Neufassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen

Vorlage: 16860
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.03.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen, Knielingen

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 28.03.2006

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Erschließungsbeiträge-2
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 22. Sitzung des Gemeinderats am 28.03.2006 TOP 4 Vorlage Nr. 608 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 4 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostener- stattungsbeträgen Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 14.03.2006 3 Gemeinderat 28.03.2006 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Aufgrund der Aufnahme des Erschließungsbeitragsrechts (zuvor im BauGB geregelt) in das Kommunalabgabengesetz von Baden-Württemberg wird es erforderlich, die Erschließungsbei- tragssatzung entsprechend anzupassen. Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat nimmt von den Ausführungen Kenntnis und überträgt die Bildung einer Abrechnungseinheit auf den Oberbürgermeister. 2. Der Gemeinderat beschließt, die als Anlage 1 beiliegende Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe einschließlich der Ta- belle I der Einheitssätze (Anlage 2). Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Finanzielle Auswirkungen sind derzeit nicht absehbar. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 8 Vorbemerkung Ι. 1. Im Rahmen einer Novelle zum Kommunalabgabengesetz (KAG) wurde das Erschließungsbeitragsrecht neu gefasst und in das Kommunalabgabengesetz eingegliedert. Die Vorschriften über die Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135 a - c BauGB bleiben unberührt. Der baden-württembergische Gesetz- geber hat damit von seiner Gesetzgebungskompetenz, die bereits durch ein 1994 in Kraft getretenes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes auf die Landesgesetzgeber übergegangen ist, Gebrauch gemacht. Die bisherigen Grundzüge des Erschließungsbeitragsrechts wurden weitgehend in die lan- desrechtliche Neuregelung übernommen. Nach Auffassung des Gesetzgebers sind die Rechtsänderungen eher punktuell und sollen bisherige Unzulänglich- keiten beseitigen. Sie sollen den Grundsätzen des Erschließungsbeitrags- rechts beim beitragspflichtigen Bürger zu mehr Akzeptanz verhelfen, die örtli- chen Gestaltungsspielräume erweitern und die Handhabung vereinfachen. 2. Was die Erweiterung der örtlichen Gestaltungsspielräume anbelangt, gibt es diesbezüglich eine weitreichende Veränderung. Während nach den Vorschriften des Baugesetzbuches eine umfassende Pflicht bestand, Erschließungsbeiträge zu erheben, so beschränkt sich nun- mehr diese Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen auf An- baustraßen und Wohnwege (vergleiche § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG). Hinsichtlich der übrigen Erschließungsanlagen (Sammelstraßen und -wege, Parkflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Lärmschutzanlagen) können die Gemeinden selbst entscheiden, ob sie Beiträge erheben (vgl. § 33 Satz 1 Nr. 3-7 KAG). Gemäß der Gesetzesbegründung soll damit der kommunalpolitische Hand- lungsspielraum bei der Erhebung von Beiträgen gestärkt werden. Während Anbaustraßen und Wohnwege die Aufgabe haben, die bebauungs- rechtlich zulässige Nutzung von Grundstücken durch Gewährleistung der ver- kehrlichen Erreichbarkeit zu ermöglichen, ist grundsätzlich Aufgabe der übri- gen Erschließungsanlagen, die Erschließungssituation insgesamt zu verbes- sern (mittelbare Erschließung). 3. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Stadt die im Gesetz vorgegebene Möglichkeit wählt, Erschließungsanlagen(Sammelstraßen und -wege, Grün- und Parkflächen, Kinderspielplätze und Lärmschutzanlagen) in die Satzung als erschließungsbeitragspflichtige Anlagen aufzunehmen. Macht die Stadt von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist zu beachten, dass die Stadt damit eine Selbstbindung eingeht, diese Beiträge zu erheben und damit verpflichtet ist, die Beiträge zu erheben, sie kann nicht im Einzelfall (Ausnahme unbillige Här- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 8 te bzw. öffentliches Interesse) von der Erhebung absehen. Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass nunmehr der Gesetzgeber vorsieht, dass für diese genannten Erschließungsanlagen in der jeweiligen Abrechnung es notwendig ist, eine zusätzliche Zuordnungssatzung zu erlassen, um dadurch die erschlossenen Grundstücke zu bestimmen. So sieht § 39 Abs. 2 Satz 2 KAG vor, dass die Festlegung der erschlossenen Grundstücke durch Erschließungsanlagen im Sinne von § 33 Satz 1 Nr. 3 - 7 KAG durch Zuord- nung in einer besonderen Satzung erfolgt, wobei die Entfernung der Grund- stücke von der jeweiligen Anlage, die örtlichen Verhältnisse oder die durch die Anlage bewirkte bemerkbare Lärmpegelminderung als Zuordnungskriterien festgelegt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit der Festlegung des Kreises der erschlossenen Grundstücke in einer Satzung erreicht werden, dass zu einem sehr frühen Zeitpunkt verlässliche Klarheit bei den betroffenen Grundstückei- gentümern über ihre künftige Beitragspflicht entsteht. Damit soll die folgende Beitragsveranlagung transparenter gemacht werden und eine höhere Akzep- tanz bei den Betroffenen erreicht werden. Da die Entscheidung über den Kreis der erschlossenen Grundstücke in Form einer Satzung erfolgen muss, trifft diese Entscheidung letztendlich der Gemeinderat aufgrund der örtlichen Ge- gebenheiten. 4. Eine Anlage ist nur dann eine beitragsfähige Erschließungsanlage, wenn sie ihrer Erschließungsfunktion nach einem Abrechnungsgebiet zuzuordnen ist, das hinsichtlich des Kreises der beitragspflichtigen Grundstücke hinreichend genau bestimmt und abgegrenzt werden kann. Um die Schwierigkeiten einer solchen Abgrenzung darzustellen, wird anhand der bisherigen Rechtspre- chung zu den Erschließungsanlagen des Baugesetzbuches aufgezeigt, wie die Abgrenzbarkeit bis heute vorgenommen wurde. Sammelstraßen und Sammelwege Sammelstraßen nehmen den Verkehr aus den Anbaustraßen auf und leiten ihn an das übrige Verkehrsnetz weiter bzw. sie nehmen umgekehrt die Rück- verteilung des Verkehrs von der Sammelstraße auf die von ihr abzweigenden Anbaustraßen vor. Sammelwege sind fußläufige Abkürzungswege von oder ins Baugebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG Urteil vom 25.11.1981 Az. 8C16-19.81) ist die erforderliche Ab- grenzbarkeit bei Sammelstraßen nur ausnahmsweise anzutreffen. Sie besteht in den Fällen, in denen aufgrund der topografischen Gegebenheiten (z. B. In- sellage mit nur einer Brücke über den diesen Bereich umschließenden Fluss- lauf) die Sammelstraße die einzige Erschließungsanlage ist, welche die Ver- bindung der einzelnen Erschließungsstraßen zum übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde vermittelt, wenn also jeder Anlieger der einzelnen Erschließungs- straßen ausschließlich über die Sammelstraße das übrige Verkehrsnetz der Gemeinde erreichen kann. In den sonstigen Fällen, so das Gericht, scheidet eine Sammelstraße aus dem Kreis der beitragsfähigen Erschließungsanlagen aus. Dieselben Kriterien gelten auch für Sammelwege. In der Vergangenheit hat Vermessung, Liegenschaften, Wohnen - ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung - keine Sammelstraßen bzw. Sam- melwege abgerechnet. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 von 8 Selbständige Parkflächen Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24. September 1987 (BVerwG Az. 8C 75.86) entschieden, dass eine hinreichend genaue und überzeugende Ab- grenzung der durch eine selbständige öffentliche Parkfläche erschlossenen Grundstücke von den durch sie nicht erschlossenen Grundstücken in der Re- gel nicht möglich ist. Die Zuordnung des Benutzerkreises einer öffentlichen Parkfläche scheitere, so das Bundesverwaltungsgericht, an überzeugenden Abgrenzungskriterien. Deshalb konnte hinsichtlich selbständiger Parkflächen bisher keine Abrech- nung vorgenommen werden. Kinderspielplätze Hinsichtlich Kinderspielplätzen sah das am 01.07.1987 in Kraft getretene Baugesetzbuch keine Beitragspflicht für Kinderspielplätze mehr vor. Aufgrund ähnlicher Schwierigkeiten der Zuordnung eines Spielplatzes zu den von ihm erschlossenen Grundstücken und der insoweit restriktiven Rechtsprechung standen für vor 1987 fertiggestellte Kinderspielplätze nur noch 413 000 DM zur Abrechnung an. Hier erfolgte eine Mindereinnahme von 1,687 Mio. DM. In den folgenden Jahren wurden aufgrund der Gesetzeslage keine Kinder- spielplätze mehr abgerechnet. Grünanlagen Bei selbständigen Grünanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Urt. v. 25.04.1975 Az. 4C 37.73) maßgebend auf die räumliche Entfernung der Grundstücke von der Erschließungsanlage abgehoben. Es hat die Er- schließungswirkung einer Anlage für solche Grundstücke bejaht, die in einer derart engen räumlichen Beziehung zu der Grünanlage stehen, dass diese Anlage von ihnen hier ohne nennenswerten Zeitaufwand erreicht werden kann. Potentielle Benutzer einer selbständigen Grünanlage seien in erster Li- nie Kinder und ältere Menschen. Diesem Personenkreis könne ein Weg von etwa 200 m zugemutet werden, wenn er eine öffentliche Grünanlage anstelle eines auf seinem Grundstück nicht zur Verfügung stehenden privaten Gartens in Anspruch nehmen wolle. Diese Rechtsprechung hat dazu geführt, dass Erschließungsbeitragsbeschei- de für selbständige Grünanlagen nicht ergingen. Lärmschutzanlagen