Satzung zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung
| Vorlage: | 16802 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 23.02.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 21. Sitzung des Gemeinderates am 21.02.2006 TOP 3 Vorlage Nr. 557 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 1 Satzung zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 07.02.2006 4 Zustimmung Gemeinderat 21.02.2006 3 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss den als Anlage 1 beigefüg- ten Entwurf einer „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)“ als Satzung. Die Sat- zung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) entfällt entfällt entfällt entfällt Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe GmbH Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Fo rmul a re/Gemeinderat Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 3 I. Zusammenfassung Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsge- bührensatzung)“ hat zum Gegenstand: 1. Eine Erweiterung der Mitwirkungspflicht der Grundstückseigentümer und anderen dinglich Nutzungsberechtigten bei der Erhebung von grundstücksbezogenen Da- ten im Zuge der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr. 2. Eine Ergänzung des § 8 der Entwässerungsgebührensatzung um einen Absatz 2, der eine Verpflichtung der Stadtwerke GmbH zur Weiterleitung der für die Gebüh- renerhebung erforderlichen Daten an die Stadt beinhaltet. II. Erläuterungen/Vorlagebegründung Zu 1.: Der Gemeinderat hat am 19.07.2005 die Verwaltung beauftragt, zum 01.01.2008 die gesplittete Abwassergebühr einzuführen. Dies bedeutet eine getrennte Ab- rechnung der Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung (wie bisher bezogen auf den Frischwasserverbrauch) und für die Niederschlagswasserbeseitigung (bezogen auf die versiegelte, an die Kanalisation angeschlossene Grund- stücksfläche). Eine zwingende Gebührenumstellung ist erst ab einer gebühren- relevanten Fläche größer/gleich 1.000 m² vorgesehen, darunter ist eine freiwil- lige Umstellung auf Antrag möglich. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Nieder- schlagswassergebühr ist die Stadt auf die Mitwirkung der Grundstückseigen- tümer oder sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten angewiesen. Es ist vorge- sehen, den Eigentümern von voraussichtlich für eine zwingende Gebührenum- stellung in Frage kommenden Grundstücken Erhebungsbogen mit ausgewerte- ten Luftbilddaten des jeweiligen Grundstücks zu übersenden. Innerhalb einer Monatsfrist ist dann Auskunft über die Grundstücksverhältnisse (insbesondere Größe der Flächen, Befestigungsarten, Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen) zu erteilen. Zudem muss den Beauftragten der Stadt die Berechtigung verschafft werden, zur Prüfung der Gebührenpflicht und für ihre Ermittlungen im Rahmen der Gebührenfestset- zung Grundstücke zu betreten. Die Versendung der Erhebungsbogen ist für Ende 2006 geplant. In Einzelfällen sind bereits vorher Flächenerhebungen vor Ort vorgesehen. Die erweiterte Mitwirkungspflicht muss daher bereits jetzt satzungsmäßig verankert werden. Zu 2.: Verfügt ein Dritter (z. B. Stadtwerke) über Daten (z. B. Wasserverbrauch), die auch Grundlage der Erhebung von Abwassergebühren sind, kann dieser durch die entsprechende Satzung verpflichtet werden, die Daten der abgabeerhe- benden Körperschaft zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen verwaltungs- aufwändige Erhebungsverfahren entbehrlich werden. Mit einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung wäre es nicht vereinbar, wenn diese Daten von je- dem einzelnen Abgabepflichtigen erhoben werden müssten. Über die Höhe der Vergütung für die Weitergabe dieser Daten gab es bisher unterschiedliche Ansichten. In Anlehnung an die ertragsteuerliche Rechtspre- chung des Bundesfinanzhofs zur verdeckten Gewinnausschüttung über die un- entgeltliche Weitergabe von Hebedaten wurde bislang die Auffassung vertre- ten, dass als Vergütung die anteiligen Kosten des Ein- und Ausbaus, der Un- Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 3 terhaltung sowie für die Ablesung der Wasserzähler maßgebend sind und grundsätzlich eine Kostenhalbierung sachgerecht sei. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) wurde in das Kommunalabgabengesetz eine allgemeine Vergütungsregelung für die Da- tenübermittlung bei den Abfall- und Abwassergebühren aufgenommen. Die Er- gänzung des § 2 Absatz 4 KAG ermächtigt die abgabeerhebende Gemeinde, durch entsprechende Satzungsregelung Dritte zur Weiterleitung der erforderli- chen Daten gegen Erstattung angemessener Zusatzkosten verpflichten zu können. Infolge der KAG-Ergänzung kann nun gegenüber der Stadtwerke Karlsruhe GmbH als rechtlich selbständiges Wasserversorgungsunternehmen durch die Neufassung des § 8 der Entwässerungsgebührensatzung (vgl. Anlage 1 dieser Vorlage) erreicht werden, dass für die Überlassung der Hebedaten nur die durch die Datenweitergabe verursachten Zusatzkosten vergütet werden. Eine Ablichtung der derzeitigen Entwässerungsgebührensatzung ist als Anlage 2 (nach- richtlich) beigefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss den als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Ent- wässerungsgebührensatzung)“ als Satzung. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentli- chen Bekanntmachung in Kraft. Hauptamt - Sitzungsdienste - 8. Februar 2006
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Anlage 1 S a t z u n g zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwas- serbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 21.02.2006 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 23.07.1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2004, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: „§ 3 a Ermittlung bebauter und befestigter Flächen (1) Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, künftig die Entwässerungsgebühren in eine Schmutzwas- sergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufzuteilen (Einführung der „gesplitteten Abwassergebühr“). (2) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die bebauten oder befes- tigten Flächen der Grundstücke, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Ab- wasseranlagen eingeleitet wird. (3) Um die künftige Niederschlagswassergebühr ermitteln zu können, haben die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken Lage und Größe der bebauten oder befestigten Grundstücksflächen im Sinne von Absatz 2 innerhalb eines Monats nach Auf- forderung in prüffähiger Form der Stadt mitzuteilen. Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne, in denen die bebauten und befestigten Grundstücksflächen im Sinne von Absatz 2 gekenn- zeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsar- ten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen eingetragen sind. Auf Verlangen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. (4) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Grundstücke zur Prüfung der Gebührenpflicht und für ihre Ermittlungen im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu betreten. Die Grund- stückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten haben die erforderlichen Ermittlun- gen und Prüfungen zu unterstützen. (5) Kommt der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte seinen Pflichten nach den Absätzen 3 und/oder 4 trotz schriftlicher Erinnerung nicht oder nur teilweise nach, kann die Stadt die Bemessungsgrundlagen nach Maßgabe der Abgabenordnung schät- zen.“ - 2 - 2. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten (1) Der Gebührenschuldner hat der Stadtwerke Karlsruhe GmbH innerhalb eines Monats anzuzeigen, 1. wenn er ein an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenes Grundstück veräußert oder erwirbt, 2. wenn er Wasser – ausgenommen Oberflächenwasser – auf seinem Grundstück verwendet, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, 3. wenn das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einen Verschmutzungsgrad annimmt, der nach § 6 einen erhöhten Gebührensatz auslösen kann. (2) Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflich- tet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Da- tenweiterleitung an die Stadt ist der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzu- weisen.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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1 Anlage 2 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 23. Juli 1985 (Amtsblatt vom 9. August 1985), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2004 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2004) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz Zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abwasserbeseitigung erhebt die Stadt Karlsruhe Benutzungsgebühren (Entwässerungsgebühren, Gebühren für Grubeninhalte). § 2 Gebührentatbestand, Gebührenschuldner (1) Entwässerungsgebühren werden für die Einleitung von Abwasser sowie von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, Gebühren für Grubeninhalte werden für die Anlieferung von