Bebauungsplan "Günther-Klotz-Anlage", Karlsruhe-Südweststadt: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Vorlage: 16806
Art: Beschlussvorlage
Datum: 20.12.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Beiertheim-Bulach, Knielingen, Südweststadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 21.02.2006

    TOP: 5

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Günther-Klotz-Anlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 21. Sitzung des Gemeinderates am 21.02.2006 TOP 8 Vorlage Nr. 562 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Bebauungsplan "Günther-Klotz-Anlage, Änderung", Karlsruhe-Südweststadt H i e r : Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 21.02.2006 8 Antrag an den Gemeinderat Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Einzelheiten siehe Anlagen- blatt). Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Keine unmittelbaren Auswirkungen, sondern erst später im Vollzug (siehe Kostenübersicht in der Begründung). Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschl ussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 10 Der gemäß vorstehendem Antrag förmlich zu fassende Beschluss folgt auf Seite 10. A. Anmerkungen zum Auslegungsbeschluss I. Bisherige Verfahrensschritte: - Aufstellungsbeschlüsse des Planungsausschusses vom 11.06.2004 - Vorgezogene Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 14.09.2005 in der Aula der Elisabeth-Selbert-Schule - Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Verfahrensschritte jeweils nach Maßgabe des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27.08.1997) II. Wesentlicher Inhalt der Planung Für das vom Geltungsbereich des vorgelegten Bebauungsplanentwurfes erfasste Gebiet existiert bereits der am 26.08.1977 in Kraft getretene Bebauungsplan „Gün- ther-Klotz-Anlage“. Von dessen nutzungsart-bezogenen Grundzügen weichen die mit dem Planentwurf vorgesehenen Änderungen, die u. a. die Freizeitbad-Einrich- tungen zum Gegenstand haben, nicht ab. Er übernimmt hierbei den aktuellen Be- stand der Europahalle, die abweichend von den Festsetzungen des bisherigen Be- bauungsplanes entstanden war, und ordnet die Anlagen für das Freizeitbad neu nach modernen Gesichtspunkten, Bedürfnissen und Anforderungen. Dies standort- bezogen aufgrund der bestehenden Europahalle zwangsläufig weiter in Richtung des Albufers verschoben. Dadurch kommt es im vorgesehenen Saunabereich zu baulichen Anlagen, die nahe an den Karl-Wolf-Weg heranreichen können. In dem dort vorgesehenen Saunagarten sollen drei Pavillons mit Flach- oder Satteldach, je- weils mit einer Grundfläche von 130 m³ bis 160 m³ entstehen können. Sie sind in dem Saunagarten innerhalb des von Baugrenzen umschlossenen Bereiches im Inte- resse der Wahrung der Flexibilität variabel anordenbar. Die Planung der Freizeitbadanlagen erforderte im Übrigen eine Anpassung der Ver- einsanlagen des SVK-Beiertheim mit einer Umorganisation der bestehenden Ten- nisplätze, wobei im Bereich der ausgewiesenen Tennisplätze eine Tennishalle mit max. 50 m Länge und 40 m Breite errichtet werden darf. Das konnte einvernehmlich mit dem Verein abgeklärt werden. Das stadionartige Spielfeld im Osten des Plangebietes kann nach den jetzigen Fest- setzungen mit zusätzlichen, das Spielfeld umrundenden Laufbahnen und einem Tri- bünengebäude auf der Westseite des Spielfeldes ergänzt werden. Des Weiteren lässt der Bebauungsplan zur Verbesserung des Stellplatzangebotes die Errichtung eines Parkdeckes mit zwei Parkebenen im Osten des vorbeschriebenen Spielfeldes Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 10 zu, so dass die bisher dort vorhandenen 250 Stellplätze auf rd. 600 Stellplätze er- weitert werden können. Dessen Errichtung kommt in Betracht, wenn sich dafür in Zukunft ein nachhaltiger Bedarf zeigen sollte. Die Grundkonzeption mit dem Freizeitbad und dessen Standort basiert auf dem vom Gemeinderat verabschiedeten Bäderkonzept 2000 und dem vom Planungsaus- schuss am 06.05.2004 gefassten Grundsatzbeschlusses zum Freizeitbad. Die nä- here konzeptionelle Ausgestaltung folgt aus dem zwei Jahre vorher durchgeführten Architektenwettbewerb und dem daran anschließenden Vergabeverfahren mit fünf Preisträgern, aus dem der Entwurf der Stuttgarter Bäderarchitekten Geier & Geier hervorging. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der beigefügten Begründung verwiesen. III. Anmerkungen zur Planung und zum Ergebnis der bisherigen Beteiligung in planungsrechtlicher Würdigung Soweit sich Behörden und Träger öffentlicher Belange aus Anlass ihrer Beteiligung am Planverfahren mit Anregungen oder Stellungnahmen geäußert haben, können diese den beigefügten Anlagen mit tabellenartig, inhaltlich zusammengefasster Wie- dergabe der Beiträge entnommen werden. Ihnen gegenübergestellt ist die jeweilige Stellungnahme der Stadtplanung. Bei der Bürgeranhörung kam es hauptsächlich zur Vorstellung und weiteren Erläute- rung der Planungsziele und -inhalte sowie Erörterung der Verständnisfragen, die sich dabei teilweise ergeben hatten, u. a. auch auf den künftig vorgesehenen Bad- betrieb. Auch gab es kritische Anmerkungen zu den Einflüssen des neuen Bades in klimatischer Hinsicht und dessen Auswirkungen auf die Artenvielfalt der bisher vor- handenen Freiflächen. Dass sich diese zur Alb hin verlagern werde, sei nicht abseh- bar. Auf Fragen dieser Art wird noch in den nachfolgenden Abschnitten eingegan- gen. Letzteres gilt auch hinsichtlich der in der Bürgeranhörung aufgeworfenen Fra- gen zum ruhenden Verkehr. Das dargestellte Konzept, wie dem auch künftig begeg- net werden könne, war als optimistisch empfunden worden. So etwa der frühere, in- zwischen aufgegebene Ansatz, dass auf je zwei Besucher ein Kraftfahrzeug komme. Besser sei ein Ansatz von 1,5 Personen je Kfz. Wie dies im Einzelfall differenziert gesehen werden muss, enthalten die Ausführungen im nachfolgenden Abschnitt a). a) Bewältigung des ruhenden Kfz-Verkehrs, soweit dieser von den im Plan- gebiet zulässigen Nutzungen ausgeht Dem Thema kommt insofern eine gewisse zentrale Bedeutung zu, weil der Bedarf an Parkflächen, der durch Europahalle, Freizeitbad und Sportanlagen ausgelöst wird, im Wesentlichen nur in Bereichen abdeckbar ist, die schon heute für derartige Zwe- cke zur Verfügung stehen. Im Blickfeld steht dabei in erster Linie das Parkrauman- Ergänzende Ausführungen Seite 4 von 10 gebot im öffentlichen Verkehrsraum, vornehmlich im Bereich der angelegten Stell- platzflächen südlich der Hermann-Veit-Straße. Darauf sind allerdings nicht nur die o. e. Einrichtungen, sondern auch noch die Elisabeth-Selbert-Schule mit einem Teil des baurechtlich für sie ermittelten Stellplatzbedarfes (155 Stellplätze) angewiesen. Global bleibt dazu einzuräumen: In idealer Zielsetzung, bei der allen als realistisch einzustufenden Szenarien in der Stellplatznachfrage selbst in extremeren Fällen uneingeschränkt Rechnung getragen werden kann, lässt sich das Parkplatzangebot innerhalb des Plangebietes nicht ab- decken. Zwangsläufig wird dabei je nach Belastungssituation auch der öffentliche Verkehrsraum im Bereich der Hermann-Veit-Straße auf nicht ausgewiesenen Flä- chen und die öffentlichen Stellplätze in der weiteren Umgebung nördlich der Her- mann-Veit-Straße zu frequentieren sein. In extremeren Fällen auch Stellplätze, die anderen Objekten zweckgebunden als private Stellplätze zugeordnet sind (z. B. für schulische und behördliche Einrichtungen, Tiefgarage des ZKM und dergleichen). Zu unterscheiden in der Erfassung und Auseinandersetzung des so gegebenen Sachverhalts sind zwei unterschiedliche Betrachtungen, und zwar - einerseits die Anforderungen, die sich grundsätzlich aus der Anwendung des Bauordnungsrechtes mit der Berechnung notwendiger Stellplätze nach Maßgabe der Richtzahlen eines vom Innenministerium herausgegebenen Erlasses erge- ben (bauordnungsrechtliche Sichtweise) und - andererseits die betriebsbezogenen, auf spezifische örtliche und zeitliche Ge- schehensabläufe bezogenen Betrachtungen zum Bedarf und dessen Bewälti- gung im Rahmen eines gesteuerten Parkplatzmanagements in objektübergrei- fender Bewirtschaftung bzw. Verteilung (betriebsbezogene Sichtweise). Diese sind in ihrer Betrachtungsweise nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. In Zahlen ausgedrückt gibt die als Anlage beigefügte tabellarische Aufstellung über die vorhandenen und baurechtlich notwendigen Stellplätze einen Überblick. Darauf bauen die nachstehenden Ausführungen