Was Lärmschutzanlagen anbelangt, so werden mit ihren Kosten alle Grund- stücke belastet, für die sich der durch die Anlage vermittelte Schutz merkbar auswirkt, d. h. für die die Herstellung einer solchen Anlage zu einer merkba- ren Schallpegelminderung führt. Als in diesem Sinne merkbar ist eine Schall- pegelminderung anzusehen, die mindestens 3 dB (A) ausmacht (vgl. BVerwG Urt. v. 19.09.1988 Az. 8C 51.87). Ergänzende Erläuterungen Seite 5 von 8 Hinsichtlich der Lärmschutzanlagen wurden in den letzten 15 Jahren acht An- lagen abgerechnet mit einer Einnahme von 736 826,49 Euro. Zwar soll für den Bereich Knielingen (Südtangente) gemäß § 41 Abs. 2 des KAG von der Erhebung von Erschließungsbeiträgen aufgrund eines Gemein- deratsbeschlusses vom 19.07.2005 abgesehen werden. Hier hat aber die Maßnahme den Charakter einer städtebaulich motivierten Sanierung, weil ne- ben dem Schutz für einzelne höher belastete Objekte die Gesamtwirkung im gemeindlichen Interesse steht. Mit dem Lärmschutz soll dieser Ortsteil aufge- wertet werden, um zu verhindern, dass die städtebauliche Qualität dieses Siedlungsgebietes Schaden erleidet. Knielingen unterscheidet sich auch dadurch vom Lärmschutz, der bei Neubaugebieten anzubringen ist, dass bei Neubaugebieten von vornherein die Notwendigkeit einer Lärmschutzanlage gesehen wird, während in Knielingen sich die Erforderlichkeit eines Lärm- schutzes zunächst nicht stellte, sich vielmehr über Jahre hinweg durch die Zunahme des Verkehrs die Erforderlichkeit eines Lärmschutzes aufdrängte. Im Jahre 2006 soll der Lärmschutzwall an der B 3 in Grötzingen (Baugebiet Im Jäger) abgerechnet werden. Die Abrechnungssumme beträgt 82 000,00 Euro. Die Ausführungen zeigen die Schwierigkeiten, die eine Abrechnung dieser Erschließungsanlagen (Sammelstraßen und -wege, Park- und Grünflachen, Kinderspielplätze) mit sich bringt. Eine Zuordnung der Grundstücke zur Er- schließungsanlage ist anhand der Kriterien der bisherigen Rechtsprechung (die mangels anderer Anhaltspunkte auch weiterhin gelten wird; bis es eine neue Rechtsprechung zum neuen Recht geben wird, werden etwa 7 - 10 Jah- re vergehen) kaum durchzuführen. Es wird davon auszugehen sein, dass Zu- ordnungssatzungen vermehrt Gegenstand von Normenkontrollanträgen sein werden, um somit das Beitragserhebungsverfahren hinauszuzögern. Aufgrund dieser Vorgaben und der Tatsache, dass die Stadt in den letzten Jahren kei- nerlei Erschließungsbeiträge für Sammelstraßen- und -wege, Park- und Grün- flachen sowie Kinderspielplätze erhoben hat, wird vorgeschlagen, von dem Beitragserhebungsermessen bezüglich dieser Erschließungsanlagen keinen Gebrauch zu machen. Was Lärmschutzanlagen anbelangt, so können diese den betroffenen Grund- stücken aufgrund eindeutiger Aussagen im Lärmschutzgutachten zugeordnet werden. Ohne sie könnten Baugebiete im Einwirkungsbereich stark befahre- ner Straßen nicht mehr konzipiert werden, da der Lärm das Wohnen weitge- hend negativ beinträchtigen würde. Sie dienen damit aufgrund ihrer Zweckbe- stimmung den dahinter liegenden Grundstücken unmittelbar. Aus diesen Gründen wird angeregt, bei Lärmschutzanlagen vom Beitragser- hebungsermessen Gebrauch zu machen. II. Des Weiteren hat der Gemeinderat auch über die Frage des Gemeindeanteils zu entscheiden. Nach § 23 Abs. 1 KAG hat der Beitragsberechtigte mindes- Ergänzende Erläuterungen Seite 6 von 8 tens 5 % der beitragsfähigen Kosten selbst zu tragen. Der Gesetzgeber hat damit nur einen Mindestanteil der Gemeinde festgelegt. Es steht daher in der Entscheidungsbefugnis der Gemeinde, mit welchem Anteil sie sich an den beitragsfähigen Erschließungskosten beteiligt. Dabei wird es, so der Gesetz- geber (vergleiche Drucksache 13/3966), darauf ankommen, inwieweit die Er- schließungsanlage auch dem Vorteil der Allgemeinheit dient. Insbesondere bei der Anlegung großer Grünanlagen wird der Eigenanteil der Gemeinde zu erhöhen sein. Während nach den Vorschriften des Baugesetzbuches der Gemeindeanteil 10 % für alle abzurechnenden Erschließungsanlagen betragen hat, ergibt sich nunmehr aus der Gesetzesbegründung, dass der Gemeindeanteil keinesfalls durchgehend 5 % für sämtliche abzurechnenden Erschließungsanlagen be- tragen soll. Vielmehr wird nunmehr zu entscheiden sein, ob der Gemeindean- teil, der aber für Anbaustraßen und Wohnwege wegen der überwiegenden Si- cherung der verkehrsmäßigen Erschließung von neuen Baugrundstücken bei 5 % bleiben soll (vgl. § 12 der Satzung), für die anderen abzurechnenden An- lagen, zu erhöhen sein wird. In einem Gemeinderatsbeschluss vom 09.10.1990 hatte der Gemeinderat den Gemeindeanteil für Lärmschutzanlagen auf 60 % festgelegt. Ausgehend von der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts, das die Abrechnungsmöglichkeiten für Lärmschutzanlagen