Grubeninhalten erhoben. (2) Gebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist der Grundstückseigentümer oder sonstige Anschlusspflichtige, der Anschlussnehmer bei der öffentlichen Wasserversorgung oder bei Eigenwasserversorgung Inhaber des Wasserrechts ist. Gebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist auch, wer - ohne Grundstückseigentümer zu sein - Wasser mittels Standrohr aus der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, das anschließend den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Schuldner der Gebühren für Grubeninhalte ist, wer den Inhalt aus Abwassergruben anliefert. (3) Gebührenschuldner für die Einleitung von Grundwasser ist der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Gebührenschuldner ist auch, wer - ohne Eigentümer des Entnahmegrundstücks zu sein - Grundwasser entnimmt und in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Entwässerungsgebühren werden nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt. Als Abwassermenge gilt der für das Grundstück durch Wasserzähler ermittelte oder der Bemessung des Wassergeldes zugrunde gelegte pauschale Wasserverbrauch. Zur Abwassermenge zählen auch angelieferte Abwässer, die ggf. nach abwassertechnischer Behandlung aus dem anschlusspflichtigen Grundstück in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. (2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Abwassermenge nach dem von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH ermittelten Frischwasserbezug bemessen. (3) Die Gebühren für die Einleitung von Grundwasser werden nach der eingeleiteten Grundwassermenge bemessen, die durch geeignete Messeinrichtungen zu ermitteln ist. 2 (4) Für stark verschmutztes Abwasser werden besondere Zuschläge zu den Entwässerungsgebühren je nach dem Verschmutzungsgrad des Abwassers erhoben (Starkverschmutzerzuschläge). (5) Die Gebühren für Grubeninhalte werden nach der auf dem Anlieferschein genannten Menge des Grubeninhalts bemessen. Zuzüglich wird ein pauschaler Starkverschmutzerzuschlag erhoben. (6) Kann ein zuverlässiger Nachweis der für die Gebührenbemessung maßgebenden Einleitungsmenge nicht erbracht werden, so ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 162 der Abgabenordnung zu schätzen. (7) Die Messeinrichtungen für den Nachweis der dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermenge sowie der geförderten Grundwassermenge werden von der Stadt beschafft, eingebaut, unterhalten und abgelesen. Der Einbau und die Wartung der für die Gebührenbemessung erforderlichen Einrichtungen sowie das Ablesen der Werte sind durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen Anschlusspflichtigen zu dulden. Eingriffe und Reparaturen an den Messeinrichtungen sind nur den von der Stadt beauftragten Personen gestattet. Im Übrigen gelten für die Gebrauchsüberlassung von Messeinrichtungen die Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Wasser (BGBl. I 1980 S. 750) entsprechend. (8) Absatz 7 gilt nicht bei nur vorübergehender Grundwasserhaltung; in diesen Fällen ist die Messeinrichtung vom Anschlussnehmer selbst zu beschaffen und zu unterhalten. § 4 Absetzungen an der Bemessungsgrundlage (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Gebührenbemessung abzusetzen. Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeichte Abzugszähler zu führen, die der Gebührenschuldner zu beschaffen und nach Maßgabe der eichrechtlichen Vorschriften zu unterhalten hat. In Sonderfällen bei Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie kann die Stadt eine Pauschalierung der Abzugsmenge auf der Grundlage von Erfahrungswerten zulassen, soweit ein Abzugszähler ungeeignet ist. (2) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühren muss den Stand des Abzugszählers zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die Nummer des Abzugszählers angeben. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz 3. (3) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Stadt eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur unter den Einschränkungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung berücksichtigt werden. § 5 Höhe der Gebühren (1) Die Entwässerungsgebühr beträgt je m³ Abwasser 1,38 €. Als Gebühr für Grubeninhalte wird der gleiche Satz je cbm Grubeninhalt zuzüglich eines 40-prozentigen Starkverschmutzerzuschlags erhoben. (2) Für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird, wird die Hälfte der Entwässerungsgebühr nach Absatz 1 erhoben. (3) Für die Beschaffung, den Einbau und die Unterhaltung von Messeinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3, die nicht zugleich der Wassergeldberechnung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entwässerungsgebühr erhoben. Die Höhe des 3 Zuschlags entspricht der Höhe des Entgelts, das die Stadtwerke Karlsruhe GmbH nach dem jeweils gültigen Tarif für die Benutzung von Wasserzählern erhebt (Messpreis). § 6 Starkverschmutzerzuschläge (1) Wird in die öffentlichen Abwasseranlagen stark verschmutztes Abwasser eingeleitet, so erhöht sich der normale Gebührensatz bei Abwasser mit einem chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von mehr als 750 mg/l bis 2 000 mg/l um 10 v. H. Für jede weiteren angefangenen 1 500 mg/l erhöht sich die Entwässerungsgebühr um jeweils weitere 10 v. H. des normalen Gebührensatzes. (2) Die Verschmutzungswerte setzt die Stadt aufgrund von Messwerten von Abwassermischproben fest, die viermal im Kalenderjahr an der Einleitungsstelle entnommen werden. Der Verschmutzungsgrad des Abwassers wird aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe bestimmt. Auf Antrag und auf Kosten des Gebührenschuldners können die Abwassermischproben häufiger entnommen werden. (3) Maßgebend für den jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 3) ist der Verschmutzungsgrad, der sich als Mittelwert aus den vier zuletzt entnommenen Abwassermischproben ergibt. (4) Soweit ein Grundstück über mehrere Kanalanschlüsse verfügt, über die unterschiedlich verschmutztes Abwasser eingeleitet wird, wird der Starkverschmutzerzuschlag nach der höchsten Verschmutzung erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Gebührenschuldner nachweist, dass und in welchem Umgang vermischtes Abwasser aus sämtlichen Einleitungen einen geringeren Verschmutzungsgrad aufweisen würde. § 7 Entstehung, Fälligkeit, Einzug, Vorauszahlungen (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Ende des Abrechnungszeitraums, frühestens jedoch mit dem Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen. Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 sowie bei Grundwassereinleitungen entsteht die Gebühr mit der Einleitung. Die Gebühren für Grubeninhalte entstehen mit der Anlieferung des Grubeninhalts an der Übergabestelle. (2) Die Entwässerungsgebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sie werden für die Grundstücksentwässerung zusammen mit den Entgelten für die Wasserlieferung berechnet und erhoben. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist berechtigt, die Entwässerungsgebühren zu berechnen, Entwässerungsgebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, Entwässerungsgebühren entgegenzunehmen und an die Stadt als Gebührenberechtigte abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und der Stadt mitzuteilen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und bei Grundwassereinleitungen sowie bei Anlieferung von Grubeninhalten werden die Gebühren mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (3) Die Entwässerungsgebühren werden mit einem Jahresbetrag festgesetzt; bis zur Gebührenfestsetzung sind monatliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des letzten Jahresbetrages zu entrichten. Werden bei Abnehmern der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für die Abrechnung des Entgelts für die Wasserlieferung kürzere Erhebungszeiträume festgelegt (Sonderabrechnung), gelten diese für die Entwässerungsgebühren entsprechend. 4 (4) Liegen Vergleichswerte aus dem Vorjahr nicht vor, werden die Vorauszahlungen für die Entwässerungsgebühren unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Umstände geschätzt. Das Gleiche gilt für eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlichen Verhältnisse, wenn beim Gebührenschuldner wesentliche Veränderungen in der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eintreten. § 8 Anzeigepflichten Der Gebührenschuldner hat der Stadtwerke Karlsruhe GmbH innerhalb eines Monats anzuzeigen, (1) wenn er ein an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenes Grundstück veräußert oder erwirbt. (2) wenn er Wasser - ausgenommen Oberflächenwasser - auf seinem Grundstück verwendet, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt. (3) wenn das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einen Verschmutzungsgrad annimmt, der nach § 6 einen erhöhten Gebührensatz auslösen kann. § 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungs- und Grubenentleerungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 1. März 1966 außer Kraft. (Die letzte Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.)