in argumentativ/erläuternder Darstellung auf. Im Einzelnen: - Stellplatzsituation in bauordnungsrechtlicher Sichtweise Bei der Europahalle, die seit einiger Zeit als Mehrzweckhalle umgenutzt wurde, ist bei Vollauslastung mit 8.865 Besuchern bzw. Personen, die sich in der Halle aufhal- Ergänzende Ausführungen Seite 5 von 10 ten werden, zu rechnen. Ausgehend davon, dass ca. jede vierte Person mit einem Kraftfahrzeug anfahren würde, bedürfte es 2.216 Stellplätze, bereinigt mit der An- nahme, dass 60 % dieser Besucher es bei publikumsbedeutsamen Veranstaltungen vorziehen werden, das Angebot des ÖPNV mit den nahegelegenen Haltestellen zu nutzen, verbleibt ein Stellplatzbedarf von 887 Stellplätzen. Die Sportanlagen des SVK-Beiertheim schlagen mit einem Bedarf von 20 Stellplätzen zu Buche. Das hinzukommende Freizeitbad löst unter denselben Annahmen, dass lediglich 40 % der Besucher mit dem Kraftfahrzeug kommen, einen Bedarf von 101 Stellplät- zen aus. Mithin zusammen mit der Europahalle ein Gesamtbedarf von rund 1.008 Stellplätzen. Tatsächlich sind im Bereich der südlich der Hermann-Veit-Straße angelegten Flä- chen derzeit 693 Stellplätze vorhanden, davon sind durch bauordnungsrechtliche Zuordnung 155 Stellplätze für den Parkraumbedarf der Elisabeth-Selbert-Schule zweckgebunden, so dass für die Europahalle, das Freizeitbad und die Sportanlagen nominal ein Kontingent von 538 Stellplätzen zur Verfügung steht. Bezogen auf den oben ermittelten Bedarf von 1.008 Stellplätzen ergibt sich daraus ein Fehl von 470 Stellplätzen. Zur Abdeckung dessen sieht der Bebauungsplan in seinem östlichen Abschnitt (zwischen der Brauerstraße und dem westlich davon gelegenen stadionar- tigen Spielfeld) auf bisher ebenerdig (oben eingerechneter) Parkfläche ein Parkdeck mit zwei zusätzlichen Nutzungsebenen vor. Auf diese Weise können rund 350 zu- sätzliche Stellplätze entstehen, falls sich dafür in Zukunft ein dringender Bedarf aus einer nicht mehr regelbaren Überlastung des öffentlichen Verkehrsraums ergibt. In diesem Sinne war bisher auch im baurechtlichen Genehmigungsbescheid für die Umnutzung der Europahalle zu einer Mehrzweckhalle die tatsächliche Herstellung der baurechtlich notwendigen Stellplätze teilweise ausgesetzt worden, so dass es in der Vergangenheit lediglich zu einer teilweisen Zuordnung bzw. Zweckbindung be- züglich der vorhandenen Stellplätze gekommen war. Vertretbar erschien dies in der Vergangenheit auch schon deshalb, weil zugunsten der Europahalle das privatrecht- lich vereinbarte Recht besteht, weitere, in einer Tiefgarage vorhandene 165 Stell- plätze jeweils beginnend ab 16:00 Uhr mit nutzen zu dürfen. Diese ebenfalls im Be- reich südlich der Hermann-Veit-Straße vorhandene Tiefgarage wurde primär zum baurechtlichen Nachweis des Stellplatzbedarfes für ein Vorhaben der Karlsruher Le- bensversicherung errichtet. Wird im Weiteren davon ausgegangen, dass die Nutzungszeiten des Freizeitbades und die Veranstaltungen in der Europahalle sich nicht generell überschneiden, ins- besondere gilt dies in den Abendstunden, und auch die der Elisabeth-Selbert-Schule südlich der Hermann-Veit-Straße zugeordneten 155 Stellplätze an Wochenenden für deren Zwecke nicht benötigt werden, so spricht zumindest nach derzeitiger Einschät- zung einiges dafür, dass der Bau des Parkdecks mit den 350 zusätzlich möglichen Ergänzende Ausführungen Seite 6 von 10 Stellplätzen noch ausgesetzt bleiben kann oder nach seiner Herstellung den tatsäch- lichen Bedarf im Normalbetrieb abdeckt. Unter den gegebenen Umständen ist es unbeschadet des Zeitpunkts der Herstellung der Stellplätze notwendig, dass der Bebauungsplan die Zulässigkeit des Parkdecks schon jetzt verbindlich festlegt. Zu wessen Lasten die spätere baurechtliche Forde- rung zur nachträglichen Herstellung der oben erwähnten Stellplätze gehen würde, ist im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht zu regeln. Das würde, soweit darüber später keine einvernehmliche Einigung zu erzielen wäre, in einem behördli- chen Verfahren zu bestimmen sein. Als Objekt für eine solche bauordnungsrechtli- che Forderung käme in erster Linie die Europahalle in Betracht. Denn dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass ein Freizeit-Badbetrieb mit den dazu notwendigen An- lagen sowie den Flächen der dafür notwendigen Stellplätze dem Grunde nach schon im früher in Kraft getretenen Bebauungsplan für die Günther-Klotz-Anlage als zuläs- sig festgesetzt war. Die Europahalle trat erst später hinzu, ohne das im Bebauungs- plan ausgewiesene, primär für die Sportanlagen und Freizeitbad vorgesehene Park- flächenangebot zu erhöhen. Insofern ändert sich an dieser Situation stand heute le- diglich die Größenordnung und räumliche Anordnung des Freizeitbades unter gleich- zeitiger Verschiebung seines Standortes in den Süden der Europahalle. Stellplätze für die Europahalle im erforderlichen Umfange nachträglich veranlagen zu können, wurde in Anbetracht dieses Sachverhalts im Baubescheid für die Europahalle auch ausdrücklich vorbehalten. - Stellplatzsituation in betriebsbezogener Sichtweise Mit ein Grund dafür, weshalb es bisher vertretbar gewesen war, ein Teil der für die Europahalle baurechtlich notwendigen Stellplätze in der Herstellung einstweilen noch auszusetzen, bildet das Angebot an möglichen Abstellmöglichkeiten für Kraft- fahrzeuge auf nicht markierten Flächen innerhalb der Hermann-Veit-Straße und zu bestimmten Zeiten das nicht ausgenutzte Angebot an vorhandenen Stellplatzflächen in der weiteren Umgebung sowohl innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums als auch auf teilweise anderen zweckgebundenen Parkflächen. Allein im näheren Be- reich der Hermann-Veit-Straße stehen auf diese Weise einschließlich aller herge- stellten Stellplätze südlich der Straße insgesamt 850 Abstellmöglichkeiten zur Verfü- gung. Etwas weiter räumlich ausgedehnt auf die Bereiche nördlich der Hermann- Veit-Straße kommen nochmals ca. 1.360 Abstellmöglichkeiten und die Tiefgarage des ZKM mit 615 Stellplätzen hinzu. Diese können zu einer Entlastung beitragen, soweit sie, was vielfach der Fall ist, in den in Betracht kommenden Zeiten nicht an- derweitig genutzt werden. Weitere Parkflächen (mit ca. 700 Abstellmöglichkeiten) bieten sich sodann noch südlich der Südtangente (Bereich Bannwaldallee) sowie in der Innenfläche des südwestlichen Anschlussohres der Südtangente an, erreichbar über zwei die Südtangente überspannende Fußgängerbrücken. Für diese gilt hin- Ergänzende Ausführungen Seite 7 von 10 sichtlich der Verfügbarkeit derselbe Vorbehalt wie für die übrigen Flächen im weite- ren Umfeld. Vor diesem Hintergrund sind im Wesentlichen drei in ihrem Parkflächenbedarf unter- schiedliche Szenarien ins Blickfeld zu nehmen: Im Normalbetrieb, d. h. einer im Dauerbetrieb einzustufenden Besucherfrequenz wird das Stellplatzangebot auf den vorhandenen Parkflächen südlich der Hermann- Veit-Straße für sämtliche Nutzungen ausreichen, ohne dass mit Engpässen gerech- net werden muss. Dies selbst dann, wenn nach Einschätzung der Bäderbetriebe mit etwa 1.000 zeitgleich anwesenden Besuchern täglich (insbesondere auch am Wo- chenende) zu rechnen ist, hiervon - abweichend von der bauordnungsrechtlichen Betrachtung - 60 % (statt der angenommenen 40%) der Besucher den Pkw benut- zen und dabei ein Schlüssel von 1,5 Personen je Pkw zugrundegelegt wird. Unter einer solchen Annahme bedarf es eines Parkflächenangebotes für 400 Kfz, die im Bereich der Stellplätze südlich der Hermann-Veit-Straße bereits heute vorhanden sind. Und selbst dabei handelt es sich bereits um eine weitgehend maximale Be- trachtung, die nicht über den gesamten Tageszeitraum erstreckt werden kann, son- dern vornehmlich nur für die Wochenenden und die Abendstunden innerhalb der Woche realistisch erscheint. In solchen Zeiträumen tritt zugleich eine spürbare Ent- lastung des öffentlichen Verkehrsraums durch die Beschäftigten der zahlreichen in der Umgebung vorhandenen Büronutzungen ein, die tagsüber einen Teil dieser Stellplätze in Anspruch nehmen. Das zeigt deutlich eine Erhebung, die am 13.09.2005, einem Dienstag, vorgenommen wurde. Waren noch gegen 11:00 Uhr von den insgesamt 850 Abstellmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum rd. 76 % belegt, nahm diese Belegung am frühen Nachmittag noch einen Umfang von ca. 52 % ein und ging dann schließlich zum Feierabend hin auf 25 % zurück. In nächster (zweiter) Stufe ist sodann das Szenario anzusiedeln, wenn in der