Bebauungsplan "Ausbau B 36 zwischen Siemensallee und Sudetenstraße", Karlsruhe-Nordweststadt/Knielingen Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
| Vorlage: | 16861 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 23.03.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Knielingen, Nordweststadt |
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 22. Sitzung des Gemeinderates am 28.03.2006 TOP 5 Vorlage Nr. 609 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Bebauungsplan "Ausbau B 36 zwischen Siemensallee und Sudetenstraße", Karlsruhe- Nordweststadt/Knielingen Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 30.10.2003 5 x Zustimmung zum Planinhalt Planung Bauausschuss 16.03.2004 4 xProjektvorstellung zustimm. Hauptausschuss 11.05.2004 9a x Projektvorstellung zustimm. Gemeinderat 28.03.2006 5 Antrag an den Gemeinderat Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 6). Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) 9 050 000 € 5 663 000 (GVFG- Zuschüsse) In 2006: 250 000 in 2007: 1 050 000 in 2008: 4 600 000 in 2009: 3 150 000 Unterhaltung: 84 000 Abschreibung / Kapi- talkosten: 450 000 Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässi g ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formulare/Gemein derat Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 6 A. Anmerkungen zum Auslegungsbeschluss I. Bisherige Verfahrensschritte: - Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses am 08.07.2004 - Vorgezogene Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 03.12.2003 in der Rennbuckelschule der Nordweststadt - Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB II. Wesentlicher Inhalt der Planung Die Planung beinhaltet den vierstreifigen Ausbau der B 36 im Abschnitt zwischen der Kreuzung mit der Siemensallee im Süden und der im Norden auf die B 36 einmün- denden Sudetenstraße. Dieser Abschnitt, der teilweise in und außerhalb des Sied- lungsbereiches verläuft, ist zurzeit lediglich mit einer Fahrbahn ausgebaut, die beide Fahrtrichtungen ohne Trennung durch einen Mittelstreifen aufnimmt. Als Nadelöhr zwischen den südlich und nördlich anschließenden vierstreifigen Stre- ckenabschnitten kommt es in dem hier angesprochenen Abschnitt gegenwärtig, vor- nehmlich in Zeiten des Berufsverkehrs, zu erheblichen Behinderungen im Verkehrs- ablauf. Der Bebauungsplan beschränkt sich mit seinem darauf bezogenen Regelungen hauptsächlich auf die für einen solchen Verkehrsweg notwendigen zeichnerischen Festsetzungen. Die unmittelbar daran anschließenden Grundstücke des Siedlungs- gebietes westlich und östlich der Straße bleiben unverändert und werden somit vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht erfasst. Ansonsten bezieht der Bebau- ungsplan außerhalb des Straßenquerschnitts und seinem Begleitgrün nur noch sol- che Flächen in seinen Geltungsbereich mit ein, auf denen notwendige Ausgleichsflä- chen durchgeführt werden sollen. Im übrigen wird auf die beiliegenden Unterlagen (Begründung, Textfestsetzungen, verkleinerter Abdruck vom Originalplan) verwie- sen. III. Anmerkungen zur Planung und zur Verfahrensbeteiligung Dritter III.1 Verfahrensbeteiligung An der Planung war außer den mit ihr befassten städtischen Dienststellen bislang lediglich ein eingeschränkter, unmittelbar von der Planung betroffener Kreis von Be- hörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt worden, also im wesentlichen die Straßenbauverwaltung des Landes, das Polizeipräsidium Karlsruhe und die Stra- ßenverkehrsbehörde. Diese im Sinne von § 4 Abs. 1 BauGB einzustufende Beteili- gung entspricht den Gepflogenheiten, wie sie üblicherweise vor der öffentlichen Aus- Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 6 legung der Planunterlagen bei Straßenplanungen durchgeführt werden, für die kein Bebauungsplan aufgestellt sondern ein Planfeststellungsverfahren nach dem jeweili- gen Fachgesetz durchgeführt wird. Soweit in diesem Rahmen Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen sind, gibt hierüber die beigefügte Anlage mit der tabellenartigen, inhaltlich zusammengefassten Wiedergabe des jeweiligen Beitrages einen Überblick. Dem gegenübergestellt ist die jeweilige Stellungnahme der Stadt- planung. Ein größerer Kreis von Behörden