Antrag GRÜNE: Kommunale Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus

Vorlage: 16817
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.02.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 21.02.2006

    TOP: 14

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 12-GRÜNE
    Extrahierter Text

    Änderungsantrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom: 03.11.2005 eingegangen: 03.11.2005 21. Sitzung des Gemeinderates am 21.02.2006 TOP 12 Vorlage Nr. 571 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich Dez. 4 Kommunale Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus Stellungnahme des Bürgermeisteramtes - Kurzfassung - Nach Vorberatung im Hauptausschuss soll bis auf die Ausweitung auf Bestandsfälle und die Nachrücker dem Antrag gefolgt werden. - siehe nachstehende Erläuterungen - Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belas- tung (Folgekosten mit kal- kulatorischen Kosten ab- zügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Mindereinnahmen Grundstücksverkauf 2.8810.340000-002 Mindereinnahmen Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Antrag Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formul a re/G emeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 1 a: Das dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegte neue städtische Förderpro- gramm berücksichtigt diesen Aspekt (sh. Anlage 2 Ziff. 4 der Gemeinderatsvorlage). 1 b: Das dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegte neue städtische Förderpro- gramm berücksichtigt diese Aspekte (sh. Ziff. B der Gemeinderatsvorlage nebst An- lage 2, Ziff. 5.3). 1 c: Dies würde zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und Zinsverlust durch spätere Ein- nahmen führen und wird daher vom Bürgermeisteramt abgelehnt. 1 d: Der o.g. Zeitrahmen zwischen zwei Ausschreibungen wird bereits seit Jahren vom Bürgermeisteramt so gehandhabt und braucht deshalb nicht als Ziel formuliert zu werden. 2. Das Bürgermeisteramt ist diesem Wunsch gefolgt (sh. Vorbemerkung der Gemein- deratsvorlage). 3 a: Aus einer überschlägigen Berechnung ergibt sich, dass bei einer Umstellung der bestehenden, nach den alten Richtlinien geförderten Erbbaurechtsverhältnissen auf das neue System, Mindereinnahmen von rd. 2,5 Mio. € auf die Stadt zukämen. Weiter zu berücksichtigen wären Kosten aus - der Aufnahme in die Förderung der nach neuer Regelung „nun doch förder- fähigen“ Erbbauberechtigten, - der Gleichbehandlung der nicht geförderten Erbbauberechtigten und damit die ebenfalls zu vollziehende nachträgliche Reduktion deren Erbbauzinsen von 6 % auf 4 %. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Diese zusätzlichen Mindereinnahmen können nur mit hohem Aufwand ermittelt wer- den. Aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ist darüber hinaus zu beachten, dass bei einer Anpassung bestehender Erbbaurechte an die neuen Förderrichtlinien noch Perso- nen, die sich in der Vergangenheit für den Kauf eines Grundstückes entschieden haben, darauf berufen könnten, ebenfalls die Förderung gemäß der neuen Richtli- nien geltend zu machen. Unter Berücksichtigung der gegebenen finanziellen Lage der Stadt ist eine generelle Ausweitung auf Bestandsfälle nicht möglich. 3 b: Künftig sollen Behinderte (mindestens 50 %) und pflegebedürftige Angehörige (min- destens Pflegestufe 1) Kindern gleichgestellt und somit beim Grundstückserwerb, bei der Bestellung eines Erbbaurechts sowie beim Geschosswohnungsbau (Eigen- tumswohnungen und Mietwohnungen) gefördert werden. Das gleiche gilt auch für die wachsende Familie (Paare ohne Kinder), die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach Beurkundung eines Kaufvertrages oder Erbbauvertrages noch eine Förderung erhalten können. Beim Erwerb kann dabei gewählt werden, ob der Kaufpreisabschlag gleich oder stattdessen ein dem Barwert des Abschlags entsprechendes zinsvergünstigtes Dar- lehen in Anspruch genommen wird (sh. A 2, A 3 und B der Gemeinderatsvorlage nebst Anlage 2). Eine weitere Förderung über die nun vorgelegten Regelungen wird vom Bürgermeis- teramt aufgrund der finanziellen Auswirkungen abgelehnt. 4. Das Bürgermeisteramt hat diesem Antrag entsprochen (sh. hierzu Anlage 1 Ziff. IV).