Euro- pahalle Veranstaltungen mit einem zu erwartenden größeren Besucherkreis in der Größenordnung zwischen 3.000 und 5.000 Personen stattfinden. Dieses kann dann schon zu kritischeren Situationen führen, sofern die Besucher nicht in dem Umfang öffentliche Beförderungsmittel benutzen, wie es in der bauordnungsrechtlichen Be- rechnung angenommen wird. Denn dann ist allein für die Europahalle ein Bedarf von ca. 2.000 Abstellplätzen zu verbuchen, unter Einrechnung des Freizeitbades insge- samt 2.400. Das lässt sich nur mit einem gezielten Parkplatzmanagement in den Griff bekommen. Dabei wird insbesondere mit zu berücksichtigen sein, dass gerade Familien mit Kindern das Freizeitbad mit dem Pkw ansteuern werden und möglichst in der Nähe des Bades Parkmöglichkeiten vorfinden möchten. Deshalb wird erwo- gen, einen bestimmten Teil der näher zur Europahalle und dem Freizeitbad gelege- nen Stellplätze gebührenpflichtig werden zu lassen. Entlastend kann sich solches vor allem auf die Verkehrsabwicklung auswirken, weil die Besucher erfahrungsge- Ergänzende Ausführungen Seite 8 von 10 mäß geneigt sind, zunächst den gebührenfreien Parkraum zu frequentieren, wenn keine Gründe vorliegen, möglichst in unmittelbarer Nähe einen Parkplatz zu finden. Deutlich kritischer wird es bei dem dritten Szenario, wenn Großveranstaltungen in der Europahalle mit bis zu 9.000 Besuchern stattfinden. Solche Situation kommen jedoch lediglich fünf bis sechs Mal im Jahr vor. Dann ist bekanntlich schon ein weit- räumiges Verkehrslenkungskonzept vonnöten, wobei auch Besucher des Freizeitba- des in Kauf nehmen müssen, nicht in akzeptabler Nähe einen Parkplatz oder sons- tige nicht ausgewiesene Parkfläche vorzufinden. Zu hoffen bleibt, dass die Besucher in solchen Fällen vermehrt das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel in Anspruch neh- men und die Zahl der Besucher mit Kraftfahrzeugen sich tatsächlich dem 40 %-An- teil annähert, der den bauordnungsrechtlichen Berechnungsvorschriften zugrunde liegt. Bei alle dem wird sich sodann auch zeigen müssen, ob es sich im gegebenen Spannungsverhältnis zwischen 3.000 Besuchern bei häufigeren Veranstaltungen und rund 9.000 Besuchern bei Großveranstaltungen als insgesamt notwendig er- weist, das im Bebauungsplan vorgesehene Parkdeck zu realisieren. Insgesamt kann aus den oben dargestellten Betrachtungen der Schluss gezogen werden, dass es trotz der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht vollstän- dig abdeckbaren Anzahl bauordnungsrechtlich zu veranschlagender Stellplätze unter Berücksichtigung zeitweiser Doppelnutzungsmöglichkeiten und eines räumlich weiter greifenden Parkraummanagements ein vertretbares Ergebnis zwischen Minimal- und Maximalforderungen erreicht werden kann. b) Naturschutzfachlich zu bewertende Eingriffe und deren Ausgleich, Um- weltprüfung Als naturschutzrechtlich beachtlicher und demzufolge fachlich zu bewertender Ein- griff in Natur und Landschaft, der nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Bundesnatur- schutzgesetz in Verbindung mit § 1a des Bundesbaugesetzes eines Ausgleiches bedarf, stellen sich im Wesentlichen die im Vergleich zum bisherigen Bebauungs- plan vermehrten Bauflächen im Bereich des geplanten Freizeitbades dar. Alle sons- tigen Veränderungen bewegen sich in ihren Eingriffsfolgen nicht über das hinaus, was der bisherige Bebauungsplan bereits zugelassen hatte. Insoweit gilt § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Danach ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe be- reits vor der planerische Entscheidung erfolgt sind oder, was vorliegend zutrifft, zu- lässig waren. Letzteres gilt es insbesondere zu sehen, soweit beispielsweise der BUND in seiner Stellungnahme den Verlust der Lebensstätten der Kreuz- und Wechselkröte beklagt. Das wäre auch ohne die geplanten baulichen Anlagen mit der im bisherigen Bebau- ungsplan vorgesehenen Liegewiese wohl in gleicher Weise eingetreten. Ergänzende Ausführungen Seite 9 von 10 Zu betrachten waren unabhängig davon mögliche Auswirkungen auf das potentielle FFH-Gebiet des südlich an das Plangebiet angrenzenden Albbereiches mit seinen angrenzenden Uferflächen. In diesem Schutzgebiet kommen bezogen auf sein fau- nistische Ausstattung die im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten „grüne Kleinjungfer“ und „Heldbock“ vor. Der Lebensraum im unmittelbaren Nahbereich der Alb fällt unter den in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“. Hier kommt das Amt Umwelt- und Arbeitsschutz in ei- ner vorprüfenden Betrachtung zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf diesen Le- bensraum durch das Bebauungsplanvorhaben nur sehr indirekt und vor allem nur durch die Einleitung von Dachflächenwasser denkbar erschiene. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die zu einer weitergehenden FFH-Verträglichkeitsprüfung führen müsste, sei nicht erkennbar. Das gilt im Übrigen auch für andere Arten, die in dem von den Freizeitbadeinrichtungen betroffenen Gelände vorkommen können, wie et- wa die Kreuz- und Wechselkröte, die in Anhang II der FFH-Richtlinie genannt sind und unter artenschutzrechtlichen Bestimmungen auch Bedeutung erlangen könnten. Diesbezüglich gibt es jedoch keine Erheblichkeit oder Besonderheiten im Plangebiet, weshalb es aus artenschutzrechtlichen Gründen geboten sein müsste, von einem Eingriff abzusehen. Daraus folgt in der Gesamtbewertung, dass in Verbindung mit den im Bebauungs- plan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen keine naturschutzrechtlichen Bestim- mungen auf nationaler Ebene oder europäischer Ebene der Planung entgegenste- hen. Weitere Ausführungen zum Eingriff und dessen Ausgleich enthält die Ziffer 4.5 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf. Aus den genannten Gründen bedürfte es darüber hinaus auch keiner förmlich durch- zuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung. Was unter Umweltgesichtspunkten zu prüfen und darzustellen war, enthält in gleicher Weise die Begründung zum Bebauungsplan. Die Notwendig- keit einer formal durchzuführenden und darzustellenden Umweltprüfung, die das Baugesetzbuch in seiner novellierten Fassung vom 23.09.2004 vorsieht, ergab sich nach den Übergangsvorschriften noch nicht für diesen Bebauungsplan. Auch wäre nicht zu erwarten, dass diese zu wesentlichen anderen Ergebnissen, als dargestellt, kommen würde. IV. Schlussbemerkung Nach dem Stand des Verfahrens kann dem Gemeinderat empfohlen werden, den Auslegungsbeschluss zu fassen unter Beachtung der hierfür geltenden Übergangs- vorschriften. Ergänzende Ausführungen Seite 10 von 10 B. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Günther-Klotz-Anlage, Änderung“ wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 30.09.2005 in der Fassung vom 08.02.2006 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 17. Februar 2006

  • BPlan Günther-Klotz-Anlage
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Günther-Klotz-Anlage, Änderung“, Karlsruhe – Südweststadt beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Bearbeitungsstand: 20.12.17 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ............ 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ............................................................... 3 2. Bauleitplanung..................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ............................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung .................................................................. 3 3. Bestandsaufnahme ............................................................................. 3 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................. 3 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ......................... 3 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ............................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse .......................................................................... 4 3.5 Belastungen .......................................................................................... 4 4. Planungskonzept ................................................................................. 4 4.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................. 6 4.3. Erschließung ......................................................................................... 6 4.3.1 Öffentlicher Personennahverkehr .......................................................... 