Kommunale Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus

Vorlage: 16815
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.02.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 21.02.2006

    TOP: 12

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Anlage1 Komm. Richtlinien.
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    Anlage 1 Vergaberichtlinien bei Baugrundstücken für den Ein-/Zweifamilienhausbau I. Bewerberkreis Bewerben können sich: Ehepaare, alleinerziehende Personen und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften, von denen mindestens ein Partner Deutscher oder EU-Staatsangehöriger ist, oder eine Dauer- aufenthaltsberechtigung im Sinne des Ausländergesetzes hat. Die Bewerber müssen sich verpflichten, die ökologischen Anforderungen gemäß Ziffer 4 der Richtlinien zur kommunalen Wohnraumförderung zu erfüllen. II. Bewerberauswahlverfahren Die Rangfolge der Bewerber ergibt sich nach unten stehendem Punktesystem, wobei die Be- werber mit der jeweils höheren Punktzahl vorrangig berücksichtigt werden. Bei Punktgleichheit unter den Bewerbern wird anhand des durchschnittlichen Alters der Kinder eine Rangfolge gebildet. Je geringer das Durchschnittsalter der Kinder, desto höher ist der Rang des Bewerbers. Besteht auch dann noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Kommt ein Vertragsschluss mit einem vorrangigen Bewerber nicht zustande, kann der nächst- rangige Bewerber berücksichtigt werden. Kriterien Punktezahl Kinderzahl 20 Punkte je Kind Grad der Behinderung (dauerhaft im Haushalt lebende Personen) 50-80 = 15 Punkte über 80 = 25 Punkte bei mehreren Behinderten bis zus. 50 Punkte (1 Haushaltsangehöriger voll bewertet, die weiteren Angehörigen bis max. 25 Punkte) Städtische Bedienstete 15 Punkte Junge Familien (beide Lebenspartner unter 40) 10 Punkte pflegebedürftige(min. Pflegestufe 1) dauerhaft im Haushalt lebende Personen 10 Punkte eigener Haus- und Grundbesitz in Karlsruhe, der die Wohnflächen gemäß Ziffer III über- schreitet minus 15 Punkte Tauschgrundstücke gestaffelt nach Erwerbsinteresse der Stadt 1 = dringlich 50 - 100 Punkte 2 = wichtig 30 Punkte 3 = interessant 20 Punkte 4 = weniger interessant 10 Punkte - 2 - III. Eigener Haus- und Grundbesitz in Karlsruhe Eigentümer von Haus- und / oder Grundbesitz in Karlsruhe erhalten bei der Bewertung einen Abzug von 15 Punkten, wenn die vorhandene bzw. mögliche Wohnfläche bei 2 Personen 80 m², 3 Personen 100 m², 4 Personen 120 m², 5 und mehr Personen 140 m², übersteigt. IV. Einzelfallregelung Von den festgelegten Vergaberichtlinien kann im Einzelfall eine Ausnahme gemacht werden, wenn dies im städtischen Interesse liegt. Hierüber entscheidet der Oberbürgermeister. Der Hauptausschuss wird über Abweichungen informiert. V. Nachrücker Sofern nach Ausschreibung eines Grundstücks ein Vertragsschluss mit den Bewerbern (gemäß Ziffer I) nicht zustande kommt, können Nachrücker bei der Grundstücksvergabe berücksichtigt werden. Es handelt sich um solche Bewerber, die 1. nach dem Auswahlverfahren übrig bleiben, da sie dem Bewerberkreis Ziffer I nicht entspra- chen, oder 2. sich nach erfolgloser Ausschreibung melden, unabhängig davon, ob sie dem Bewerberkreis entsprechen. Stand: 08.02.06

  • Anlage2 Komm. Richtlinien
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    Stadt Karlsruhe Anlage 2 Vermessung, Liegenschaften, Wohnen Abt. Wohnen -Wohnraumförderung- Lammstr. 7a, 76133 Karlsruhe -Zimmer E327 Tel. 0721 133-6412 oder -6415 -Fax 0721-133- 6209 oder -6409 Sprechzeiten: Dienstag, Freitag 8.30 – 12.00 Uhr, Donnerstag 14 – 17 Uhr Bitte vor Antragstellung lesen ! Richtlinien sind Bestandteil des Bewilligungsbescheids Richtlinien zur Kommunalen Wohnraumförderung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 1. Art der Förderung Die Stadt Karlsruhe überlässt Grundstücke für Zwecke des Wohnungsbaus (1-/2- Familienhaus, Eigentums- und Mietwohnungen) an Bauwillige im Wege des Erwerbs oder des Erbbaurechts. Sowohl der Kaufpreis als auch der Erbbauzins kann nach Maß- gabe der nachstehenden Fördervoraussetzungen ermäßigt werden; ein Rechtsanspruch auf diese freiwilligen Leistungen der Stadt Karlsruhe besteht nicht. 2. Begünstigter Personenkreis - Familien und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften ab o einem zum Haushalt gehörenden Kind, soweit und solange für das Kind Kindergeld zusteht, o einer behinderten (min. 50%) oder pflegebedürftigen (min. Pflegestufe 1) dauerhaft im Haushalt lebenden Person, diese wird dem oben genannten Kind gleichgestellt. oder - wachsende Familien ohne Kinder, d.h. Familien, deren Kinder innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Erbbauvertrags geboren bzw. in den Haushalt auf Dau- er aufgenommen werden. Bei Kindern gilt dies nur, solange für diese Kinder Kinder- geld zusteht. Diesen Kindern werden keine weiteren Personen gleichgestellt. wenn in beiden Fällen - deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungs- gesetz (WoFG) nicht um mehr als 80 v.H. überschreitet. Die Voraussetzungen - mindestens 1 Kind mit Kindergeldanspruch oder gleichgestellte Person und Einkommensgrenze erfüllt - müssen in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Antrag gestellt werden kann, mit dem der Förderzeitraum beginnt (vgl. Ziffer 8). 