und Trägern öffentlicher Belange erhält sodann im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Äußerung, zeit- lich gleichlaufend mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes. Über Beiträge aus der gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgten vorgezogenen Bürgeran- hörung gibt eine weitere Anlage zu dieser Vorlage einen kurzen Überblick. III.2 Zur rechtlichen Einstufung des Straßenbauvorhabens Der Bau oder die wesentliche Änderung einer Bundesfernstraße bedarf nach dem für solche Straßen maßgeblichen Bundesfernstraßengesetz (FStrG) grundsätzlich einer Planfeststellung. Würde vorliegend in diesem Sinne verfahren werden, hätte über die Planung das Regierungspräsidium Karlsruhe als Planfeststellungsbehörde zu entscheiden. Die Stadt Karlsruhe wäre dabei der Antragsteller und zugleich in den Behördenfunktionen, die vom Bürgermeisteramt der Stadt Karlsruhe wahrge- nommen werden müssten, ein Verfahrensbeteiligter. Für den Bebauungsplan anstelle der Planfeststellung und der insoweit insgesamt beim Gemeinderat verbleibenden Entscheidungszuständigkeit spricht die Tatsache, dass ein erheblicher Teil des auszubauenden Streckenabschnittes im dicht besiedel- ten Gebiet verläuft und die Stadt Karlsruhe für diese Straße auch in der Funktion als Bundesfernstraße die Straßenbaulast trägt. Das FStrG lässt ein solches Vorgehen zu, so dass es sich insoweit um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt. Allenfalls bei notwendigen Inhalten, die der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungsmöglichkeiten nicht regeln könnte, käme eine ergänzende Planfeststel- lung in Betracht. Von Letzterem ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. III.3 Umweltverträglichkeit Insgesamt in aller Ausführlichkeit abgehandelt sind diese Belange in einer eigens dafür vorgenommenen Umweltverträglichkeitsstudie. Diese ist externer Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan und wird den Anforderungen gerecht, die das BauGB in seiner Neufassung vom September 2004 mit dem dort geregelten Um- weltbericht verlangt. Zugleich werden damit die Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt. Ergänzende Ausführungen Seite 4 von 6 Dazu an dieser Stelle ein kurzer, auf wesentliche Umweltbelange beschränkter Überblick, wie er sich in rechtlicher Würdigung und aus Abwägungsgründen darstellt: III.3 a) Eingriff in Natur und Landschaft - Ausgleichserfordernisse Der Einriff in Natur und Landschaft und der danach erforderliche naturschutzfachli- che Ausgleich sowie die Untersuchung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich sonsti- ger Schutzgüter sind Themen, denen sich dieser Bebauungsplan in seiner bisheri- gen Entwurfsphase ausreichend gewidmet hat. Wesentliche Ausführungen dazu sind der Ziffer 5.4 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Die als solche nicht vermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft erscheinen in ih- ren Folgewirkungen mäßig. Zwar nimmt der Anteil versiegelter Flächen in dem von der Straßenplanung erfassten Bereich, wenn tatsächlicher Bestand und künftige Si- tuation verglichen werden, von 49 % auf 62 % zu, betroffen davon sind aber im We- sentlichen die bisher straßenbegleitenden Wiesenflächen oder angrenzende Bra- chen. Dabei wird der Verlust an Wiesenflächen durch Umwandlung von anderweiti- gen Brachen ausgeglichen. Unter rechtlicher Würdigung relativiert sich der Eingriff mit Blick auf den gesetzlich notwendigen Ausgleich. Denn dabei bleiben gem. § 3a Abs. 3 Satz 5 BauGB Eingrif- fe insoweit außer Betracht, als ein Ausbau der B 36, den die jetzige Planung vor- sieht, teilweise schon in bisher bestehenden Bebauungsplänen vorgesehen und so- mit zulässig war. Das gelangte bislang lediglich noch nicht zur Ausführung. Und un- ter Berücksichtigung dieser schon bisher planrechtlich zulässigen Flächeneingriffe kommt es lediglich zu einer Zunahme des Versiegelungsgrades um 1,6 %. Ausführ- lich lässt sich dies alles der Ziffer 5.4.2 der Begründung entnehmen. III.3 b) Straßenverkehrslärm Abgesehen von dem westlich an die B 36 angrenzenden Gewerbegebiet kommt es aufgrund der mit dieser Straßenplanung zugleich vorgesehenen optimierten aktiven Schallschutzmaßnahmen zu einer Reduzierung der bisherigen