sehr stark eingeengt hatte, konnten nur noch Grundstücke herangezogen werden, die eine Lärmminderung von mehr als 3 dB (A) erfahren. Bei Lärm- messungen wurde die Erfahrung gemacht, dass große Teile des Baugebiets eine Lärmminderung von weniger als 3 dB (A) erfuhren, so dass diese Berei- che nicht mehr zur Abrechnung herangezogen werden durften. Dies hatte aber zur Folge, dass die Erschließungskosten nur auf wenig verbleibende Grundstücke zu verteilen waren, mit der Folge einer hohen Belastung mit Er- schließungskosten für wenige Grundstückseigentümer. Aus Gründen der Zu- mutbarkeit wurde deshalb der Stadtanteil auf 60 % erhöht. Da sich die Gründe für eine Erhöhung des Stadtanteils nicht geändert haben, soll der Stadtanteil bei Lärmschutzanlagen weiterhin 60 % betragen (vgl. § 12 der Satzung). III. Des Weiteren sieht das KAG in § 37 Abs. 3 und 4 vor, dass die Gemeinde entscheiden kann, die beitragsfähigen Erschließungskosten für mehrere An- baustraßen oder Wohnwege zusammengefasst zu ermitteln und somit eine Abrechnungseinheit zu bilden. Diese Entscheidung kann nicht zu den Ge- schäften der laufenden Verwaltung im Sinne von § 33 Abs. 2 Gemeindeord- nung gezählt werden, vielmehr obliegt diese grundsätzlich dem Gemeinderat. Sie kann jedoch aber auf den Oberbürgermeister übertragen werden. Es wird vorgeschlagen, die Entscheidung über die Bildung einer Abrech- nungseinheit auf den Oberbürgermeister zu übertragen. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 von 8 IV. Weitere Satzungsänderungen sind folgende: 1. Das Kommunalabgabengesetz hat die durch § 127 Abs. 3 und § 132 Nr. 3 Baugesetzbuch eröffnete Möglichkeit der so genannten Kos- tenspaltung nicht in das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht übernommen. Die Erhebung von Teilbeiträgen u. a. für den durchge- führten Grunderwerb oder die Gehwegherstellung ist damit nicht mehr möglich. 2. § 22 Kommunalabgabengesetz bestimmt, dass auch der Wert von Werk- und Dienstleistungen des Personals der Gemeinde zu den bei- tragsfähigen Erschließungskosten zählt. Die Vorschrift entspricht inso- weit dem bisher bereits für Anschlussbeiträge geltenden § 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz. Dabei muss es sich um konkrete, auf die Herstellung bezogene Eigenleistungen handeln, die auch von Dritten erbracht werden könnten. Dazu zählen aber nicht die Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplans, ebenso wenig wie die Kosten, die mit der Veranlagung von Erschließungsbeiträgen zusammenhängen, weil sie nicht auf die Herstellung selbst bezogen sind. § 2 Abs. 4 Nr. 7 der Satzung wurde insoweit ergänzt. 3. § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz sieht vor, dass die Satzung auch den Kreis der Abgabenschuldner sowie Entstehung und Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen soll. In die Satzung sind deshalb in den §§ 13, 15 und 16 entsprechende Regelungen aufgenommen worden. § 25 Abs. 2 KAG sieht die Möglichkeit der Erhebung von Vorauszah- lungen vor. Diese Vorschrift wurde § 133 Abs. 3 Baugesetzbuch nach- gebildet, der die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen ge- währte. § 14 der Satzung enthält entsprechende Regelungen über die Erhebung von Vorauszahlungen. 4. Die seit Jahrzehnten bestehenden Regelungen zur Ermittlung des Nut- zungsmaßstabes und Verteilung der umlagefähigen Erschließungskos- ten wurden den jetzigen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten (Vorgaben aus den Bebauungsplänen) angepasst. Dabei orientieren sich die neuen Regelungen an der Mustersatzung des Gemeindetags. 5. § 49 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz stellt klar, dass das bisher bun- desrechtlich im Baugesetzbuch und in den hierzu ergangenen Satzun- gen geregelte Erschließungsbeitragsrecht bis einschließlich 30. Sep- tember 2005 Anwendung findet. Diese Vorschriften finden auch dann noch Anwendung, wenn für Grundstücke eine Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch er- hoben werden kann. Aus diesem Grund enthält § 25 der neuen Sat- Ergänzende Erläuterungen Seite 8 von 8 zung Übergangsregelungen für die Weitergeltung der bisherigen Sat- zung in der Fassung vom 23. November 2004. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1 Der Gemeinderat nimmt von den Ausführungen Kenntnis und überträgt die Bildung einer Abrechnungseinheit im Sinne des § 37 Abs. 3 KAG auf den Oberbürgermeister. 2. Der Gemeinderat beschließt, die als Anlage 1 beiliegende Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe einschließlich der Tabelle I der Einheitssätze (Anlage 2) Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. März 2006

  • Satzung Erschließungsbeiträge