6 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr .............................................................. 6 4.3.3 Ruhender Verkehr ................................................................................. 7 4.3.4 Geh- und Radwege ............................................................................... 7 4.3.5 Ver- und Entsorgung ............................................................................. 7 4.4 Gestaltung ............................................................................................. 7 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen .............................. 8 4.5.1 Eingriff in die Natur ................................................................................ 8 4.5.2 Ausgleichsmaßnahmen ......................................................................... 9 4.6 Immissionen ........................................................................................ 10 5. Umweltbericht / Umweltprüfung ....................................................... 10 6. Sozialverträglichkeit .......................................................................... 10 7. Statistik .............................................................................................. 10 7.1 Flächenbilanz ...................................................................................... 10 7.2 Geplante Bebauung............................................................................. 11 7.3 Bodenversiegelung .............................................................................. 11 8. Kosten ................................................................................................ 11 B. Hinweise ............................................................................................. 12 1. Versorgung und Entsorgung ................................................................ 12 2. Entwässerung ...................................................................................... 12 3. Regenwasserversickerung .................................................................. 12 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ............................................... 12 5. Baumschutz ......................................................................................... 13 6. Altlasten ............................................................................................... 13 7. Erdaushub / Auffüllungen .................................................................... 13 8. Private Leitungen................................................................................. 13 9. Barrierefreies Bauen ............................................................................ 13 Bearbeitungsstand: 20.12.17 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Im Plangebiet soll südlich der Europahalle ein Freizeitbad entstehen. Die Grundkonzeption mit dem Freizeitbad und dessen Standort basiert auf dem vom Gemeinderat verabschiedeten Bäderkonzept 2000 und dem Grundsatzbeschluss zum Freizeitbad. Die nähere Planung basiert auf dem zwei Jahre später durchgeführten Architektenwettbewerb und dem daran anschließenden Vergabeverfahren mit fünf Preisträgern, aus dem der Ent- wurf der Stuttgarter Bäderarchitekten Geier & Geier hervorging. Die Planung der Freizeitbadanlagen erfordert eine Anpassung der Ver- einsanlagen des benachbarten Sportvereins mit einer Umorganisation der bestehenden Tennisplätze. Im Bereich der ausgewiesenen Tennisplätze kann eine Tennishalle mit max. 50 m Länge und 40 m Breite errichtet wer- den. Dazu kommt die Vergrößerung der Sportarena von sechs auf acht Bahnen, der Bau einer überdachten Tribüne und ein Eingangsgebäude. Daher sind die damit verbundenen Eingriffe in das vorhandene Sportge- lände, die notwendige Parkierung und die Anpassung des Baubereiches der Europahalle auf die bestehenden Verhältnisse und mit der Möglichkeit einer unterirdischen Kellererweiterung durch einen Bebauungsplan neu zu ordnen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt das Plangebiet als bestehende Sonderbaufläche Sport, geplante Son- derbaufläche Bad sowie Sportgelände und Parkanlage dar. Die Planung ist somit aus dem FNP entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der Planbereich liegt innerhalb des seit dem 26.08.1977 rechtsverbindli- chen Bebauungsplans Nr. 522 „Günther-Klotz-Anlage“. Dieser Plan wird in dem Bereich geändert, der durch diesen Bebauungsplan neu geregelt wird. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 17,2 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Südweststadt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Plangebiet liegt im Bereich der Niederterrasse des Rheins. Der erhal- tenswerte Baumbestand ist im Baumbestandskatalog des Gartenbauamtes Karlsruhe und im Bebauungsplan gekennzeichnet. Bearbeitungsstand: 20.12.17 - 4 - Laut Geotechnischem Gutachten der GHJ Ingenieurgesellschaft für Geo- und Umwelttechnik mbH & Co. KG, Karlsruhe vom 03.02.2005 bewegt sich das Gelände im Bereich der Europahalle sowie des östlich gelegenen Fuß- weges in einer Höhe von ca. 117,50 m ü. NN, im Muldenbereich bei etwa 115,0 m ü. NN. Der übrige Teil des Plangebietes ist bebaut und annähernd eben. Im Rahmen dieser Bodenerkundung wurde für die Aufschlussboh- rungen die Kampfmittelfreiheit überprüft. Außerhalb dieses Bereichs ist die Untersuchung noch durchzuführen. Der Boden besteht aus Auffüllungen über einer bindigen Deckschicht und quartären grobkörnigen Sedimenten. Das Grundwasser wird in Tiefen von ca. 5,00 m bis 7,00 m unter Gelände- oberkante angetroffen. Laut Baugrundgutachten muss der Einfluss der Alb bei der Festlegung von Höchstwasserständen berücksichtigt werden. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Im Bebauungsplan Nr. 522 „Günther-Klotz-Anlage“ ist die Fläche für das zukünftige Freizeitbad als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Liegewie- se“ festgesetzt, da bereits ein Hallen-Freibad vorgesehen war. Im Bestand ist diese Fläche unbebaut. Der überwiegende Teil der übrigen Flächen wird bereits als Sportflächen genutzt. Die derzeitige Erschließung des Gebietes erfolgt über die Hermann-Veit-Straße und das vorhandene Geh- und Rad- wegesystem. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Eingriffsgebiet ist Eigentum der Stadt Karlsruhe. 3.5 Belastungen Im Bereich das Plangebietes befindet sich ein Teil der beim Amt für Umwelt und Arbeitsschutz im Altlasten- und Bodenschutzkataster erfassten Fläche „AA Günther-Klotz-Anlage“ (Obj.-Nr. 03009). Derzeit besteht aus wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf. Darüber hinaus wurde bei den geotechnischen Untersuchungen eine weite- re bisher unbekannte anthropogene Auffüllung festgestellt. Bei Eingriffen in den Untergrund ist das Auffüllmaterial nicht frei verwertbar, sondern abfallrechtlich zu klassifizieren und ordnungsgemäß zu verwerten. Sofern im Bereich der Freifläche Auffüllmaterial verbleiben oder verbracht werden soll (Umlagerung), sind die Bestimmungen der Bundesboden- schutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu beachten. 4. Planungskonzept Sondergebiet Bad Zur Steigerung der Attraktivität der Karlsruher Bäderlandschaft soll ein Frei- zeitbad mit einer Gesamtwasserfläche von über 1.400 m² auf drei Ebenen entstehen. Integriert sind Gastronomiebereich, Kinderbereich, Saunabe- reich, Erlebnisbereich, ein ca. 80 m langer Wildwasserkanal, drei Rutschen, ein Sportbecken mit sechs Bahnen mit einer Länge von 25 m sowie 270 m² Wasserflächen im Außenbereich. Bearbeitungsstand: 20.12.17 - 5 - Sondergebiet Sauna Im Süden soll ein Saunagarten mit bis zu drei Saunagebäuden an das Bad- gebäude anschließen. Dieser wird in einem späteren Bauabschnitt erstellt. Sondergebiet Sportanlage Tennisanlage Der bisherige Hauptplatz, der als Doppelspielfeld ausgebildet ist, wird durch Abriss des westlichen Platzes zum Centercourt umgebaut. Auf der Westsei- te entsteht eine befestigte Fläche für den Aufbau einer mobilen Zuschauer- tribüne. Der davon südlich gelegene Doppelplatz bleibt erhalten. Westlich von diesem entsteht ebenfalls eine ebene Fläche für den Aufenthalt von Zuschauern. Auf der Fläche des bestehenden Doppelkleinspielfeldes und südlich davon entstehen zwei Reihen Tennisplätze mit je einem Einzel- und einem Dop- pelspielfeld. Entlang des östlich verlaufenden Walls werden Sitzstufen an- geordnet. Das bestehende Tartan-Kleinspielfeld wird nach Norden neben die