  • Vorlage TOP 12: Antrag GRÜNE: Kommunale Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus
    Extrahierter Text

    Änderungsantrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom: 03.11.2005 eingegangen: 03.11.2005 21. Sitzung des Gemeinderates am 21.02.2006 TOP 12 Vorlage Nr. 571 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich Dez. 4 Kommunale Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus Stellungnahme des Bürgermeisteramtes - Kurzfassung - Nach Vorberatung im Hauptausschuss soll bis auf die Ausweitung auf Bestandsfälle und die Nachrücker dem Antrag gefolgt werden. - siehe nachstehende Erläuterungen - Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belas- tung (Folgekosten mit kal- kulatorischen Kosten ab- zügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Mindereinnahmen Grundstücksverkauf 2.8810.340000-002 Mindereinnahmen Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Antrag Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formul a re/G emeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 1 a: Das dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegte neue städtische Förderpro- gramm berücksichtigt diesen Aspekt (sh. Anlage 2 Ziff. 4 der Gemeinderatsvorlage). 1 b: Das dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegte neue städtische Förderpro- gramm berücksichtigt diese Aspekte (sh. Ziff. B der Gemeinderatsvorlage nebst An- lage 2, Ziff. 5.3). 1 c: Dies würde zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und Zinsverlust durch spätere Ein- nahmen führen und wird daher vom Bürgermeisteramt abgelehnt. 1 d: Der o.g. Zeitrahmen zwischen zwei Ausschreibungen wird bereits seit Jahren vom Bürgermeisteramt so gehandhabt und braucht deshalb nicht als Ziel formuliert zu werden. 2. Das Bürgermeisteramt ist diesem Wunsch gefolgt (sh. Vorbemerkung der Gemein- deratsvorlage). 3 a: Aus einer überschlägigen Berechnung ergibt sich, dass bei einer Umstellung der bestehenden, nach den alten Richtlinien geförderten Erbbaurechtsverhältnissen auf das neue System, Mindereinnahmen von rd. 2,5 Mio. € auf die Stadt zukämen. Weiter zu berücksichtigen wären Kosten aus - der Aufnahme in die Förderung der nach neuer Regelung „nun doch förder- fähigen“ Erbbauberechtigten, - der Gleichbehandlung der nicht geförderten Erbbauberechtigten und damit die ebenfalls zu vollziehende nachträgliche Reduktion deren Erbbauzinsen von 6 % auf 4 %. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Diese zusätzlichen Mindereinnahmen können nur mit hohem Aufwand ermittelt wer- den. Aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ist darüber hinaus zu beachten, dass bei einer Anpassung bestehender Erbbaurechte an die neuen Förderrichtlinien noch Perso- nen, die sich in der Vergangenheit für den Kauf eines Grundstückes entschieden haben, darauf berufen könnten, ebenfalls die Förderung gemäß der neuen Richtli- nien geltend zu machen. Unter Berücksichtigung der gegebenen finanziellen Lage der Stadt ist eine generelle Ausweitung auf Bestandsfälle nicht möglich. 3 b: Künftig sollen Behinderte (mindestens 50 %) und pflegebedürftige Angehörige (min- destens Pflegestufe 1) Kindern gleichgestellt und somit beim Grundstückserwerb, bei der Bestellung eines Erbbaurechts sowie beim Geschosswohnungsbau (Eigen- tumswohnungen und Mietwohnungen) gefördert werden. Das gleiche gilt auch für die wachsende Familie (Paare ohne Kinder), die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach Beurkundung eines Kaufvertrages oder Erbbauvertrages noch eine Förderung erhalten können. Beim Erwerb kann dabei gewählt werden, ob der Kaufpreisabschlag gleich oder stattdessen ein dem Barwert des Abschlags entsprechendes zinsvergünstigtes Dar- lehen in Anspruch genommen wird (sh. A 2, A 3 und B der Gemeinderatsvorlage nebst Anlage 2). Eine weitere Förderung über die nun vorgelegten Regelungen wird vom Bürgermeis- teramt aufgrund der finanziellen Auswirkungen abgelehnt. 4. Das Bürgermeisteramt hat diesem Antrag entsprochen (sh. hierzu Anlage 1 Ziff. IV).