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 Satz 3, 34 und 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBL. S. 206) sowie aufgrund des § 135 c BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBL S. 581 ber. S. 698) zuletzt geändert am 28. Juli 2005 (GBL S. 578) am ............................... folgende Satzung beschlossen: - 2 - Teil 1: Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem KAG § 1 Erhebung des Erschließungsbeitrags (1) Die Stadt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommu- nalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche 1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen), 2. zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Fahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege), 3. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen). (2) Die Stadt bestimmt den Kreis der durch die Erschließungsanlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zu- ordnungssatzung (§ 39 Abs. 2 KAG). § 2 Umfang der Erschließungskosten (1) Beitragsfähig ist der Aufwand für: 1. Straßen zur Erschließung von Grundstücken in Wohn- und Mischgebie- ten mit einer zulässigen Bauweise von ein und zwei Geschossen. a) bis zu einer Breite von 16,50 m (Fahrbahn höchstens 10,50 m), wenn sie beidseitig anbaubar sind, b) bis zu einer Breite von 10,00 m (Fahrbahn höchstens 7,00 m), wenn sie einseitig anbaubar sind; 2. Straßen zur Erschließung von Grundstücken in Wohn- und Mischgebie- ten mit einer zulässigen Bauweise von drei Geschossen a) bis zu einer Breite von 22,50 m (Fahrbahn höchstens 10,50 m), wenn sie beidseitig anbaubar sind, b) bis zu einer Breite von 13,00 m (Fahrbahn höchstens 7,00 m), wenn sie einseitig anbaubar sind; - 3 - 3. Straßen zur Erschließung von Grundstücken in Wohn- und Mischgebie- ten mit einer zulässigen Bauweise von vier und mehr Geschossen so- wie von Grundstücken in Kerngebieten jeglicher Geschosszahl a) bis zu einer Breite von 27,00 m (Fahrbahn höchstens 13,00 m), wenn sie beidseitig anbaubar sind, b) bis zu einer Breite von 17,00 m (Fahrbahn höchstens 10,00 m), wenn sie einseitig anbaubar sind; 4. Straßen zur Erschließung von Grundstücken in Gewerbe- und Indust- riegebieten a) bis zu einer Breite von 30,50 m (Fahrbahn höchstens 16,50 m), wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung der angrenzen- den Grundstücke auf beiden Straßenseiten zulässig ist, b) bis zu einer Breite von 20,50 m (Fahrbahn höchstens 13,50 m), wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung der angrenzen- den Grundstücke nur auf einer Straßenseite zulässig ist; 5. andere öffentliche Wege, ohne Beschränkung auf Höchstbreiten, unter- schieden in: a) Wege ohne Versorgungsleitungen mit bituminöser Decke, b) Wege mit Versorgungsleitungen mit Betonplatten oder Betonver- bundpflaster, c) Wege, die auch mit Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, mit Betonplatten oder Betonverbundpflaster, d) Wege mit einer wassergebundenen Decke, e) Treppen; 6. Straßenanlagen auf Plätzen, die zum Anbau bestimmt sind, bis zu den in Nr. 1 – 4 für einseitige Bebauung genannten Breiten, 7. notwendige Böschungen und Stützmauern; 8. Lärmschutzanlagen; 9. verkehrsberuhigte Zonen mit Deckschicht, Betonplatten oder Betonver- bundpflaster mit einem Anteil von bis zu 20 v. H. Betonpflaster für Rin- nen und Einfassungen; 10. Maßnahmen zum Ausgleich für die Herstellung von Erschließungsanla- gen. - 4 - (2) Die Breiten der Straßen nach Abs. 1 Nr. 1 – 4, 6 und 9 schließen Grünanlagen und Parkflächen ein, soweit sie Bestandteil der Straßen sind. (3) Ergeben sich nach Abs. 1 aus den zulässigen Geschosszahlen verschiedene Höchstbreiten, so ist der Aufwand für die größere Höchstbreite beitragsfähig. (4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht ge- deckten Kosten für 1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen, 2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen ein- schließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öf- fentliche Straßen, Wege und Plätze, 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen, 4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzie- rungskosten, 5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen verursacht werden, 6. den Wert, der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sa- chen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereit- stellung; 7. die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistun- gen. Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile be- schränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinaus ge- hen. § 3 Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt 1. für den Erwerb der Erschließungsflächen; - 5 - 2. für die Freilegung und Erdbewegung der Erschließungsflächen; 3. für die Errichtung von Stützmauern und Treppen; 4. für die Errichtung von Lärmschutzanlagen; 5. für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanla- gen; 6. für die Herstellung von wassergebundenen Wegen; 7. für die Herstellung von Pflanzenschutzscheiben (Luftkammerplat- ten/Stahlroste). 