Anliefer- rampe der Europahalle verlegt. Westlich neben dem Kleinspielfeld besteht für den Verein die Möglichkeit je zwei Beachvolleyball- und Badmintonfelder zu errichten. Der Standort für eine Tennishalle im Bereich der bestehenden Tennisplätze muss im Hinblick auf die städtebauliche und freiräumliche Situation über- prüft werden. Es sind mehrere Standorte vorstellbar. Der endgültige Stand- ort kann jedoch erst nach dem Bau des Bades ausreichend beurteilt wer- den. Von daher ist im Bebauungsplan ein entsprechend großer Baubereich vorgesehen, der alle möglichen Standorte umfasst. Angrenzend an das bestehende Clubhaus sind Erweiterungsflächen für sportliche Nutzungen ausgewiesen. Stadion Der bisherige Zustand des Stadions des SVK entspricht nicht dem Stan- dard, der für die verschiedenen sportlichen Veranstaltungen für Schulen und Vereine erforderlich wäre. Vorgesehen ist, durch eine Tribüne mit Sitz- plätzen für einen Witterungsschutz zu sorgen. Die Tribüne wird durch eine neu zu schaffende Rampe barrierefrei und behindertengerecht erreichbar sein. Ein Gebäude auf der Nordseite bietet Platz für sanitäre Anlagen, Um- kleiden und Lagerräume. Die dort vorhandenen Anlagen (Fertiggaragen, Pavillon) müssen soweit erforderlich entfernt werden. Die vorhandenen 6 Bahnen sollen auf 8 Bahnen erweitert werden. Der Um- gang und die Böschung werden entsprechend angepasst. Der neue Wall erhält eine Neigung von ca. 35° und wird mit Sitzstufen zum Stadion hin ausgebildet werden. Das Stadion erhält einen weiteren Zugang auf der Nordostseite, um bei Veranstaltungen eine Trennung zwischen Zu- und Ab- Bearbeitungsstand: 20.12.17 - 6 - gang bzw. Teilnehmern und Zuschauern zu ermöglichen sowie eine Zufahrt auf der Nordseite. Sondergebiet Parkdeck Auf der Fläche südwestlich der Hermann-Veit-Straße wird als Sondergebiet Parken ein zweigeschossiges Parkdeck mit drei Parkebenen mit jeweils ca. 200 Stellplätzen festgesetzt. Sondergebiet Mehrzweckhalle Der Standort der Europahalle wird gemäß des heutigen Bestandes pla- nungsrechtlich dargestellt. Darüber hinaus gibt es eine Fläche für eine un- terirdische Erweiterung für einen Lagerraum zwischen Europahalle und Freizeitbad. 4.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet ist als Sondergebiet für Erholungs-, Sport- und freizeitbezo- gene Nutzungen und Einrichtungen festgesetzt. Die weiteren Gliederungen ergeben sich aus der zeichnerischen Darstellung und den Textfestsetzun- gen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Festset- zung der Grundflächen, der Anzahl der Vollgeschosse, der Baugrenzen, der Dachart und der Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß bestimmt (§§ 16 bis 20 BauNVO). 4.3. Erschließung 4.3.1 Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet ist an das ÖPNV-Netz unmittelbar angeschlossen. Die Hal- testelle „Europahalle“ der Straßenbahnlinie 1 liegt in einem Radius von ca. 300 m vom Standort des Freizeitbades entfernt. Die Haltestelle „Vin- centiuskrankenhaus/Steinhäuserstraße“ der Buslinie 55 liegt in einem Radi- us von ca. 350 m und die Haltestelle „Beiertheim West“ der Buslinie 62 in einem Radius von 450 m entfernt. In einem Radius von ca. 600 m liegt die Haltestelle der Straßenbahnlinie 6. Diese hat eine wichtige Funktion für Besucher, die vom Hauptbahnhof das Freizeitbad bzw. die Europahalle bei Großveranstaltungen aufsuchen wol- len. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Die Erschließung des Freizeitbades erfolgt über die Hermann-Veit-Straße und den Parkplatzbereich an der Europahalle. Über die Brauerstraße und die Südtangente ist der Standort an das Hauptverkehrsstraßennetz ange- bunden. Die Anfahrt für Feuerwehrfahrzeuge erfolgt über den Weg östlich des Ba- des, der auf seiner kompletten Länge eine Breite von 3,00 m erhält. Bearbeitungsstand: 20.12.17 - 7 - 4.3.3 Ruhender Verkehr Öffentliche Parkplatzflächen sind entlang der Herrmann-Veit-Straße aus- gewiesen. Zusätzlich wird der ruhende Verkehr durch das im Plangebiet liegende neu zu erstellende Parkdeck aufgenommen. Der Sportverein er- hält zusätzliche Stellplätze im Eingangsbereich. Für das Bad werden Fahrradstellplätze neben dem Haupteingang ca. 200 und auf der Ostseite des Gebäudes ca. 50 errichtet. 4.3.4 Geh- und Radwege Das Areal wird durch das Geh- und Radwegenetz der Günther-Klotz-Anlage erschlossen. Weiterhin befinden sich Geh- und Radwege entlang der Her- mann-Veit-Straße. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet ist an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz angebun- den. Die Müllentsorgung des Freizeitbades wird mittels 1100-l-Container, die vom Wertstoffhof auf der Gebäudeostseite über einen Lastenaufzug auf das Niveau der Eingangsebene gebracht und dann von den Mitarbeitern des Bades zur Aufnahme durch ein Müllfahrzeug zu einer Bereitstellungsfläche auf dem Vorplatz befördert werden, bewerkstelligt. Die Müllentsorgung der Europahalle und des Sportvereins bleibt bestehen. Zur Versorgung des Bades werden die Güter im Bereich des Personalein- gangs über den Lastenaufzug in das Gebäude gebracht. Für die Löschwasserversorgung des Freizeitbades und der Tennishalle ist am Karl-Wolf-Weg oder im Bereich des Tennisgeländes ein Hydrant erfor- derlich. Die im Bereich des Parkdecks vorhandenen Leitungen dürfen nicht über- baut werden bzw. sind zu verlegen, bevor das Parkdeck gebaut wird. 4.4 Gestaltung Das Freizeitbad fügt sich mit eigenständiger Silhouette in die Umgebung der Europahalle und der umgebenden Landschaft ein. Badelandschaft und Saunabereich sind zur Nachmittags- und Abendsonne orientiert und bieten Ausblicke auf den Freibereich und in die Umgebung. Die Foliendächer, die Tragkonstruktion sowie die Verglasung lassen das Bad großzügig und offen wirken. Die Fassade des Bades wird als graue Alu-Glasfassade und einer Betonung der Horizontalen durch farbige Profile gestaltet. Geschlossene Außenwände erhalten einen farbig gestalteten Wärme-Dämmputz. Der gesamte Außenbereich des Bades wird durch Einfriedungen aus He- cken bzw. Zaunanlagen vom öffentlichen Bereich getrennt. Im Hinblick auf die Festlegung der Höhenlage und der Wandhöhe im Son- dergebiet Sport wird es notwendig werden, zur Einhaltung der für die Ten- nishalle notwendigen Gebäudehöhe, diese teilweise einzugraben. Die Ge- Bearbeitungsstand: 20.12.17 - 8 - staltung des Daches und die Höhenentwicklung des Badgebäudes ist in der Anlage 1 zu den Textfestsetzungen Ziffer 2.1.2 dargestellt. 4.5 Grünordnung/Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen 4.5.1 Eingriff in die Natur Bestand Für den Bereich des Freizeitbades und seiner Außenanlagen ist als Be- stand zum großen Teil eine planrechtlich festgesetzte Liegewiese anzu- nehmen, also eine unversiegelte Fläche mit Rasen und Baumgruppen. Zu einem geringen Teil greift das Freizeitbad in das Sportgelände ein. Betrof- fen sind Tennisplätze mit Tennenbelag und ein Wall, auf dessen Krone ein mit Kugelahornen gesäumter Weg verläuft. Die Ostflanke des Walles ist mit Cotoneaster und einheimischen Gehölzen bestanden. Um den Verlust an Spielfeldern auszugleichen, wird das Sportgelände nach Süden auf Kosten eines Biotopes erweitert. Es handelt sich um eine Sukzessionsfläche mit großer Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren. Aus einem ehemaligen Am- phibienbiotop mit mehreren Tümpeln hat sich ein Gehölz aus verschiede- nen Weiden- und Pappelarten, Harthölzern und Sträuchern mit zahlreichen Krautarten entwickelt, das für den Vogelschutz von Bedeutung ist. Im Sü- den schließt sich eine für die Günther-Klotz-Anlage typische krautreiche, extensiv gepflegte Wiese an. Im Sportgelände sollen Tennisplätze mit einer Halle überbaut werden, au- ßerdem sollen Gebäude aufgegeben werden und an anderer Stelle in ge- ordneter Form neu errichtet werden. Für die geplante Tribüne werden Stehstufen mit wassergebundener Decke überbaut, das Gebäude für Umkleideräume und den Kiosk entsteht auf ge- pflasterten oder bereits überbauten Flächen, in geringem Umfang auch auf einer Wallfläche mit Cotoneaster. Die Erweiterung der Laufbahn auf dem östlichen Sportplatz erfolgt zu Lasten einer Böschung mit Cotoneaster. Das Parkdeck wird auf einem mit Platanen überstellten Parkplatz errichtet. Vermeidung/Eingriff/Ausgleich Durch die Aufnahme des Karl-Wolf-Weges als Begrenzung der Außenanla- gen des Freizeitbades wurde eine Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Günther-Klotz-Anlage und des FFH-Gebietes Alb vermieden. Im Bereich der