2 3. Förderungsfähige Vorhaben 3.1 Die Wohnflächengrenze beträgt für das Einfamilienhaus/die selbst genutzte Wohnung im Zweifamilienhaus 156 m 2 . Zuschläge zur Wohnfläche sind möglich bei  kinderreichen Familien + 15 m 2 /Kind ab 3. Kind  Haushalten mit mehr als 4 Haushaltsangehörigen + 15 m²/Person ab 5. Person  zu erwartendem zusätzlichen Raumbedarf  sonstigen besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen  Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand  Besonderheiten im Zuschnitt oder der topografischen Gegebenheiten des Grund- stücks, die eine geringere Wohnfläche nicht zulassen. 3.2 Die Wohnfläche für die Eigentums- oder Mietwohnung ist begrenzt auf 80 m² bei 2 Per- sonen. Für jede weitere Haushaltsperson, die zum begünstigten Personenkreis gemäß Ziffer 2 zählt, wird diese Grenze um 15 m² erhöht bis maximal 125 m² (bei 5 Personen). 3.3 Für die Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche gilt die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) in der jeweils geltenden Fassung. 4. Ökologische Anforderungen an das Bauvorhaben Die gesamte Planung ist mit dem Bauordnungsamt der Stadt Karlsruhe im Hinblick auf ökologische Anforderungen vor Einreichung des Baugesuches bzw. Anzeige im Kennt- nisgabeverfahren abzustimmen. Änderungen der abgestimmten Planung, sowie der Ma- terialauswahl können nur im Einvernehmen mit dem Bauordnungsamt erfolgen. Die Auswahl der Baustoffe für das Gebäude hat sich grundsätzlich am „Leitfaden zum ökologisch orientierten Bauen“, herausgegeben vom Umweltbundesamt in der jeweils aktuellen Fassung – derzeit C.F. Müller Verlag Karlsruhe ISBN 3-7880-7521-X – zu ori- entieren und ist ebenfalls mit dem Bauordnungsamt abzustimmen. Zur Reduzierung von Heizenergie ist die Gebäudeform kompakt zu gestalten (Minimie- rung der Oberfläche). Die einzelnen Räume der Gebäude sind dabei nach wärmeener- getischen Gesichtspunkten auszurichten. Wenn möglich, soll durch große Fenster nach Süden und Westen eine passive Sonnenenergienutzung erzielt werden. Über die Erfüllung der vorstehenden ökologischen und energetischen Anforderungen ist dem Bauordnungsamt eine schriftliche und detaillierte Bestätigung des Bauherrn und seines Architekten spätestens mit Einreichung des Baugesuches bzw. Anzeige im Kenntnisgabeverfahren vorzulegen. Dem Bauordnungsamt ist nach Fertigstellung des Vorhabens und nach vorheriger Absprache das Betreten des Grundstücks zur Überprü- fung der Erfüllung der ökologischen Anforderungen zu gestatten. Bei Nichterfüllung der ökologischen Anforderungen wird eine Vertragsstrafe entspre- chend der Regelung im Kauf- und Erbbauvertrag fällig. Dies gilt nicht falls die Kosten oder die monatliche Belastungsgrenze auf Grund der ökologischen Anforderungen an- steigen und dieser Anstieg nicht durch eine Verknüpfung mit anderen Förderprogram- men kompensiert werden kann. Darüber hinaus werden ergänzend Öko-Plus Maßnahmen laut KfW – Förderprogramm empfohlen. Das sind im Einzelnen: - Dämmung der Außenwände, des Daches und der Kellerdecke - Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme. 3 5. Förderung des Grundstückserwerbs In den nachfolgend beschriebenen Fällen kann ein Kaufpreisabschlag gewährt werden. Statt dem Kaufpreisabschlag kann auch ein dem Barwert des Abschlages entsprechen- des zinsvergünstigtes Darlehen gewährt werden. 5.1 Beim Erwerb des Grundstücks für das 1-/2-Familienhaus gewährt die Stadt einen Ab- schlag auf den Kaufpreis i.H.v. 6 % pro Kind oder dem Kind gleichgestellten Person, maximal 30 %. Bei der wachsenden Familie erhält der Erwerber nachträglich einen Kaufpreisabschlag von 6 % pro Kind. Der Gesamtabschlag ist auf maximal 30% begrenzt. Die Stadt wird diesen Nachschlag umgehend zinslos bezahlen, sobald ihr die entsprechenden Nach- weise vorgelegt werden (vgl. Ziff. 8). Der Abschlagsbetrag wird durch eine auf 10 Jahre befristete Sicherungsgrundschuld im Grundbuch gesichert. Sollte das Grundstück vor Ablauf von 10 Jahren – ab Vertrags- beurkundung – weiterverkauft werden, ist der Abschlagsbetrag zinslos nachzuzahlen. 5.2 Beim sozialen Wohnungsbau nach Wohraumförderungsgesetz wird ein Abschlag von 30 % vom Verkehrswert gewährt. 5.3 Beim Erwerb von städtischen Grundstücken für den Geschosswohnungsbau gewährt die Stadt einen Abschlag von bis zu 30 % des Kaufpreises, wenn sicher gestellt ist, dass dieser Abschlag in vollem Umfang an die förderfähigen * - Erwerber von Wohneigentum bzw. - Mieter in Form einer auf 5 Jahre reduzierten Ausgangsmiete nach dem Landes- wohnraumförderungsprogramm weitergegeben wird. Die Höhe des Abschlagsbetrags der Wohneinheit bemisst sich am Anteil der geförderten Wohnfläche an der Gesamtwohnfläche und davon je 1/5 Anteil pro Kind, soweit für das Kind Kindergeld zusteht und pro dauerhaft im Haushalt lebender behinderter (min. 50 %) oder pflegebedürftiger ( min. Pflegestufe 1) Person maximal jedoch 5/5 Anteile. Zur Berechnung wird folgende Formel zu Grunde gelegt: A = KP x 30 % x WF / GF x P / 5 A = Abschlagsbetrag der Wohneinheit KP = Kaufpreis des Grundstücks WF = Wohnfläche der Wohneinheit GF = Wohnfläche des Gesamtobjektes P = Anzahl der berücksichtigungsfähigen dau- erhaft im Haushalt lebenden Personen * Beachtung der Einkommens- und Wohnflächengrenze 6. Förderung des Erbbaurechts 6.1 Der Förderzeitraum bemisst sich nach der Zahl der Kinder im Haushalt, für die Kinder- geld zusteht. Der Förderzeitraum beträgt bei einem Kind bis zu 10 Jahre. Sofern in die- sem Zeitraum weitere Kinder geboren werden, verlängert er sich ab dem zweiten Kind pro Kind um zweieinhalb Jahre, maximal bis zu 20 Jahren. Ziffer 6.5 gilt entsprechend. Vorstehendes gilt analog für gleichgestellte Personen. 