- bunden, die naturschutzfachlich bedeutsam für den Naturhaushalt und dessen Leis- tungsfähigkeit sein könnten. B. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gottesaue-Ostauepark“ wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 12.07.2002 in der Fassung vom 07.03.2006 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. März 2006