Tribünen und der Umkleideräume entsteht nur ein geringer Eingriff, weil im Wesentlichen bereits versiegelte Flächen überbaut werden oder bestehende Gebäude außerhalb des neuen Baubereiches abgerissen und die Flächen zum Ausgleich für den Eingriff in das Verkehrsgrün rekulti- viert werden. Der wesentliche Eingriff im übrigen Gelände besteht in der Bodenversiege- lung und dem Verlust an Vegetationsflächen. So werden für das Freizeit- bad, die Außenbecken, die Saunagebäude und die Befestigungen von We- gen und Terrassen in den Freigeländen rund 8700 m² neu versiegelt. Innerhalb des Sportgeländes kommt es durch die Neuordnung der Bebau- ung nur zu einer geringen Zunahme der Versiegelung. Das größte Bauwerk ist die geplante Tennishalle, die aber auf bereits versiegeltem Boden errich- Bearbeitungsstand: 20.12.17 - 9 - tet werden wird. Für die Verbreiterung der Laufbahn und das Parkdeck werden jeweils rund 600 m² versiegelt. Insgesamt werden durch das Vorhaben rund 9900 m² neu versiegelt. In Hinblick auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere ist die Beseitigung des Biotops der schwerwiegendste Eingriff. Die übrigen Vegetationsflächen sind nur von mittlerem Wert wie die Cotoneasterflächen mit heimischen Gehöl- zen oder von geringem Wert wie die reinen Cotoneasterflächen. Dieselbe Wertung gilt für die Tierwelt. Der Boden in der Günther-Klotz-Anlage ist durch Auffüllungen, Geländemo- dellierungen und starke Verdichtungen deutlich beeinflusst und daher von geringer Leistungsfähigkeit. Dennoch bedeutet die Versiegelung für das Schutzgut Boden den Totalverlust an Bodenfunktionen. Das Schutzgut Klima wird am stärksten durch die Versiegelung beeinträch- tigt, insbesondere durch das Gebäude des Bades, aber auch der Verlust von 28 Platanen auf der Fläche des geplanten Parkdecks wirkt sich negativ aus. Durch die Versiegelung wird dem Wasserhaushalt aufgrund entfallender Versickerung Wasser vorenthalten. 4.5.2 Ausgleichsmaßnahmen Innerhalb des Plangebietes ist als Ausgleichsmaßnahme nur die Anlage ei- ner extensiv gepflegten Wiese südlich der Tennisanlage realisierbar. Des weiteren erfolgen auf Flächen außerhalb des Plangebietes verschiedene Maßnahmen, siehe dazu Anlage 2 zu den Textfestsetzungen. Teilweise sind die Maßnahmen im Vorgriff auf künftige Planungen durchgeführt und dem Ökokonto gutgeschrieben worden. Soweit mit der vorliegenden Pla- nung nun darauf zurückgegriffen wird, erfolgt eine entsprechende Anrech- nung. In diesem Sinne standen für eine Anrechnung zur Verfügung: - Umwandlung von 4650 m² Acker in Sandrasen bei den Jägerhausseen, - Renaturierung der Alb in der Günther-Klotz-Anlage, an der Appenmühle und an der Sängerhalle in Knielingen. Durchgeführt wurden bei der Renaturierung der Alb Bachbett- und Uferge- staltung, Entsiegelung und Bepflanzung zur Optimierung des Lebensrau- mes für die Tierwelt. Die Bepflanzung mit Bäumen stellt einen Ausgleich für den Verlust von Bäumen dar und wirkt sich außerdem positiv auf das Klima aus. Durch die Entsiegelung werden die dort verloren gegangenen Boden- funktionen wiedergewonnen, wobei der Eingriff in das Schutzgut Boden dadurch nur zum Teil ausgeglichen werden kann. Als funktionaler Ausgleich für den Verlust des ehemaligen Amphibienbio- tops werden im Beiertheimer Feld auf unverpachteten städtischen Grund- stücken Laichgewässer angelegt. Bei schutzgutübergreifender Betrachtung ist der Eingriff durch das Vorha- ben kompensiert. Bearbeitungsstand: 20.12.17 - 10 - 4.6 Immissionen Die Maximalbelastung aus Schallimmissionen der Südtangente erreicht am südwestlichen Rand des Planungsgebietes bei vorherrschender Mitwindsi- tuation unter worst-case-Bedingungen Beurteilungspegel von ca. 59 dB(A) tags. Bei gleicher Windrichtung aber Schwachwindsituation werden Beurtei- lungspegel von ca. 56 dB(A) gemessen. DIN 18 005,Teil1, Beiblatt1 nennt schalltechnische Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und nachts für Park- und Kleingartenanlagen bzw. Camping- plätze. Im mittleren Bereich des Planungsgebietes wird der Orientierungswert, tags nahezu immer eingehalten auch infolge vorgelagerter abschirmender Ge- bäude. 5. Umweltbericht/Umweltprüfung Gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für den Bebauungsplan eine Vorprüfung im Einzelfall durchzuführen, da das Vor- haben Merkmale der UVPG - Anlage 1 erfüllt. Eine Umweltverträglichkeits- prüfung ist nach Änderung des BauGB (20.07.2004) nicht erforderlich, da hier die Übergangsregelung des § 244 Abs. 2 BauGB gilt. 6. Sozialverträglichkeit Die einzelnen Vorhaben sind für Menschen mit Behinderung gut erreichbar. Die Rampe zum Stadion wird behindertengerecht ausgebaut. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Sonderbaufläche-Badca. 17.098m²9,89% Sonderbaufläche-Saunaca. 2.875m²1,66% Sonderbaufläche Mehrzweckhalleca. 9.875m²5,71% Sonderbaufläche Parkdeckca. 5.800m²3,36% Sportplatzca. 73.177m²42,35% Grünflächenca. 8.503m²4,92% Ausgleichsflächen innerhalb Plangebietca. 1.555m²0,90% Verkehrsflächenca. 53.924m²31,20% Gesamtca. 172.808m²100,00% Bearbeitungsstand: 20.12.17 - 11 - 7.2 Geplante Bebauung Freizeitbad16.000m² Außensaunen480m² Sporthalle2.000m² Vereinsgebäude1.800m² Tribüne1.900m² Gebäude 1.100m² Parkhaus12.000m² Gesamt35.280m² Bruttogeschossfläche 7.3 Bodenversiegelung 1 Es wurde keine Flächenbilanz für das gesamte Plangebiet erstellt, sondern nur für die Teilbereiche, die der Veränderung unterliegen. In diesen Ab- schnitten betragen die versiegelten Flächen im Bestand 18.365 m², in der Planung 28.064 m². 8. Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben Freizeitbad anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen übernimmt die Karlsruher Bäder- gesellschaft. Außerdem tragen diese die Kosten für die Neuordnung der Spielfelder des Sportvereins gemäß den Regelungen des städtebaulichen Vertrages. Die Stadt trägt die Kosten für den Umbau des Stadions mit Tribüne, Ge- bäude und Rampe sowie die Kosten für die jeweiligen Ausgleichsmaßnah- men. Der Sportverein trägt die Kosten für die Neuordnung des Parkens auf dem Vereinsgelände sowie die Tennishalle. Stadtplanungsamt Karlsruhe, 30.09.2005 Fassung vom 15.02.2006 Dr. Harald Ringler 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der ma- ximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grund- stücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Bearbeitungsstand: 20.12.17 - 12 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tie- fer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensio- niert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeigne- te Maßnahmen der Eigentümer selbst entsprechend zu schützen. 3. Regenwasserversickerung Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Vorfluters kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt und in die Alb geleitet werden. Ein entsprechender Wasserrechtsantrag ist bei der Wasserbehörde einzu- reichen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigung nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke soll zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z. B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrün- ten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flä- chenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend der regionalen Denkmalpflege des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Moltkestr. 74, 76133 Karlsruhe zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Ver- schweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z. B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine und steinerne) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Landesdenkmalamt Baden- Württemberg, Außenstelle Karlsruhe, Bau- und Kunstdenkmalpflege, abzu- stimmen. Bearbeitungsstand: 20.12.17 - 13 - 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Ge- fahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder er- hebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt und Ar- beitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe zu melden. 7. Erdaushub/Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, da- für verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesboden- schutzgesetz) vom 17.03.1998 sowie auf das Gesetz des Landes zur Aus- führung des Bundesbodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtli- cher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz- LBodSchAG) vom 14.12.2004 in der derzeit gültigen Fas- sung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO).

