Bebauungsplan "Ob den Gärten", Karlsruhe-Palmbach: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Vorlage: 16803
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.02.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Palmbach

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 21.02.2006

    TOP: 2

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • AuslegBeschluss Ob den Gärten
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 21. Sitzung des Gemeinderates am 21.02.2006 TOP 4 Vorlage Nr. 558 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Bebauungsplan "Ob den Gärten", Karlsruhe-Palmbach Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 21.02.2006 4 Antrag an den Gemeinderat Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Einzelheiten siehe Anlagen- blatt). Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Keine unmittelbaren Auswirkungen, sondern erst später im Vollzug (siehe Kostenübersicht in der Begründung zum Bebauungsplan). Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit entfällt Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 4 Der gemäß vorstehendem Antrag förmlich zu fassende Beschluss folgt auf Seite 4. A. Anmerkungen zum Auslegungsbeschluss I. Bisherige Verfahrensschritte: - Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses am 02.03.2000 - Vorgezogene Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 02.07.2003 in der Carl-Benz-Schule in Wettersbach - Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Verfahrensschritte jeweils nach Maßgabe des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27.08.1997) II. Wesentlicher Inhalt der Planung Vorgesehen ist eine räumliche Ausdehnung des Ortsteiles Palmbach in südlicher Richtung mit Wohnbauflächen, die als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wer- den sollen. Den Siedlungsrand sollen Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise bilden, im übrigen Bereich überwiegend Doppelhäuser und Reihenhausgruppen. Im Übrigen wird auf die beigefügten Unterlagen (Begründung, Textfestsetzungen, ver- kleinerter Abdruck vom Originalplan) verwiesen. III. Anmerkungen zur Planung und zum Ergebnis der bisherigen Beteiligung in planungsrechtlicher Würdigung Soweit sich Behörden und Träger öffentlicher Belange aus Anlass ihrer Beteiligung am Planverfahren mit Anregungen oder Stellungnahmen geäußert haben, geben hierüber die beigefügten Anlagen mit der tabellenartigen, inhaltlich zusammenge- fassten Wiedergabe der Beiträge einen Überblick. Ihr gegenübergestellt ist die jewei- lige Stellungnahme der Stadtplanung. Gleiches gilt für die Beiträge aus der vorgezo- genen Bürgeranhörung. Eine besondere Problematik, auf die aus Gründen der Abwägung und planungs- rechtlichen Würdigung an dieser Stelle gesondert eingegangen werden müsste, ist mit der Planung nicht verbunden. Dessen ungeachtet gilt es im Rahmen der Abwä- gung das Augenmerk auf einen in relativer Nähe zum Plangebiet vorhandenen Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 4 Schweinemastbetrieb im Außenbereich zu richten. Dessen Bestand und angemes- sene künftige Entwicklung sollte aufgrund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes auf keinen Fall in Frage stehen. Denn solches erschiene unter interessengerechter Gewichtung der Belange dieses Betriebes einerseits und der angestrebten Wohnbe- bauung andererseits nur schwerlich vertretbar, sofern diesem Betrieb keine greifba- ren Verlagerungsmöglichkeiten geboten würden. Letzterem braucht auch nicht näher nachgegangen zu werden, weil eine standortbezogene Prüfung in Anwendung der VDI-Richtlinie 3474 ergeben hat, dass der Abstand ausreicht, um zumindest ständi- ge oder überwiegende Geruchsbelästigungen auszuschließen. Eine solche Gefahr bestünde in standardisierter Bewertung erst bei Unterschreitung eines Abstandes von 220 m. Tatsächlich beträgt der Abstand zwischen Betrieb und geplanter Wohn- bebauung jedoch 250 m. Damit ist allerdings nicht sichergestellt, dass es zu keinem Zeitpunkt zu Geruchsbelästigungen kommen kann oder wird, wie etwa bei ungünsti- gen Windverhältnissen bzw. Luftströmungen. Diese dürften jedoch in Intensität und Ausdauer nicht über ein Maß hinausgehen, wie es im Übergang zwischen Wohnbe- bauung und landwirtschaftlich genutzten Flächen im ländlichen Raum vorkommen kann. Insgesamt erscheint die Situation unter dem Gebot der gegenseitigen Rück- sichtnahme vertretbar, wobei anzumerken bleibt, dass nach den Erfahrungen der Ortsverwaltung Wettersbach keine Schwierigkeiten zu verzeichnen waren. Zur erwähnen bliebe der Vollständigkeit halber noch die Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die jedoch in der gebotenen Beurteilung im Einzelfall den vorstehenden Ausführungen nicht entgegensteht. IV. Schlussbemerkung Nach dem Stand des Verfahrens kann dem Gemeinderat empfohlen werden, den Auslegungsbeschluss zu fassen. Maßgeblich sind hierfür die materiellen und verfah- rensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor Novellierung des Bau- gesetzbuches im Jahre 2004 geltenden Fassung. Dies in Anwendung der hierfür gel- tenden Übergangsvorschriften, die insbesondere keine „formalisierte“ Umweltprü- fung erfordern, wie sie das Baugesetzbuch in seiner neuesten Fassung für künftige Planungen vorsieht. Materiell drängte sich vorliegend auch keine formalisierte Um- weltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVP-Gesetzes auf, nachdem die Größe der geplanten Bauflächen unter den für eine solche Prüfung definierten Schwellenwerte liegt. Dessen ungeachtet wurden bei der Planung die betroffenen Umweltbelange gleich- wohl prüfend ins Blickfeld genommen, insbesondere bei der Betrachtung und fachli- chen Einschätzung der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Land- schaft, wie sich im Einzelnen aus den Ausführungen der Begründung zum Bebau- ungsplan ergibt. Ergänzende Ausführungen Seite 4 von 4 B. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Ob den Gärten“ wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetz- buches fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 14.06.2005 in der Fassung vom 11.01.2006 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 8. Februar 2006