Verkehrslärmbelas- tung. In Kreuzungsbereichen, wo dies nicht voll umfänglich möglich ist, werden ledig- lich marginale, für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Lärmsteigerungen zu verzeichnen sein. Im westlich angrenzenden Gewerbegebiet werden Zunahmen zwi- schen 2 bis 3 dB(A) prognostiziert, die als solche, je nach örtlicher Gegebenheit im Grenzbereich gerade wahrnehmbarer Lärmsteigerungen liegen. Rechtlich abzugrenzen von diesen tatsächlichen Auswirkungen bleibt der gesetzli- che bzw. näher in der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung geregelte Anspruch auf Lärmschutz. Dieser orientiert sich in dem hier gegebenen Sonderfall, in denen eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahr- Ergänzende Ausführungen Seite 5 von 6 zeugverkehr baulich erweitert wird, nicht an der etwaigen Zunahme des Verkehrs- lärms aufgrund vergleichender Betrachtung zwischen Bestands- und Prognose- werten. Vielmehr wird ein solcher Ausbau einem Neubau gleichgesetzt, so dass grundsätzlich in gleicher Weise Grenzwerte eingehalten werden müssen wie beim erstmaligen Hinzukommen eines neuen Verkehrswegs. Bei Wohngebieten sind dies 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, bei Mischgebieten jeweils 5 dB(A) und bei Ge- werbegebieten 10 dB(A) höher. Können die vorbezeichneten Werte trotz geplanter aktiver Schallschutzmaßnahmen nicht eingehalten werden, besteht Anspruch auf passiven Lärmschutz. Das gilt selbst dann, wenn – wie es vorliegend teilweise der Fall ist - die neu geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen eine Minderung der Verkehrslärmbelastung gegenüber der Bestandssituation bewirken. Ein konkreter Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäude entsteht dabei freilich nur, wenn der bauliche Ausbauzu- stand solcher Gebäude dies wegen unzureichender Dämmung erfordert. Die weite- ren Einzelheiten dazu sind unter Ziffer 5.5 der Begründung abgehandelt. Rechtlich verbindlich festzulegen bleibt der Anspruch auf passiven Schallschutz durch einen ergänzenden Gemeinderatsbeschluss, der aber erst zusammen mit dem späteren Satzungsbeschluss zu fassen sein wird. III.3 c) Luftschadstoffe Mit einer signifikanten Erhöhung von Luftschadstoffen ist bei dieser Straßenplanung nicht zu rechnen. Es sind zwar in Anwendung der 22. Bundesimmissionsschutz-Ver- ordnung (22. BImSchV) grenzwertige Situationen in Kreuzungsbereichen zu ver- zeichnen, die jedoch insgesamt vertretbar erscheinen. Dabei bleibt anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes diese Grenzwerte auf ein Planverfahren wie vorliegend nicht unmittelbar anzuwenden sind. Denn der Anwendungsbereich der 22. BImSchV ist nicht primär auf die Verhinderung punktu- eller Belastungssituationen ausgerichtet, sondern verfolgt einen im Sinne der Ge- sundheitsvorsorge flächenhaften Ansatz. Darin sind in Bezug auf die Gesundheits- vorsorge alle auf ein bestimmtes Gebiet einwirkenden Luftschadstoffe einzubeziehen und Konzepte zur Schadstoffminderung zu entwickeln. Überschrittene Grenzwerte der 22. BImSchV wären danach nur dann ein Hindernis für die in ihren Auswirkun- gen mehr punktuell zu sehende Straßenplanung, wenn mit ihr eine Situation einträte, die langfristig auch durch sonstige lufthygienischen Maßnahmen nicht zu verbessern wäre. Derartige Rückschlüsse sind den Ergebnissen des Luftschadstoffgutachtens nicht zu entnehmen. Ergänzende Ausführungen Seite 6 von 6 IV. Schlussbemerkung Auf all die unter III.3 a) bis c) behandelten Aspekte wird unter Berücksichtigung der Beiträge und Stellungnahmen, die in der anschließenden öffentlichen Auslegung ggf. eingehen, beim späteren Satzungsbeschluss nochmals zurückzukommen sein, ver- bunden mit der dann erst möglichen abschließenden Abwägung aller Belange, die von diesem Straßebauprojekt berührt werden. Nach dem Stand des Verfahrens kann dem Gemeinderat empfohlen werden, den für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Auslegungsbeschluss zu fassen. B. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Ausbau B 36 zwischen Siemensallee und Sudetenstraße“ wird mit der Auslegung des Bebauungsplan- entwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 24.02.2006 zu- grunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. März 2006