  • Textfestsetzungen Günther Klotz
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Günther-Klotz-Anlage, Änderung“, Karlsruhe – Südweststadt beigefügt: Textfestsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................... 3 1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung ...................................................... 3 1.1.1 Sondergebiet ........................................................................................... 3 1.1.2 Flächen für Stellplätze und Parkdeck .................................................... 4 1.1.3 Nebenanlagen ....................................................................................... 4 1.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................. 4 1.3 Abweichende Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .................... 4 1.4 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen .... 4 1.5 Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ................................. 5 1.5.1 Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ..... 5 1.5.2 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ............................................ 5 1.6. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ..................................... 5 2. Örtliche Bauvorschriften .................................................................... 6 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ............................................ 6 2.1.1 Wandhöhe ............................................................................................. 6 2.1.2 Dächer ................................................................................................... 6 2.1.3 Fassaden ............................................................................................... 6 2.2 Werbeanlagen und Automaten und Gestaltung sonstiger Anlagen ....... 6 2.3 Unbebaute Flächen, Einfriedigungen .................................................... 7 2.3.1 Private Grünflächen ............................................................................... 7 2.3.2 Einfriedungen ........................................................................................ 7 2.3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen .............................................................. 7 2.3.4 Abfallbehälterstandplätze ...................................................................... 7 2.3.5 Feuerwehrwege, Grundstückszufahrten ................................................ 7 2.3.6 Geh- und Fahrrecht ............................................................................... 8 2.4 Niederspannungsfreileitungen ............................................................... 8 2.5 Niederschlagswasser ............................................................................ 8 3. Sonstige Festsetzungen ..................................................................... 8 4. Anlagen ................................................................................................ 9 Anlage 1 zur Textfestsetzung Ziffer 2.1.2 Planskizze Dachgestaltung Bad ........................................................................................................ 9 Anlage 2 zu der Textfestsetzung Ziffer 1.5.2 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen ....................................................................... 10 5. Verfahrensvermerke / Ausfertigung ................................................. 11 - 3 - Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fas- sung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GBl. S. 760). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Soweit die nachstehenden Zulässigkeitsvorschriften zum Sondergebiet ne- ben den Regelungen zur Art der Nutzung zugleich Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung beinhalten, gehen diese der Festsetzung der Ziffer 1.2 vor. 1.1.1 Sondergebiet Sondergebiet für Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, kulturelle Nutzungen mit folgender Gliederung: Sondergebiet Bad Zulässig sind Anlagen und Einrichtungen, die sportlichen Zwecken und der Erholung dienen sowie deren Ver- und Entsorgung und Schank- und Spei- sewirtschaft. Sondergebiet Sauna Zulässig sind bis zu drei Saunahäuser mit Flach-, Pult- oder Satteldach mit einer Grundfläche von je 130 m² bis 160 m², einer Wandhöhe von max. 3,50 m, die ab dem Bezugsniveau von 117,30 m ü. NN eingegraben sein müssen. Sondergebiet Sport Zulässig sind gemäß der Planzeichnung: - offene Spielfelder, Tribünenanlage mit Umkleide- und Sozialräumen, Anlagen für Abstellräume. - Eine Tennishalle mit einer maximalen Länge von 50 m, einer maxima- len Breite von 40 m . - Ein Vereinsgebäude mit Sozialräumen, Umkleiden, sportlichen Nutzun- gen und Schank- und Speisewirtschaft. - 4 - Sondergebiet Mehrzweckhalle Zulässig sind Anlagen und Einrichtungen, die sportlichen und kulturellen Zwecken dienen sowie diesen Nutzungen untergeordnete Schank- und Speisewirtschaften. Sondergebiet Parkdeck Zulässig ist ein maximal zweigeschossiges Parkdeck. 1.1.2 Flächen für Stellplätze und Parkdeck Ebenerdige Stellplätze sowie sonstige Gebäude oder bauliche Anlagen zur Unterbringung von Stellplätzen sind nur an den im zeichnerischen Teil aus- gewiesenen Standorten zulässig. 1.1.3 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die im zeichnerischen Teil aus- gewiesenen Grundflächen, Baulinien, Baugrenzen und die jeweilige Wand- höhe festgesetzt. Ziffer 1.1.1 der Textfestsetzungen bleibt unberührt. 1.3 Abweichende Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche In Ergänzung zu der in der Planzeichnung festgesetzten offenen Bauweise wird festgelegt, dass die Gebäude ohne Längenbeschränkung errichtet werden können (abweichende Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 4 BauN- VO). Die Baugrenzen dürfen durch Treppenvorbauten überschritten werden. Innerhalb des in der Planzeichnung für Tennisspielanlagen mit Baugrenzen i. S. von § 23 BauNVO umschlossenen Bereiches ist die im Sondergebiet Sport zulässige Tennishalle unter Einhaltung der in Ziffer 1.1.1 festgelegten Längen- und Breitenbeschränkung anzuordnen. Sie tritt, soweit sie in die- sem Umfang Flächen des Baubereiches in Anspruch nimmt, an die Stelle der im Baubereich dargestellten Tennisspielfelder. 1.4 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die gemäß Planzeichnung zu pflanzenden Bäume, sowie die im Bebau- ungsplan mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichneten Bäume, sind zu er- halten, zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen. Gleiches gilt für die im Bebauungsplan vorgesehenen Hecken- pflanzungen. An den im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind großkronige bzw. mittel- bzw. kleinkronige Laubbäume zu pflanzen. Geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten können in begründeten Fällen (z. B. Zufahrt, Leitungstrassen, Grenzveränderungen) als Ausnahme zugelassen werden. Das Parkdeck ist durch Rankpflanzen zu begrünen. - 5 - 1.5 Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft 1.5.1 Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Auf der in der Planzeichnung abgegrenzten, mit „A“ bezeichneten Aus- gleichsfläche ist eine extensiv zu pflegende Wiese anzulegen und zu unter- halten. 1.5.2 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Den aufgrund der Planänderung zulässig werdenden, naturschutzfachlich zu kompensierenden Eingriffen werden zum Ausgleich/Ersatz Maßnahmen zugeordnet, die außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes auf Flächen der Stadt vorgesehen sind oder bereits als eine dem Ökokonto gut geschriebene Maßnahme gem. § 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB vorweg durchgeführt wurden. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Maßnahmen: - Die Anlage von Amphibienlaichgewässer im Bereich Beiertheimer Feld. - Renaturierung der Alb in der Günter-Klotz-Anlage, an der Appenmühle und an der Sängerhalle Knielingen. - Umwandlung von Acker in Sandrasen auf 4640 m² Fläche im Bebau- ungsplan Stadtteilpark Jägerhausseen. Die Anlage 2 zu den Textfestsetzungen bezeichnet die Flächen in räumli- cher Darstellung. Die Verpflichtung zur Durchführung noch nicht durchgeführter Maßnahmen erfolgt in Selbstbindung durch die Stadt Karlsruhe, soweit diese nicht nach Maßgabe eines städtebaulichen Vertrages einem Vorhabenträger übertra- gen werden können. Die Eingriffe sind nach der angewandten Beurteilungsmethodik in ihren Auswirkungen mit insgesamt 7112 Punkten zu bewerten. Der dazu vorge- sehene, mit gleicher Methodik bewertete vollständige Ausgleich ist ursäch- lich mit 6224 Punkten den Anlagen des Freizeitbades und dem Parkdeck (einschließlich Neuordnung der Sportfelder) und mit 888 Punkten dem Um- bau des Stadions (Tribüne, Kiosk, Verbreiterung Laufbahn) anzulasten. 1.6. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur innerhalb der Baubereiche und an den im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Flächen zulässig. 1.7 Höhenlagen baulicher Anlagen Bei Gebäuden im Sondergebiet Sport ist als Schnittpunkt der Wände mit der Geländeoberfläche ein Höhenniveau von maximal 115,5 m ü. NN ein- zuhalten. Abweichungen sind nur zulässig, sofern im Umfang der Über- schreitung des nach Satz 1 maßgeblichen Höhenniveaus die nach örtlicher Bauvorschrift maximal zulässige Wandhöhe unterschritten wird. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Gebäude im Sondergebiet Sauna bezogen auf einen Schnittpunkt von maximal 117,3 m ü. NN. - 6 - 2. Örtliche Bauvorschriften 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 2.1.1 Wandhöhe Als Wandhöhe gilt das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffentli- chen Wegs (Erschließungsstraße, Gehweg) bis zum Schnittpunkt der Au- ßenwand mit der Oberkante Dachhaut bzw. bis zum oberen Abschluss der Wand). Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Für die im Sondergebiet Sport zulässige Tennishalle gilt eine max. Wandhöhe von 4,3 m und für die Saunahäuser im Sondergebiet Sauna von 3,5 m 2.1.2 Dächer Das Dach des Badgebäudes ist als ein zweiflügliges, in der Höhe versetz- tes Holz-Schalendach entsprechend der in Anlage 1 zu den Textfestset- zungen skizzierten Gestaltungsform auszubilden. Hierbei sind Dachüber- stände bis 10,00 m zulässig. Als Dachdeckung sind graue Folien zu ver- wenden. Ausgenommen von dieser Dachdeckung bleibt die Dachfläche über dem Wirtschaftshof auf der Ostseite des Bades; sie ist extensiv zu be- grünen mit einem Schichtaufbau von mindestens 10 cm. Die Dächer der Saunagebäude sind entweder mit einem extensiv zu begrü- nenden Flachdach oder mit einem Sattel- oder Pultdach mit maximal 30° Dachneigung auszubilden. Traufe und First der im Sondergebiet Sport zulässigen Tennishalle sind in Nord-Süd-Richtung anzuordnen. 2.1.3 Fassaden Die Fassade des Bades ist als raumhohe Alu-Glasfassade mit grauem Grundton und einer Betonung der Horizontalen durch farbige Profile zu ge- stalten. Geschlossene Außenwände sind mit farbig gestalteter Putzfassade auszu- bilden. Öffnungen sind als horizontale Fensterbänder zu gestalten. 2.2 Werbeanlagen und Automaten und Gestaltung sonstiger Anlagen Werbeanlagen und Automaten sind nur am Ort der Leistung zulässig und sind genehmigungspflichtig. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laser- werbung, Skybeamer oder Ähnliches. Sondergebiet Bad Werbeanlagen sind hinter der Rampe Europahalle vom Parkplatz her als Skulptur oder Werbeschild, auf dem Vorplatz im Grünstreifen als Fahnen- masten, am Gebäude selbst als auf der Eingangsfassade aufgeklebter Schriftzug und auf der Rutschenwand als aufgemalter Schriftzug zulässig. - 7 - Sondergebiet Parkdeck Werbeanlagen und Automaten sind genehmigungspflichtig und dürfen nur bis unterhalb der Traufkante angebracht werden. Zulässig ist ein Schild im Zufahrtsbereich mit der Größe von 1 m x 4 m. Sondergebiet Sport In der im zeichnerischen Teil gekennzeichneten Zone für Ballfanggitter sind die Ballfanggitter, die direkt an einen öffentlichen Weg bzw. eine öffent- liche Grünanlage grenzen transparent auszubilden. Dieser Bereich ist von Werbung und Werbeanlagen freizuhalten. 2.3 Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 2.3.1 Private Grünflächen Die im zeichnerischen Teil festgesetzten privaten Grünflächen sind als Ra- senfläche oder sonstige Vegetationsfläche mit offener Bodenstruktur anzu- legen. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. 2.3.2 Einfriedungen Zur Einfriedigung der Außenbereiche des Bades sind nur Zaunanlagen oder Hecken zulässig, im Bereich des Saunagartens nur ganzjährig blickdichte Hecken. In die Hecken nach Satz 1 darf ein 2m hoher Zaun mit Übersteigschutz eingezogen werden. Als westliche Abgrenzung der Tennisanlage ist auf der Böschungskrone pa- rallel zum öffentlichen Weg eine Hecke mit einer Höhe von 1,00 m zu pflan- zen. 2.3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur innerhalb der Baubereiche und an dem im zeichnerischen Teil dargestellten Flächen zulässig. 2.3.4 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche zu- lässig. Sie sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. Für die Abholung des Mülls des Freizeitbades ist an dem im zeichneri- schen Teil gekennzeichneten Bereich eine Abstellfläche von ca. 4 m x 7 m herzustellen, die nur der temporären Bereitstellung am Abholtag dient. 2.3.5 Feuerwehrwege, Grundstückszufahrten Für das Bad und die Tennishalle sind Zufahrten, Aufstell- und Bewegungs- flächen für die Feuerwehr im Bereich zwischen Bad und Tennisanlage im erforderlichen Umfang zulässig, auch soweit die Planzeichnung keine die- sem Zweck dienende Flächen festlegt. - 8 - 2.3.6 Geh- und Fahrrecht Die im zeichnerischen Teil festgesetzte Fläche mit Geh- und Fahrrecht zwi- schen Bad und Mehrzweckhalle mit einer Mindestbreite von 3,0 m ist im Be- reich der Unterbauung lagemäßig verschiebbar. Das Gehrecht ist zuguns- ten der Allgemeinheit, das Fahrrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungs- träger und für Notdienste. Dabei darf der Unterbau nur mit maximal 30 Ton- nen belastet werden. 2.4 Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 2.5 Niederschlagswasser Das Niederschlagswasser von Dachflächen kann aufgrund der unmittelba- ren Nähe in den Vorfluter Alb eingeleitet werden. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrund- stücke ist wasserdurchlässig auszuführen, ausgenommen der Bereich der im zeichnerischen Teil gekennzeichneten privaten Unterbauung. 3. Sonstige Festsetzungen Der Bebauungsplan Nr. 522 „Günther-Klotz-Anlage“, in Kraft getreten am 26.08.1977, wird in dem Teilbereich aufgehoben, der durch diesen Bebau- ungsplan neu geregelt wird. Karlsruhe, 30.09.2005 Stadtplanungsamt Fassung vom 08.02.2006 Dr. Harald Ringler - 9 - 4. Anlagen Anlage 1 zur Textfestsetzung Ziffer 2.1.2 Planskizze Dachgestaltung Bad - 10 - Anlage 2 zu der Textfestsetzung Ziffer 1.5.2 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen - 11 - 5. Verfahrensvermerke / Ausfertigung Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1BauGB vom 11.06.2004 Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO am ................... Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO vom ................. bis .................. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO am ................... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, .................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der Bekanntmachung am .................... Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) ab .....................

  • Anlage Plan
    Extrahierter Text

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    Kein Text verfügbar