  • Vorlage TOP 12: Antrag GRÜNE: Kommunale Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus
    Extrahierter Text

    21. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 21. FEBRUAR 2006 ÄNDERUNGS- Vorlage Nr. 571 ANTRAG Zu TOP 12 ------------------------------------------ Ä N D E R U N G S A N T R A G der Stadträtin Dr. Gisela Splett und des Stadtrats Klaus Stapf (GRÜNE) sowie der GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 3. November 2005 Kommunale Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus 1. Die kommunalen Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus werden wie folgt ergänzt bzw. verändert: a. Sowohl beim Grundstückserwerb als auch bei der Erbbaurechtsförderung wird eine umweltfreundliche, gesunde sowie flächen- und energiesparende Bauweise entspre-chend einem definierten Ökologischen Kriterienkatalog zur vertraglichen Ver-pflichtung gemacht. Die Verwaltung erarbeitet außerdem einen Vorschlag, wie über diesen Kriterienkatalog hinausgehende Maßnahmen einer ökologischen Bauweise (Öko-Plus) bei Grundstücksvergabe, Förderung Grundstückserwerb und Erbaurechts-förderung berücksichtigt werden können. b. Bei der Förderung des Geschosswohnungsbaus wird ebenfalls eine Kinder- komponente vorgesehen, sowohl für Eigennutzer (z.B. bei Baugruppen) als auch für Mietwohnungen, sofern die Wohnungen zu einem günstigen Miet-preis an Familien vermietet werden, die die Förderkriterien für Grundstücks-erwerb erfüllen. c. Nachrücker, die dem Bewerberkreis nicht entsprechen, sollen erst nach zwei-maliger Ausschreibung berücksichtigt werden können. d. Die Stadtverwaltung setzt sich zum Ziel, den Zeitraum zwischen Ausschreibung und Vergabe auf ein Jahr zu reduzieren. Falls in dieser Frist alle Bewerber/innen abgelehnt werden mussten, erfolgt unter gleicher Frist eine erneute Ausschreibung. 2. Den städtischen Gesellschaften, die Wohnbaugrundstücke verkaufen, wird empfohlen, entsprechende Vergabe- bzw. Förderrichtlinien einzuführen. 3. Die Stadtverwaltung legt dar, a. welche finanziellen Auswirkungen eine Ausweitung der Erbauzinsermäßigung auf bestehende Erbaurechtsverhältnisse hätte. b. wie die Bildung von Wohneigentum für Familien und behinderte Menschen über die be-stehenden Regelungen hinaus gefördert werden könnte (z.B. Zinsverbilli-gungen bei Bau und Erwerb von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen, vgl. z.B. Förderprogramm der Stadt Heidelberg). 4. Der Hauptausschuss wird über abweichende Einzelfälle gemäß Absatz IV der Vergaberichtlinien informiert. Sachverhalt/Begründung: Die Grüne-Gemeinderatsfraktion unterstützt das Anliegen, Familien, die Wohneigen-tum in Karlsruhe erwerben wollen, stärker zu unterstützen. Wir sind uns jedoch bewusst, dass von vorgeschlagenen Änderungen der kommuna- len Richtlinien nur ein geringer Teil der Familien, die in Karlsruhe Wohneigentum erwerben, profitieren können, da diese sich nur auf den Kauf unbebauter städtischer Grundstücke und auf Erbaurechtsverhältnisse, die ab März 2005 neu geschlossen werden, auswirken. So sehen die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen auf bisherige Er- baurechtsverhältnisse, keine Auswirkungen auf Grundstücksverkäufe durch städti- sche Gesellschaften und keine Kinderabschläge o.ä. im Geschosswohnungsbau vor. Die Bildung von Wohneigentum im Bestand wird nicht gefördert. Außerdem fehlt eine Verknüpfung der Förderung mit ökologischen Kriterien, wie sie andere Städte praktizieren (vgl. z.B. München Modell). gez. Dr. Gisela Splett gez. Klaus Stapf Hauptamt - Sitzungsdienste - 8. Februar 2006 Stellungnahme: