Bebauungsplan "Sportanlage Bruchwegäcker - Änderung und Erweiterung", Karlsruhe-Knielingen: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Vorlage: 16805
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.02.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Knielingen

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 21.02.2006

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • SportanlageBruchwegaecker
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 21. Sitzung des Gemeinderates am 21.02.2006 TOP 6 Vorlage Nr. 560 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Bebauungsplan "Sportanlage Bruchwegäcker - Änderung und Erweiterung", Karlsruhe-Knielingen: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 21.02.2006 6 Antrag an den Gemeinderat Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Einzelheiten siehe Anlagen- blatt). Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Keine unmittelbaren Auswirkungen, sondern erst später im Vollzug (siehe Kostenübersicht in der Begründung). Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am enfällt Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit entfällt Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 5 Der gemäß vorstehendem Antrag förmlich zu fassende Beschluss folgt auf Seite 5. A. Anmerkungen zum Auslegungsbeschluss I. Bisherige Verfahrensschritte: - Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses am 11.06.2004 - Vorgezogene Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 16.07.2003 im Evang. Gemeindehaus in Knielingen - Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Verfahrensschritte jeweils nach Maßgabe des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27.08.1997) II. Wesentlicher Inhalt der Planung Ausweisung von Sportflächen für zwei Knielinger Sportvereine, die zur Sicherstel- lung Ihrer künftigen Entwicklung in den vorliegenden Bereich verlagert werden sollen sowie Festlegung von Flächen, die neben ihrer bisherigen Außenbereichsfunktion auch für eine Pferdehaltung und der dazu notwendigen baulichen Anlagen offen ste- hen soll. Im übrigen wird auf die beigefügten Unterlagen (Begründung, Textfestset- zungen, verkleinerter Abdruck vom Originalplan) verwiesen. III. Anmerkungen zur Planung und zum Ergebnis der bisherigen Beteiligung in planungsrechtlicher Würdigung Soweit Behörden und Träger öffentlicher Belange aus Anlass ihrer Beteiligung am Planverfahren mit Anregungen oder Stellungnahmen geäußert haben, geben hier- über die beigefügten Anlagen mit der tabellenartigen, inhaltlich zusammengefassten Wiedergabe der Beiträge einen Überblick. Ihr gegenübergestellt ist die jeweilige Stel- lungnahme der Stadtplanung. Gleiches gilt für die Beiträge aus der vorgezogenen Bürgeranhörung. Zu einzelnen Fragestellungen, gilt es zusammenfassend und in planungsrechtlicher Würdigung vorweg auszuführen: a) Bedarfssituation für Sportanlagen Für den BUND erscheint ein Bedarf für die geplanten Sportanlagen und die vorgese- hene Vereinsgaststätte in Anbetracht der innerörtlichen, nicht ausgeschöpften Po- Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 5 tentiale nicht nachvollziehbar. Er verweist auf das unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten ausreichende Angebot von mindestens zwölf in Knielingen bestehende Gaststätten. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich die Notwendigkeit einer Planung, so- weit sie einer bauplanungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf, aus der verfolgten Pla- nungskonzeption der Gemeinde ergibt. Sie steht dazu regelmäßig dann nicht im Wi- derspruch, wenn sie insgesamt vernünftig erscheint und sich dabei nicht außerhalb der Realitäten bewegt. Prioritäten für die eine oder andere Nutzungsart zu setzen, unterliegt grundsätzlich dem freien Planungsermessen der Gemeinde, solange sie damit nicht mit höherrangigen Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Kon- flikt gerät. Unter Beachtung dieser Maßgaben ist die Planung auf ein gerechtfertigtes Ziel aus- gerichtet. Wie bereits zum Ausdruck gebracht, geht es im Wesentlichen um Verlage- rung vorhandener Sporteinrichtungen in einer für den Stadtteil Knielingen keines- wegs als überzogen anzusehenden Infrastrukturausstattung. Die angefügte synop- senartige Darstellung geht auf die konkrete Bedarfslage noch näher ein. Vereins- gaststätten sind in aller Regel eine integraler Bestandteil größerer Sportanlagen und fördern damit den Gemeinsinn ihrer Mitglieder, auch wenn sie darüber hinaus auch anderen Bürgern offen stehen. In ihrer Funktion sind sie nicht mit jedweder anderen Gaststätte vergleichbar. b) Belange des Natur- und Landschaftsschutzes Die Bauleitplanung, vorliegend in der Gestalt der Aufstellung eines Bebauungspla- nes, unterliegt den Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichserfordernissen im Hinblick auf die von ihr vorgesehenen Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätz- lich in gleicher Weise wie sonstige Fachplanungen. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), gleichzeitig han- delnd für den Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg (LNV) und den Natur- schutzbund Deutschland (Nabu) hält der Planung in diesem Zusammenhang entge- gen, mit ihr sei eine weitere Landschaftszersiedlung Richtung Rhein verbunden, wo- bei das ökologische Entwicklungspotential dieses Gebietes als ehemalige Auenflä- che nicht genutzt werde und auch kein vollständiger Ausgleich für den Eingriff in den Boden erfolge. Mit den Bodenauffüllungen verschiebe sich das Artenpotential weg von Tieren und Pflanzen feuchtigkeitsliebender Standorte. Diese Einwände haben unter Abwägungsgesichtspunkten unbestritten einiges Ge- wicht, kennzeichnen wiederum aber keine Situation, die es der Gemeinde gebieten müsste, von der Planung Abstand zu nehmen. Insbesondere erfolgen solche Erfor- Ergänzende Ausführungen Seite 4 von 5 dernisse nicht aus dem Vermeidungsgebot, denn dieses verlangt nicht, dass Pla- nungen immer nur dann erfolgen können, wenn die hier angesprochenen Eingriffe in den Boden in allen betroffenen Funktionen vollständig ausgeglichen werden. Sol- ches ist in Bezug auf Bodenfunktionen bei größerflächigen Planungen in aller Regel auch nicht möglich. Im Übrigen bemüht sich die Planung um einen angemessenen, zumindest wertmäßigen Ausgleich. Dieser wird mit den in der Planzeichnung sowie in Ziffer 1.6.1 der Textfestsetzungen aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen erbracht. c) Abweichungen vom Regionalplan des Regionalverbandes Mittlerer Ober- rhein In der Stellungnahme vom 14.10.2005 merkte der Regionalverband Mittlerer Ober- rhein an, dass der östliche Teilbereich des Bebauungsplanes innerhalb eines im Re- gionalplan ausgewiesenen regionalen Grünzuges liege. Danach wären unter Beach- tung des Vorranges der Regionalplanung bauliche Anlagen ausgeschlossen. Es war deshalb zunächst auf der Planungsebene der Frage nachzugehen, ob durch Umorganisation bzw. Verlagerung von Funktionen und Gebäuden in den westlichen Teilbereich des Bebauungsplanes eine mit dem ausgewiesenen Grünzug verträgli- che Lösung gefunden werden kann. Derartige Möglichkeiten haben sich jedoch bei weiterer Prüfung nicht ergeben. Die Planung deckt mit dem recht eng begrenzten Areal immerhin ein umfangreiches Programm ab und unterliegt hierbei räumlichen und funktionalen Zusammenhängen einschließlich der darin eingebundenen Ver- kehrsbeziehungen. Diese Gegebenheiten haben keinen nennenswerten Spielraum dafür offengelassen. Hinzu kam die Notwendigkeit, die Planung auch auf Eigen- tumsverhältnisse und Verfügbarkeiten abzustimmen. Der regionale Grünzug wäre nur dann ungeschmälert zu erhalten, wenn die Planung in die nördlich des Grünzuges angrenzende landwirtschaftliche Fläche hinein entwi- ckelt würde. Doch das galt es zu vermeiden, denn dadurch käme es zu einem recht stark wirkenden Zersiedlungsgrad der Landschaft und notwendig wären außerdem verlängerte Verkehrswege. In Anerkennung dieser Argumente hat schließlich auch das Regierungspräsidium Karlsruhe in einem Zielabweichungsverfahren mit Verfü- gung vom 31.10.2005 der Abweichung vom Regionalplan zugestimmt. Es erachtet diese Abweichung raumordnerisch für vertretbar. Die Raumordnungsbehörde sieht in der Planung letztlich einen vertretbaren Beitrag, um die in dem bisherigen Frei- raum vorhandenen baulichen Fehlentwicklungen zu ordnen. Indem die vorgesehe- nen Gebäude zur Südtangente zugeordnet werden, erfolge eine klare Grenze zwi- schen dem Siedlungsrand, den Infrastrukturanlagen und dem Freiraum. Zu diesem Ergebnis kam die Raumordnungsbehörde trotz der insgesamt nicht unproblemati- schen Freiraumsituation im Westen des Stadtteiles Knielingen. Ergänzende Ausführungen Seite 5 von 5 IV. Schlussbemerkung Nach dem Stand des Verfahrens kann dem Gemeinderat empfohlen werden, den Auslegungsbeschluss zu fassen. Maßgeblich sind hierfür die materiellen und verfah- rensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor Novellierung des Bau- gesetzbuches im Jahre 2004 geltenden Fassung. Dies in Anwendung der hierfür gel- tenden Übergangsvorschriften, die insbesondere keine „formalisierte“ Umweltprü- fung erfordern, wie sie das Baugesetzbuch in seiner neuesten Fassung für künftige Planungen vorsieht. Materiell drängte sich vorliegend auch keine formalisierte Um- weltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVP-Gesetzes auf, nachdem die Größe der geplanten Bauflächen unter den für eine solche Prüfung definierten Schwellenwerte liegt. Dessen ungeachtet wurden bei der Planung die betroffenen Umweltbelange gleich- wohl prüfend ins Blickfeld genommen, insbesondere bei der Betrachtung und fachli- chen Einschätzung der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Land- schaft, wie sich im Einzelnen aus den Ausführungen der Begründung zum Bebau- ungsplan ergibt. B. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportanlage Bruch- wegäcker - Änderung und Erweiterung“ wird mit der Auslegung des Bebauungs- planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 05.10.2005 in der Fassung vom 20.01.2006 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 8. Februar 2006