6.2 Die Förderung wird für den Zeitraum gewährt, in dem zur Familie mindestens 1 Kind zählt, für das Kindergeld zusteht, oder eine gleichgestellte Person, längstens jedoch bis Ende des Förderzeitraums. Die Förderung beginnt mit Abschluss des Erbbauvertrags oder bei wachsenden Familien mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen Ziffer 2 vorliegen; diese Voraussetzungen müssen bis zum Ablauf von 5 Jahren, gerech- net ab Abschluss des Erbbauvertrags, eintreten. 4 6.3 Während der Dauer der Förderung wird der Erbbauzins von 4 % auf bis zu höchstens 1 % wie folgt gesenkt: Bei 1 Kind/gleichgestellte Person um 0,6 % auf 3,4 % 2 Kindern/gleichgestellten Personen um 1,2 % auf 2,8 % 3 Kindern/gleichgestellten Personen um 1,8 % auf 2,2 % 4 Kindern/gleichgestellten Personen um 2,4 % auf 1,6 % 5 und mehr Kindern/gleichgestellten Personen um 3,0 % auf 1,0 % Veränderungen in der Kinderzahl oder bei gleichgestellten Personen werden vom Ersten des Folgemonats, in dem die Veränderung eintritt, wirksam. Veränderungen sind in der Regel Geburt, Wegfall des Kindergeldanspruchs, Aufnahme des Kindes in den oder Ausscheiden des Kindes aus dem Haushalt, Eintritt bzw. Wegfall der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit. 6.4 Während der Dauer der Förderung ist die Stadt Karlsruhe bereit, 6.4.1 von der Anpassung des Erbbauzinses aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnis- se entsprechend des Verbraucherpreisindexes Baden-Württemberg (Gleitklausel) abzu- sehen. 6.4.2 auf Verlangen des Erbbauberechtigten das Erbbaugrundstück zu dem bei Abschluss des Erbbauvertrags geltenden amtlichen Verkehrswert an den Erbbauberechtigten zu veräu- ßern. 6.5 Eine Veränderung der Zahl der Kinder oder gleichgestellten Personen im Sinne Ziffer 2 i.V. mit Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 im Förderzeitraum ist dem Amt Vermessung, Liegen- schaften, Wohnen unaufgefordert und unverzüglich nachzuweisen, damit sie ab Ersten des Folgemonats, in dem die Veränderung eintritt, berücksichtigt werden kann. 7. Verlust der Förderung Eine aufgrund unrichtiger oder unterlassener Angaben erlangte Förderung führt grund- sätzlich zum rückwirkenden Verlust der Förderung. Dies gilt auch für die Nichterfüllung der ökologischen Anforderungen mit der in Ziffer 4 beschriebenen Ausnahme. Die zu Unrecht erhaltene Förderung ist zurückzuzahlen. 8. Verfahren Nach der Vorentscheidung über die Zuteilung eines Baugrundstücks durch das Amt Vermessung, Liegenschaften, Wohnen (VLW) ist der Antrag auf Förderung nach den vorstehenden Richtlinien beim VLW einzureichen. Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen, spätestens vor Genehmigung des Grundstücksgeschäfts durch die zuständigen städti- schen Organe. Bei wachsenden Familien, bei denen die Fördervoraussetzungen erst später eintreten, kann der Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen, längstens bis zum Ablauf von 6 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Beurkundung des Kauf- oder Erbbau- vertrags, gestellt werden. Dem Antrag sind i.d.R. folgende Nachweise beizufügen: Unterlagen zur Einkommensermittlung, Geburts-, Adoptionsurkunde, Pflegebescheini- gung der SJB über Vollzeitpflege, für volljährige Kinder der Nachweis der Kindergeldbe- rechtigung, Bescheid über festgestellte Pflegebedürftigkeit der Pflegekasse, Schwerbe- hindertenausweis. 5 9. Ausnahmen In besonders begründeten Ausnahmefällen und zur Vermeidung unbilliger Härten kann der Oberbürgermeister Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen. 10. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am 01.03.2006 in Kraft. Gleichzeitig treten - die Richtlinien für die Förderung von selbst genutzten Familienheimen mit ein oder zwei Wohneinheiten in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.11.1980, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 17.02.1983, und - die Richtlinien für die Förderung von selbst genutzten Bauträger-Reihenhäusern im Baugebiet "Fünfzig Morgen" in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.04.1999, geändert durch Hauptausschussbeschluss vom 10.12.2002, außer Kraft. Stand: 08.02.06

  • Vorlage TOP 12: Kommunale Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus
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    Anlage 1 Vergaberichtlinien bei Baugrundstücken für den Ein-/Zweifamilienhausbau I. Bewerberkreis Bewerben können sich: Ehepaare, alleinerziehende Personen und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften, von denen mindestens ein Partner Deutscher oder EU-Staatsangehöriger ist, oder eine Dauer- aufenthaltsberechtigung im Sinne des Ausländergesetzes hat. Die Bewerber müssen sich verpflichten, die ökologischen Anforderungen gemäß Ziffer 4 der Richtlinien zur kommunalen Wohnraumförderung zu erfüllen. II. Bewerberauswahlverfahren Die Rangfolge der Bewerber ergibt sich nach unten stehendem Punktesystem, wobei die Be- werber mit der jeweils höheren Punktzahl vorrangig berücksichtigt werden. Bei Punktgleichheit unter den Bewerbern wird anhand des durchschnittlichen Alters der Kinder eine Rangfolge gebildet. Je geringer das Durchschnittsalter der Kinder, desto höher ist der Rang des Bewerbers. Besteht auch dann noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Kommt ein Vertragsschluss mit einem vorrangigen Bewerber nicht zustande, kann der nächst- rangige Bewerber berücksichtigt werden. Kriterien Punktezahl Kinderzahl 20 Punkte je Kind Grad der Behinderung (dauerhaft im Haushalt lebende Personen) 50-80 = 15 Punkte über 80 = 25 Punkte bei mehreren Behinderten bis zus. 50 Punkte (1 Haushaltsangehöriger voll bewertet, die weiteren Angehörigen bis max. 25 Punkte) Städtische Bedienstete 15 Punkte Junge Familien (beide Lebenspartner unter 40) 10 Punkte pflegebedürftige(min. Pflegestufe 1) dauerhaft im Haushalt lebende Personen 10 Punkte eigener Haus- und Grundbesitz in Karlsruhe, der die Wohnflächen gemäß Ziffer III über- schreitet minus 15 Punkte Tauschgrundstücke gestaffelt nach Erwerbsinteresse der Stadt 1 = dringlich 50 - 100 Punkte 2 = wichtig 30 Punkte 3 = interessant 20 Punkte 4 = weniger interessant 10 Punkte - 2 - III. Eigener Haus- und Grundbesitz in Karlsruhe Eigentümer von Haus- und / oder Grundbesitz in Karlsruhe erhalten bei der Bewertung einen Abzug von 15 Punkten, wenn die vorhandene bzw. mögliche Wohnfläche bei 2 Personen 80 m², 3 Personen 100 m², 4 Personen 120 m², 5 und mehr Personen 140 m², übersteigt. IV. Einzelfallregelung Von den festgelegten Vergaberichtlinien kann im Einzelfall eine Ausnahme gemacht werden, wenn dies im städtischen Interesse liegt. Hierüber entscheidet der Oberbürgermeister. Der Hauptausschuss wird über Abweichungen informiert. V. Nachrücker Sofern nach Ausschreibung eines Grundstücks ein Vertragsschluss mit den Bewerbern (gemäß Ziffer I) nicht zustande kommt, können Nachrücker bei der Grundstücksvergabe berücksichtigt werden. Es handelt sich um solche Bewerber, die 1. nach dem Auswahlverfahren übrig bleiben, da sie dem Bewerberkreis Ziffer I nicht entspra- chen, oder 2. sich nach erfolgloser Ausschreibung melden, unabhängig davon, ob sie dem Bewerberkreis entsprechen. Stand: 08.02.06

  • Vorlage TOP 12: Kommunale Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus
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    Stadt Karlsruhe Anlage 2 Vermessung, Liegenschaften, Wohnen Abt. Wohnen -Wohnraumförderung- Lammstr. 7a, 76133 Karlsruhe -Zimmer E327 Tel. 0721 133-6412 oder -6415 -Fax 0721-133- 6209 oder -6409 Sprechzeiten: Dienstag, Freitag 8.30 – 12.00 Uhr, Donnerstag 14 – 17 Uhr Bitte vor Antragstellung lesen ! Richtlinien sind Bestandteil des Bewilligungsbescheids Richtlinien zur Kommunalen Wohnraumförderung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 1. Art der Förderung Die Stadt Karlsruhe überlässt Grundstücke für Zwecke des Wohnungsbaus (1-/2- Familienhaus, Eigentums- und Mietwohnungen) an Bauwillige im Wege des Erwerbs oder des Erbbaurechts. Sowohl der Kaufpreis als auch der Erbbauzins kann nach Maß- gabe der nachstehenden Fördervoraussetzungen ermäßigt werden; ein Rechtsanspruch auf diese freiwilligen Leistungen der Stadt Karlsruhe besteht nicht. 2. Begünstigter Personenkreis - Familien und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften ab o einem zum Haushalt gehörenden Kind, soweit und solange für das Kind Kindergeld zusteht, o einer behinderten (min. 50%) oder pflegebedürftigen (min. Pflegestufe 1) dauerhaft im Haushalt lebenden Person, diese wird dem oben genannten Kind gleichgestellt. oder - wachsende Familien ohne Kinder, d.h. Familien, deren Kinder innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Erbbauvertrags geboren bzw. in den Haushalt auf Dau- er aufgenommen werden. Bei Kindern gilt dies nur, solange für diese Kinder Kinder- geld zusteht. Diesen Kindern werden keine weiteren Personen gleichgestellt. wenn in beiden Fällen - deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungs- gesetz (WoFG) nicht um mehr als 80 v.H. überschreitet. Die Voraussetzungen - mindestens 1 Kind mit Kindergeldanspruch oder gleichgestellte Person und Einkommensgrenze erfüllt - müssen in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Antrag gestellt werden kann, mit dem der Förderzeitraum beginnt (vgl. Ziffer 8). 2 3. Förderungsfähige Vorhaben 3.1 Die Wohnflächengrenze beträgt für das Einfamilienhaus/die selbst genutzte Wohnung im Zweifamilienhaus 156 m 2 . Zuschläge zur Wohnfläche sind möglich bei  kinderreichen Familien + 15 m 2 /Kind ab 3. Kind  Haushalten mit mehr als 4 Haushaltsangehörigen + 15 m²/Person ab 5. Person  zu erwartendem zusätzlichen Raumbedarf  sonstigen besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen  Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand  Besonderheiten im Zuschnitt oder der topografischen Gegebenheiten des Grund- stücks, die eine geringere Wohnfläche nicht zulassen. 3.2 Die Wohnfläche für die Eigentums- oder Mietwohnung ist begrenzt auf 80 m² bei 2 Per- sonen. Für jede weitere Haushaltsperson, die zum begünstigten Personenkreis gemäß Ziffer 2 zählt, wird diese Grenze um 15 m² erhöht bis maximal 125 m² (bei 5 Personen). 3.3 Für die Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche gilt die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) in der jeweils geltenden Fassung. 4. Ökologische Anforderungen an das Bauvorhaben Die gesamte Planung ist mit dem Bauordnungsamt der Stadt Karlsruhe im Hinblick auf ökologische Anforderungen vor Einreichung des Baugesuches bzw. Anzeige im Kennt- nisgabeverfahren abzustimmen. Änderungen der abgestimmten Planung, sowie der Ma- terialauswahl können nur im Einvernehmen mit dem Bauordnungsamt erfolgen. Die Auswahl der Baustoffe für das Gebäude hat sich grundsätzlich am „Leitfaden zum ökologisch orientierten Bauen“, herausgegeben vom Umweltbundesamt in der jeweils aktuellen Fassung – derzeit C.F. Müller Verlag Karlsruhe ISBN 3-7880-7521-X – zu ori- entieren und ist ebenfalls mit dem Bauordnungsamt abzustimmen. Zur Reduzierung von Heizenergie ist die Gebäudeform kompakt zu gestalten (Minimie- rung der Oberfläche). Die einzelnen Räume der Gebäude sind dabei nach wärmeener- getischen Gesichtspunkten auszurichten. Wenn möglich, soll durch große Fenster nach Süden und Westen eine passive Sonnenenergienutzung erzielt werden. Über die Erfüllung der vorstehenden ökologischen und energetischen Anforderungen ist dem Bauordnungsamt eine schriftliche und detaillierte Bestätigung des Bauherrn und seines Architekten spätestens mit Einreichung des Baugesuches bzw. Anzeige im Kenntnisgabeverfahren vorzulegen. Dem Bauordnungsamt ist nach Fertigstellung des Vorhabens und nach vorheriger Absprache das Betreten des Grundstücks zur Überprü- fung der Erfüllung der ökologischen Anforderungen zu gestatten. Bei Nichterfüllung der ökologischen Anforderungen wird eine Vertragsstrafe entspre- chend der Regelung im Kauf- und Erbbauvertrag fällig. Dies gilt nicht falls die Kosten oder die monatliche Belastungsgrenze auf Grund der ökologischen Anforderungen an- steigen und dieser Anstieg nicht durch eine Verknüpfung mit anderen Förderprogram- men kompensiert werden kann. Darüber hinaus werden ergänzend Öko-Plus Maßnahmen laut KfW – Förderprogramm empfohlen. Das sind im Einzelnen: - Dämmung der Außenwände, des Daches und der Kellerdecke - Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme. 3 5. Förderung des Grundstückserwerbs In den nachfolgend beschriebenen Fällen kann ein Kaufpreisabschlag gewährt werden. Statt dem Kaufpreisabschlag kann auch ein dem Barwert des Abschlages entsprechen- des zinsvergünstigtes Darlehen gewährt werden. 5.1 Beim Erwerb des Grundstücks für das 1-/2-Familienhaus gewährt die Stadt einen Ab- schlag auf den Kaufpreis i.H.v. 6 % pro Kind oder dem Kind gleichgestellten Person, maximal 30 %. Bei der wachsenden Familie erhält der Erwerber nachträglich einen Kaufpreisabschlag von 6 % pro Kind. Der Gesamtabschlag ist auf maximal 30% begrenzt. Die Stadt wird diesen Nachschlag umgehend zinslos bezahlen, sobald ihr die entsprechenden Nach- weise vorgelegt werden (vgl. Ziff. 8). Der Abschlagsbetrag wird durch eine auf 10 Jahre befristete Sicherungsgrundschuld im Grundbuch gesichert. Sollte das Grundstück vor Ablauf von 10 Jahren – ab Vertrags- beurkundung – weiterverkauft werden, ist der Abschlagsbetrag zinslos nachzuzahlen. 5.2 Beim sozialen Wohnungsbau nach Wohraumförderungsgesetz wird ein Abschlag von 30 % vom Verkehrswert gewährt. 5.3 Beim Erwerb von städtischen Grundstücken für den Geschosswohnungsbau gewährt die Stadt einen Abschlag von bis zu 30 % des Kaufpreises, wenn sicher gestellt ist, dass dieser Abschlag in vollem Umfang an die förderfähigen * - Erwerber von Wohneigentum bzw. - Mieter in Form einer auf 5 Jahre reduzierten Ausgangsmiete nach dem Landes- wohnraumförderungsprogramm weitergegeben wird. Die Höhe des Abschlagsbetrags der Wohneinheit bemisst sich am Anteil der geförderten Wohnfläche an der Gesamtwohnfläche und davon je 1/5 Anteil pro Kind, soweit für das Kind Kindergeld zusteht und pro dauerhaft im Haushalt lebender behinderter (min. 50 %) oder pflegebedürftiger ( min. Pflegestufe 1) Person maximal jedoch 5/5 Anteile. Zur Berechnung wird folgende Formel zu Grunde gelegt: A = KP x 30 % x WF / GF x P / 5 A = Abschlagsbetrag der Wohneinheit KP = Kaufpreis des Grundstücks WF = Wohnfläche der Wohneinheit GF = Wohnfläche des Gesamtobjektes P = Anzahl der berücksichtigungsfähigen dau- erhaft im Haushalt lebenden Personen * Beachtung der Einkommens- und Wohnflächengrenze 6. Förderung des Erbbaurechts 6.1 Der Förderzeitraum bemisst sich nach der Zahl der Kinder im Haushalt, für die Kinder- geld zusteht. Der Förderzeitraum beträgt bei einem Kind bis zu 10 Jahre. Sofern in die- sem Zeitraum weitere Kinder geboren werden, verlängert er sich ab dem zweiten Kind pro Kind um zweieinhalb Jahre, maximal bis zu 20 Jahren. Ziffer 6.5 gilt entsprechend. Vorstehendes gilt analog für gleichgestellte Personen. 6.2 Die Förderung wird für den Zeitraum gewährt, in dem zur Familie mindestens 1 Kind zählt, für das Kindergeld zusteht, oder eine gleichgestellte Person, längstens jedoch bis Ende des Förderzeitraums. Die Förderung beginnt mit Abschluss des Erbbauvertrags oder bei wachsenden Familien mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen Ziffer 2 vorliegen; diese Voraussetzungen müssen bis zum Ablauf von 5 Jahren, gerech- net ab Abschluss des Erbbauvertrags, eintreten. 4 6.3 Während der Dauer der Förderung wird der Erbbauzins von 4 % auf bis zu höchstens 1 % wie folgt gesenkt: Bei 1 Kind/gleichgestellte Person um 0,6 % auf 3,4 % 2 Kindern/gleichgestellten Personen um 1,2 % auf 2,8 % 3 Kindern/gleichgestellten Personen um 1,8 % auf 2,2 % 4 Kindern/gleichgestellten Personen um 2,4 % auf 1,6 % 5 und mehr Kindern/gleichgestellten Personen um 3,0 % auf 1,0 % Veränderungen in der Kinderzahl oder bei gleichgestellten Personen werden vom Ersten des Folgemonats, in dem die Veränderung eintritt, wirksam. Veränderungen sind in der Regel Geburt, Wegfall des Kindergeldanspruchs, Aufnahme des Kindes in den oder Ausscheiden des Kindes aus dem Haushalt, Eintritt bzw. Wegfall der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit. 6.4 Während der Dauer der Förderung ist die Stadt Karlsruhe bereit, 6.4.1 von der Anpassung des Erbbauzinses aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnis- se entsprechend des Verbraucherpreisindexes Baden-Württemberg (Gleitklausel) abzu- sehen. 6.4.2 auf Verlangen des Erbbauberechtigten das Erbbaugrundstück zu dem bei Abschluss des Erbbauvertrags geltenden amtlichen Verkehrswert an den Erbbauberechtigten zu veräu- ßern. 6.5 Eine Veränderung der Zahl der Kinder oder gleichgestellten Personen im Sinne Ziffer 2 i.V. mit Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 im Förderzeitraum ist dem Amt Vermessung, Liegen- schaften, Wohnen unaufgefordert und unverzüglich nachzuweisen, damit sie ab Ersten des Folgemonats, in dem die Veränderung eintritt, berücksichtigt werden kann. 7. Verlust der Förderung Eine aufgrund unrichtiger oder unterlassener Angaben erlangte Förderung führt grund- sätzlich zum rückwirkenden Verlust der Förderung. Dies gilt auch für die Nichterfüllung der ökologischen Anforderungen mit der in Ziffer 4 beschriebenen Ausnahme. Die zu Unrecht erhaltene Förderung ist zurückzuzahlen. 8. Verfahren Nach der Vorentscheidung über die Zuteilung eines Baugrundstücks durch das Amt Vermessung, Liegenschaften, Wohnen (VLW) ist der Antrag auf Förderung nach den vorstehenden Richtlinien beim VLW einzureichen. Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen, spätestens vor Genehmigung des Grundstücksgeschäfts durch die zuständigen städti- schen Organe. Bei wachsenden Familien, bei denen die Fördervoraussetzungen erst später eintreten, kann der Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen, längstens bis zum Ablauf von 6 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Beurkundung des Kauf- oder Erbbau- vertrags, gestellt werden. Dem Antrag sind i.d.R. folgende Nachweise beizufügen: Unterlagen zur Einkommensermittlung, Geburts-, Adoptionsurkunde, Pflegebescheini- gung der SJB über Vollzeitpflege, für volljährige Kinder der Nachweis der Kindergeldbe- rechtigung, Bescheid über festgestellte Pflegebedürftigkeit der Pflegekasse, Schwerbe- hindertenausweis. 5 9. Ausnahmen In besonders begründeten Ausnahmefällen und zur Vermeidung unbilliger Härten kann der Oberbürgermeister Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen. 10. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am 01.03.2006 in Kraft. Gleichzeitig treten - die Richtlinien für die Förderung von selbst genutzten Familienheimen mit ein oder zwei Wohneinheiten in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.11.1980, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 17.02.1983, und - die Richtlinien für die Förderung von selbst genutzten Bauträger-Reihenhäusern im Baugebiet "Fünfzig Morgen" in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.04.1999, geändert durch Hauptausschussbeschluss vom 10.12.2002, außer Kraft. Stand: 08.02.06

  • Vorlage TOP 12: Kommunale Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus
    Extrahierter Text

    21. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 21. FEBR. 2006 VORLAGE NR. 569 ZU TOP 12 __________________ Kommunale Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus Aufgrund der demografischen Entwicklung und als Ersatz für die weggefallene Eigenheimzulage sowie im Hinblick auf die vorgesehene Anhebung der Umsatzsteuer wird mit dem Ziel einer noch stärkeren städtischen Förderung vorgeschlagen, Änderungen und Ergänzungen im Bereich - Wohneigentum im Ein-/Zweifamilienhausbau - Geschosswohnungsbau vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Diskussion in der Gemeinderatssitzung am 27.04.2004 (TOP 11) und im Hauptausschuss vom 18.10.2005 (TOP 7) und vom 07.02.2006 (TOP 6) verwiesen. Den städtischen Gesellschaften wird empfohlen, entsprechende Vergabe- und Förderrichtlinien einzuführen. Mit Zustimmung der Stadt können dazu im Einzelfall Regelungen getroffen werden. A. Förderung des Wohneigentums (Ein-/Zweifamilienhausbau) Die Stadt gibt bisher ihre Grundstücke für den Ein-/Zweifamilienhausbau an Familien im Wege des Kaufs oder des Erbbaurechts ab, und zwar nach einem Auswahlverfahren (mit vorheriger Ausschreibung) anhand eines Punktesystems. Bewerber mit einer höheren Punktzahl werden vorrangig berücksichtigt. Seitens der Stadt werden Familien bisher nur gefördert, wenn sie ein Erbbaurecht bestellen. Der Gemeinderat hat hierzu als Ergänzung der vom Land Baden-Württemberg aufgelegten Wohnraumförderungsprogramme am 17.02.1983 eine Erbbaurechtsförderung für Familien mit mindestens 2 minderjährigen Kindern beschlossen. Für die Bauträger-Reihenhäuser im Baugebiet “Fünfzig Morgen” hat der Gemeinderat am 20.04.1999 eine spezielle Regelung (Erbbaurechtsförderung bereits ab einem minderjährigen Kind) beschlossen, um die Nachfrage anzukurbeln. 1. Kriterien für die Vergabe von Grundstücken (Vergaberichtlinien) Es wird vorgeschlagen, die Vergaberichtlinien gemäß Anlage 1 zu ändern, wobei Karlsruher Einwohner grundsätzlich mit Auswärtigen gleichgestellt sind. Es wurden folgende Änderungen vorgenommen: Bisher: Künftig: Ehepaare sowie Alleinerziehende, nichteheliche Lebensgemeinschaft Ehepaare und Alleinerziehende, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft junge Familie: (begrenzt auf Ehepaare, beide Partner unter 40 Jahre, noch nicht 5 Jahre verheiratet) junge Familie: (zwei Lebenspartner, beide Partner unter 40 Jahre). Ältere pflegebedürftige Angehörige Pflegebedürftige (min. Pflegestufe 1) dauerhaft im Haushalt lebende Personen eigener Haus- und Grundbesitz in Karlsruhe: Eigentümer eines Ein-/Zwei-Familienhauses oder eines Bauplatzes: Wenn bestimmte Wohnflächen überschritten werden, waren sie vom Verfahren ausgeschlossen. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses: Im Verfahren waren sie nur berücksichtigt, wenn sie keinen weiteren eigenen Haus- und Grundbesitz hatten und glaubhaft machten, für sich selbst in diesem Haus keinen angemessenen Wohnraum schaffen zu können. Eigentümer einer Eigentumswohnung: Im Vergabeverfahren waren sie ohne Einschränkungen berücksichtigt. eigener Haus- und Grundbesitz in Karlsruhe: Eigentümer von Haus- und Grundbesitz: Wenn bestimme Wohnflächen überschritten werden, erhalten sie Minuspunkte im Verfahren. Eigentümer einer Eigentumswohnung: - unverändert - Nachrücker: keine Nachrücker: Bauplatzbewerber, die im Verfahren übrig bleiben, da sie dem Bewerberkreis nicht entsprachen (z. B: Alleinstehende, Investoren). Außerdem Interessenten, die sich nach erfolgloser Ausschreibung melden, unabhängig davon, ob sie dem Bewerberkreis entsprechen. Ökologische Anforderungen: Keine Ökologische Anforderungen: Gemäß Ziffer 4 der Richtlinien zur kommunalen Wohnraumförderung in Anlage 2 Anmerkung: Bezüglich der ökologischen Anforderungen wird auf weitere Förderprogramme – siehe Seite 6, Buchstabe E – verwiesen. 2. Förderung Grundstückserwerb Künftig soll auch der Grundstückserwerb gefördert werden. Die Förderung wird durch einen Abschlag auf den Kaufpreis gewährt. Dieser orientiert sich am bereits praktizierten Abschlag beim sozialen Geschosswohnungsbau (30 %). Statt dem Kaufpreisabschlag kann auch ein dem Barwert des Abschlages entsprechendes zinsvergünstigtes Darlehen gewährt werden. Das neue Fördermodell wird auf neu abzuschließende Kaufverträge - und auf die Fälle mit Anpassungsklausel (seit März 2005) - angewandt. 2.1 Kaufpreisabschlag bei Kindern - Abschlag von 6 % pro Kind, max. 30 % (bei 5 Kindern); Um eine Spekulation zu verhindern, wird der Abschlag durch eine auf 10 Jahre befristete Sicherungsgrundschuld dinglich gesichert. Der Abschlag ist zinslos nachzuzahlen, wenn das Grundstück vor Ablauf von 10 Jahren - ab Vertragsbeurkundung - weiterverkauft wird. Hierbei soll auch die wachsende Familie (Familie mit Kinderwunsch) berücksichtigt werden, und zwar wie folgt: Sollten innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Vertragsbeurkundung noch Kinder geboren oder in den Haushalt auf Dauer aufgenommen werden, so erhalten diese Paare nachträglich den og. Kaufpreisabschlag. Der Gesamtabschlag wird begrenzt auf maximal 30 %. Die Stadt wird den Abschlag umgehend zinslos bezahlen, sobald ihr der entsprechende Nachweis vorgelegt wurde. Der Anspruch auf Zahlung des Abschlagsbetrags ist verwirkt, wenn die entsprechenden Nachweise nicht spätestens 6 Jahre nach Vertragsbeurkundung vorliegen. 2.2 Sonstiger Kaufpreisabschlag Ein Kaufpreisabschlag wird auch für behinderte (min. 50 %) und pflegebedürftige (min. Pflegestufe 1) dauerhaft im Haushalt lebende Personen gewährt. 2.3 Einkommensgrenze und Nachweise - Ein Abschlag vom Kaufpreis kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenze § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) + 80 % nicht überschritten wird (analog bisheriger Erbbaurechtsförderung). Dies entspricht bei einer 4köpfigen Arbeitnehmer-Familie einem Bruttoeinkommen von ca. 71.000 EUR, wobei das Bruttoeinkommen höher liegen kann, wenn individuelle Frei- und Abzugsbeträge greifen. - Nachweise sind neben den erforderlichen Unterlagen zur Einkommensermittlung, Geburts-, Adoptionsurkunde, Pflegebescheinigung der SJB über Vollzeitpflege, für volljährige Kinder der Nachweis der Kindergeldberechtigung, Bescheid über festgestellte Pflegebedürftigkeit der Pflegekasse, Schwerbehindertenausweis. 3. Erbbaurechtsförderung Ein interkommunaler Vergleich hat ergeben, dass die Stadt Karlsruhe mit Abstand den höchsten Regelerbbauzins (6 %) festsetzt. Es wird daher vorgeschlagen, diesen auf 4 % zu reduzieren. Diese Höhe ist bei anderen Städten üblich und wäre auch zeitgemäß. Die bestehende Erbbaurechtsförderung mit der og. Einkommensgrenze soll als Alternative zum geförderten Verkauf weiterhin bestehen bleiben, jedoch in modifizierter Form wie folgt (vgl. auch Anlage 2): Bisher: Künftig: Zielgruppe: Familie (mindestens 1 Elternteil) mit 2 minderjährigen im Haushalt lebenden Kindern (18 Jahre) Ausnahme 50-Morgen: ein minderjähriges Kind Zielgruppe: Familie(mindestens 1 Elternteil) oder auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften mit einem im Haushalt lebenden Kind, für das Kindergeld zusteht oder einer behinderten (min. 50 %)oder pflegebedürftigen (min. Pflegestufe 1) dauerhaft im Haushalt lebenden, dem Kind gleichgestellten Person. Bemerkung: Es wird auch die wachsende Familie berücksichtigt; d. h. Paare ohne Kinder erhalten noch eine Erbbaurechtsförderung für die Zukunft, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Vertragsbeurkundung noch Kinder geboren oder Kinder in den Haushalt aufgenommen werden. Förderzeitraum: 15 Jahre Förderzeitraum: 10 Jahre bei einem Kind oder gleichgestellten Person. Befinden sich im Haushalt weitere Kinder oder gleichgestellte Personen oder liegt die wachsende Familie vor, so verlängert sich der Förderzeitraum pro Kind oder gleichgestellter Person um weitere 2,5 Jahre bis auf einen maximalen Förderzeitraum von 20 Jahren (bei 5 Kindern oder gleichgestellten Personen). Höhe der Förderung: Regelerbbauzins von 6 %. Reduzierung pro Kind 1 % vom 1.– 5. Jahr 0,75 % vom 6.–10. Jahr 0,5 % vom 11.–15. Jahr jedoch um maximal 5 % (bei 5 Kindern) auf 1 % Höhe der Förderung: Regelerbbauzinses von 4 %. Reduzierung um 0,6 % pro Kind oder gleichgestellter Person jedoch um maximal 3 % (bei 5 Kindern oder gleichgestellter Person) auf 1 % über den gesamten Förderungszeitraum Vorhandenes Grundvermögen in Karlsruhe: Förderung nicht möglich Vorhandenes Grundvermögen in Karlsruhe: Förderung möglich Bemerkung: Vor dem Hintergrund, dass private Alterssicherung politisch gewollt ist, soll künftig die Erbbaurechtsförderung unabhängig davon gewährt werden, ob der Erbbauberechtigte Grundvermögen besitzt oder nicht (analoge Handhabung wie im Vergabeverfahren, genehmigt durch Beschluss des Hauptausschusses vom 16.09.2003). Erträge aus Grundvermögen werden bei der Einkommensgrenze berücksichtigt. Damit sollen die beiden bisherigen Erbbaurechtsfördermodelle “Allgemein” und “50-Morgen” zu einem Modell mit gleichzeitig verbesserten Konditionen vereinheitlicht werden. Das Sondermodell “50-Morgen” wird dadurch von der Festschreibung des Kaufpreises für das Erbbaugrundstück über die gesamte Förderungsdauer profitieren (bisher Anpassung des zunächst festgeschriebenen Kaufpreises nach 5 und 10 Jahren an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse). Das neue Fördermodell wird auf neu abzuschließende Erbbaurechtsverhältnisse - und auf die Fälle mit Anpassungsklausel (seit März 2005) - angewandt. B. Förderung des Geschosswohnungsbaus 1. Sozialer Wohnungsbau Beim sozialen Wohnungsbau nach Wohnraumförderungsgesetz bleibt es weiterhin bei einem Abschlag von 30 % vom Verkehrswert (genehmigt vom Hauptausschuss am 05.03.1985). 2. Eigentumswohnungen und allgemeine Mietwohnungen Beim Erwerb von städtischen Grundstücken für den Geschosswohnungsbau gewährt die Stadt einen Abschlag von bis zu 30 % des Kaufpreises, wenn sicher gestellt ist, dass dieser Abschlag in vollem Umfang an die förderfähigen * - Erwerber von Wohneigentum bzw. - Mieter in Form einer auf 5 Jahre reduzierten Ausgangsmiete nach dem Landeswohnraumförderungsprogramm weitergegeben wird. Die Höhe des Abschlagsbetrags der Wohneinheit bemisst sich am Anteil der geförderten Wohnfläche an der Gesamtwohnfläche und davon je 1/5 Anteil pro Kind, soweit für das Kind Kindergeld zusteht und pro dauerhaft im Haushalt lebender behinderter (min. 50 %) oder pflegebedürftiger (min. Pflegestufe 1) Person maximal jedoch 5/5 Anteile. Auch hier gelten die ökologischen Anforderungen gemäß Ziffer 4 der Richtlinien zur kommunalen Wohnraumförderung in Anlage 2. * Beachtung der Einkommens- und Wohnraumgrenze 3. Erbbaurecht Hier soll wie beim Ein-/Zweifamilienhausbau der Regelerbbauzins von derzeit 6 % auf 4 % gesenkt werden. C. Sonderformen Abweichend von Vorstehendem gibt es auch Ansatzpunkte für weitere Fördermöglichkeiten, z. B. eine Förderung von einzelnen Interessengruppen (d. s. Investoren für Studentenwohnheime, Gemeinschaft der bisherigen Mieter, Wohnungsgenossenschaften, u. Ä.). Hierbei wird zunächst jeder Einzelfall auf den möglichen Förderumfang geprüft und das Verhandlungsergebnis dem Gemeinderat (im Rahmen der Zuständigkeitsregelung der Hauptsatzung) zur Entscheidung vorgelegt. D. Förderung der Innenentwicklung Zur Herbeiführung einer geplanten Nutzung sind fehl-, unter- und nicht genutzte Wohngrundstücke aufzukaufen. E. Kombination mit anderen Förderprogrammen Die städtische Förderung kann mit anderen Förderprogrammen kumuliert bzw. kombiniert werden, insbesondere mit dem - Landeswohnraumförderungsprogramm - Programm der KfW zur Förderung junger Familien, KfW-Umweltprogramm und Programm “ökologisches Bauen” von Passivhäusern bzw. Energiesparhäusern in Verbindung mit CO2-Gebäudesanierungsprogramm und Fotovoltaikinvestitionen - Programm zur Förderung von Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen und Fotovoltaikanlagen durch Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr - Förderprogramm “Klimaschutz-Plus” des Umweltministeriums Baden- Württemberg - Förderprogramm der Stadtwerke Karlsruhe zu thermischen Solaranlagen, Erdgasbrennwertanlagen und Wärmepumpen Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung zustimmend Kenntnis und genehmigt - nach Vorberatung im Hauptausschuss mit Wirkung ab 01.03.2006 : 1. die Neufassung der Vergaberichtlinien laut Anlage 1, 2. die Neufassung der Richtlinien zur kommunalen Wohnraumförderung laut Anlage 2, 3. die Senkung des Regelerbbauzinses bei Grundstücken für den Ein-/Zweifamilienhausbau (Vorbemerkung A 3) und den Geschosswohnungsbau (Vorbemerkung B 3) sowie 4. die Förderung der Innenentwicklung (Vorbemerkung D). Hauptamt - Sitzungsdienste - 13. Februar 2006 Anlagen