8. für den Erwerb und die Freilegung von Flächen für die Maßnahmen zum Ausgleich und die Ausführung dieser Maßnahmen; (2) Der beitragsfähige Aufwand für die erstmalige Herstellung der anderen Er- schließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung wird nach Einheitssätzen ermittelt. Die Höhe der Einheitssät- ze richtet sich nach den Tabellen der Anlage. (3) Soweit Zinsen für Fremdkapital zum beitragsfähigen Aufwand gehören, ist für die Zeit vor dem 01.01.1974 eine Fremdkapitalquote von 25 % anzusetzen. (4) Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten sind die tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse (z. B. Grundstücksgröße, Bebauungsplan- festsetzungen) im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Verteilungszeitpunkt). § 4 Merkmale der endgültigen Herstellung (1) Die Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachfol- genden Merkmale aufweisen, über betriebsfertige Entwässerungs- und Be- leuchtungseinrichtungen verfügen und ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen. (2) Herstellungsmerkmale sind: 1. für Fahrbahnen der Anbaustraßen und Plätze und Sammelstraßen eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder ähnlichem Material neuzeitli- cher Bauweise mit notwendigem Unterbau, 2. für verkehrsberuhigte Zonen eine Deckschicht im Sinne von Nr. 1, Be- tonplatten oder Betonverbundpflaster, Betonpflaster für Rinnen und Ein- fassungen, - 6 - 3. für Gehwege längs von Fahrbahnen Betonpflaster oder Betonverbund- pflaster und etwa vorgesehene Bepflanzung, 4. für Wohnwege eine Deckschicht im Sinne von Nr. 1 oder eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 beschriebenen Ausbauarten, Betonplatten oder Betonver- bundpflaster, 5. für unselbständige Grünanlagen eine gärtnerische oder standortgemä- ße (naturnahe) Gestaltung, 6. für unselbständige Parkflächen die im Ausbauplan vorgesehene Pflas- terung oder wassergebundene Decke, 7. für Lärmschutzanlagen Funktionsfähigkeit und Gestaltung nach dem Ausbauplan. (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 5 Ermittlung des Nutzungsmaßes nach Geschossflächen bzw. Geschosszahl (1) Der nach § 12 gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist auf die er- schlossenen Grundstücke in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die jeweiligen Summen (F + G) aus den Grundstückflächen (F) und den baurechtlich zuläs- sigen Geschossflächen (G) zueinander stehen. (2) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl geneh- migt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. (3) Überschreiten Geschosse nach Abs. 2 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Ge- schosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grund- stücksflache und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 2 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (4) Bei Grundstücken, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht fest- gesetzt ist, ist die zulässige Geschossfläche mit Hilfe der Tabelle des § 17 der Baunutzungsverordnung zu ermitteln. Dabei sind das Baugebiet und die maß- - 7 - gebliche Geschosszahl nach der tatsächlichen Eigenart der Umgebung unter Berücksichtigung der überwiegend vorhandenen Geschosszahl zu bestimmen. § 6 Ermittlung des Nutzungsmaßes nach Baumasse bzw. Baumassenzahl (1) Sind für ein Baugebiet Baumassen festgesetzt, ergeben sich die zulässigen Geschossflächen aus den baurechtlich zulässigen Baumassen geteilt durch 3,5. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zu- lässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. § 7 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken nach Höhe der baulichen Anlage (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen An- lage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetz- ten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (2) Bestimmt der Baubauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Wandhöhe (Maß der senk- rechten Außenwand von der Gebäudeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der - 8 - Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Hö- he der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetz- ten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. § 8 Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten (1) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festge- setzt ist, ist als zulässige Geschossfläche die halbe Grundstücksfläche anzu- setzen. (2) Bei Grundstücken, die zur Bebauung mit Kirchen, Schulen, Sporthallen und dergleichen bestimmt sind, ist als Geschossflächenzahl 0,8 anzusetzen, so- weit im Bebauungsplan keine Geschosszahl, Geschossflächen- oder Baumas- senzahl festgesetzt ist. (3) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden kön- nen, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Be- bauungsplanes mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall ge- nehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen im Sinne der LBO (in der im Zeitpunkt der Be- schlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung) auch Unterge- schosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 5 bis 7 finden keine Anwendung. (4) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, de- ren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenge- lände), wird die überbaubare Fläche mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 ange- setzt. Die §§ 5 bis 7 finden keine Anwendung. - 9 - (5) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 5 bis 7 und § 8 Abs. 3 und 4 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebau- bar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Anlagen zur Ver- und Entsor- gung der Baugebiete errichtet werden dürfen. § 9 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken ohne Planfestsetzungen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 5 bis 8 entsprechende Festsetzungen enthält, ist 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der LBO in der im Verteilungszeitpunkt (§ 3 Abs. 4) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschied- licher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sinne der LBO sowie in Fällen, in denen eine Geschosszahl nach den Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 5 Abs. 3. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 5 für die Grundstücke entsprechende Anwendung, 1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, 2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend § 8 Abs. 4 tatsächlich baulich genutzt sind. - 10 - § 10 Artzuschlag (1) In Abrechnungsgebieten mit einer unterschiedlichen baulichen oder sonstigen Nutzung sind die nach §§ 5 bis 8 errechneten Geschossflächen bzw. Ge- schosszahlen a) in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten mit 2,0 zu vervielfa- chen; b) in Mischgebieten mit 1,5 zu vervielfachen; c) in allgemeinen und reinen Wohngebieten bei baurechtlich zulässigen Läden, Gaststätten und Tankstellen mit 1,5 zu vervielfachen; d) bei Grundstücken, die nicht unter a) – c) fallen, wenn sie ausschließlich oder überwiegend aa) gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, bb) Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, der Bahn und der Post, Schulen oder Krankenhäuser dienen, mit 1,5 zu vervielfachen. (2) Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 Nr. 2 fallenden Grundstücke. § 11 Mehrfacherschließung Grenzen Grundstücke an mehrere Anbaustraßen oder Wohnwege, so werden sie zu jeder Erschließungsanlage anteilig herangezogen und zwar im Verhältnis der Grund- stücksbreiten an den Erschließungsanlagen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die in einer Erschließungseinheit liegen. Diese werden bei der Aufwandsverteilung nur einmal berücksichtigt. § 12 Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten Die Gemeinde trägt 5 % der beitragsfähigen Erschließungskosten für die Erschlie- ßungsanlagen iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, bei Lärmschutzanlagen iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 3 beträgt der Gemeindeanteil 60 %. - 11 - § 13 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Erschließungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung nach dem Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen aufweisen und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 4) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffent- lich genutzt werden kann. (2) Die Stadt gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsan- lage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Abschnitt einer Erschlie- ßungsanlage oder einer Abrechnungseinheit. § 14 Vorauszahlungen (1) Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Er- schließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Er- schließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. (2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der An- spruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu. § 15 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. - 12 - (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberech- tigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigen- tum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemein- schaft beitragspflichtig. § 16 Fälligkeit des Erschließungsbeitrags und der Vorauszahlungen Der Erschließungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. § 17 Ablösung des Erschließungsbeitrags (1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 26 Abs. 1 KAG). Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. (2) Die Ablösung wird schriftlich vereinbart. (3) Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehen- den Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Sat- zung. (4) Eine Ablösung des Erschließungsbeitrags ist nur zulässig, wenn: 1. das beitragspflichtige Grundstück gebildet ist, 2. die Gebietsbildung des Abrechnungsgebietes erfolgt ist und 3. die Erschließungsmaßnahmen, die nach tatsächlichen Kosten abge- rechnet werden, errechenbar sind. (5) Für die Erschließungsmaßnahmen, die nach Einheitssätzen berechnet wer- den, sind für die bereits hergestellten Teilanlagen die zum Zeitpunkt der Her- - 13 - stellung gültigen Sätze anzusetzen, sonst diejenigen, die bei Vertragsab- schluss gelten. (6) Die beitragsbefreiende Wirkung tritt mit der Bezahlung des Ablösungsbetrages ein. (7) Der Eigentümer/Erbbauberechtigte muss sich im Ablösungsvertrag der Zwangsvollstreckung unterwerfen (§ 61 Landesverwaltungsverfahrensge- setzt). § 18 Gehwege (1) Die Stadt unterhält die zu Ortsstraßen oder öffentlichen Plätzen gehörenden Gehwege. Hierzu gehört auch die vollständige Erneuerung der Gehwegflä- chen, die Anlegung und Änderung von Einfahrten, Verladestellen, Bordsteinen und Rinnen. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt und die Art der Unterhaltung. (2) Die Pflicht zum Ersatz eines Mehraufwandes nach § 20 des Straßengesetzes bleibt unberührt. - 14 - Zweiter Teil: Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem BauGB § 19 Die Stadt erhebt Kostenerstattungsbeträge für die Ausführung von Maßnahmen zum Ausgleich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und nach Maßgabe dieser Satzung. § 20 (1) Im Geltungsbereich einer Satzung nach den §§ 10, 12 und 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs sind erstattungsfähig die Kosten für die Durchfüh- rung aller Maßnahmen zum Ausgleich, die nach § 9 Abs. 1 a Baugesetzbuch zugeordnet werden. (2) Die erstattungsfähigen Kosten umfassen den tatsächlichen Aufwand der Stadt für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Maßnahmen zum Aus- gleich, 2. die Ausführung von Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege bis zur Erreichung des ökologischen Entwicklungszieles, 3. die notwendigen Funktionskontrollen während des Entwicklungspflege- zeitraumes. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt ihrer Bereitstellung. (3) Art, Umfang und zeitliche Erstreckung der Maßnahmen zum Ausgleich richten sich nach den diesbezüglichen Festsetzungen der Satzung im Sinne von Ab- satz 1. § 21 Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a Baugesetzbuch zu- geordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt. Fehlt die Festsetzung einer zulässigen Grundfläche, so erfolgt die Verteilung nach Maßga- - 15 - be der überbaubaren Grundstücksfläche. Für sonstige selbständige, versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 22 Erstattungspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschei- des Eigentümer oder Vorhabenträger ist. Eigentümer und Vorhabenträger können auch gesamtschuldnerisch herangezogen werden. § 23 Die Erstattungspflicht entsteht, sobald die Maßnahmen zum Ausgleich technisch und landschaftsgärtnerisch hergestellt sind und das Grundstück baulich oder gewerblich nutzbar ist. Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages erheben, sobald das Grundstück baulich oder gewerblich genutzt werden darf. Der Kostenerstattungs- oder Vorauszahlungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. § 24 Der Kostenerstattungsbetrag kann, ohne dass ein Rechtsanspruch hierauf besteht, abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Kostenbetrages. Der Erstat- tungspflichtige muss sich im Ablösungsvertrag der sofortigen Vollstreckung unterwer- fen. § 25 Übergangsregelungen (1) Die Erschließungsbeitrags- und Kostenerstattungssatzung in der Fassung vom 23. November 2004 findet Anwendung, wenn für Grundstücke vor dem 01. Ok- tober 2005 ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ent- standen ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. (2) Sind vor dem 01. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbei- trag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen, steht - 16 - auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vo- rausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfügung getroffen hat. (3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB den Er- schließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreite Wirkung der Ablösung weiterhin. § 26 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  • Erschließungsbeitragssatzung Tabelle 2
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