Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe
| Vorlage: | 16858 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 23.03.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
Anlage Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 14.12.1971 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 13.12.2005 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe beschlossen: Art. 1 Änderung der Hauptsatzung 1. § 12 Ziff. 2 erhält folgenden Wortlaut: „a) Einstellung, Ernennung von Beamten bis Besoldungsgruppe A 11 des Bun- desbesoldungsgesetzes, Ernennung von Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 10 TVöD. b) Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und beamtenrechtlichen Dienst- verhältnissen mit Ausnahme der Entlassung von leitenden Beamten und Beschäf- tigten.“ 2. In § 15 Abs. 4 Ziff. 2 wird das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt. 3. In § 17 Abs. 2 Ziff. 3, § 18 Abs. 1 Ziff. 3, § 19 Abs. 1 Ziff. 3 und § 20 Abs. 1 Ziff. 3 werden die Worte „Angestellten und Arbeiter“ durch die Worte „und Beschäftig- ten“ ersetzt. 4. In § 17 Abs. 3 Ziff. 2 werden die Worte „Anstellung und Entlassung aller Ange- stellten der Vergütungsgruppen VIII bis V c BAT“ ersetzt durch die Worte „Einstel- lung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD“. - 2 - 5. In § 18 Abs. 2 Ziff. 2, § 19 Abs. 2 Ziff. 2 und § 20 Abs. 2 Ziff. 2 werden die Worte „Anstellung und Entlassung aller Angestellten und Arbeiter der Vergütungsgrup- pen BAT X bis BAT V c“ ersetzt durch die Worte „Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD“. Art. 2 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ... ... ... Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 22. Sitzung des Gemeinderates am 28.03.2006 TOP 2 Vorlage Nr. 606 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 14.03.2006 1 Gemeinderat 28.03.2006 2 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Satzung zur Än- derung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe gemäß Anlage Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; I ntranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 2 Der zum 01.10.2005 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) diffe- renziert nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern, sondern spricht einheitlich von Be- schäftigten und kennt folglich auch keine Vergütungs- oder Lohngruppen mehr, sondern nur noch einheitliche Entgeltgruppen für alle Beschäftigten. Die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ist in den relevanten Passagen an diese tarifvertragli- chen Änderungen anzupassen. Insbesondere sollen die bisher in einzelnen Regelungen der Hauptsatzung genannten Vergütungs- und Lohngruppen durch die gleichwertigen künftigen Entgeltgruppen ersetzt werden. Die bisherige Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Oberbür- germeister, Gemeinderat und Ortschaftsräten ändert sich hierdurch nicht. Neben dem Begriff der Vergütungs- und Lohngruppen ist es notwendig, in § 12 Ziffer 2 Buchst. b) den bisher umfassend verwendeten Begriff der Beschäftigungsverhältnisse an die Terminologie des neuen Tarifvertrages anzupassen, da künftig der Begriff „Beschäftigte“ nur noch die bisherigen Angestellten und Arbeiter, nicht aber die Beamten umfasst. Die Sat- zungsänderung sieht somit in diesem Punkt eine Differenzierung zwischen Beschäftigungs- verhältnissen und beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen vor. Inhaltlich ändert sich dadurch an der bisherigen Regelung nichts. Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. März 2006