Anfrage SPD: Leistungen der Eingliederungshilfe im Bereich "Ambulant betreutes Wohnen für psychisch kranke Menschen - neue Vermögensfreigrenzen"
| Vorlage: | 16770 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 30.01.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
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Extrahierter Text
Anfrage Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Angela Geiger (SPD) vom 23.12.2005 eingegangen am 23.12.2005 20. Sitzung des Gemeinderates am 24.01.2006 TOP 32 Vorlage Nr. 544 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 3 Leistungen der Eingliederungshilfe im Bereich "Ambulant betreutes Wohnen für psychisch kranke Menschen - neue Vermögensfreigrenzen" Stellungnahme des Bürgermeisteramtes: zu 1: Für einen Leistungsempfänger ohne eigenes Einkommen entstehen im Ambulant Betreuten Wohnen Kosten von monatlich rund 1.380,00 €, die nach den Bestimmungen des SGB XII auszuzahlen sind. In diesem Betrag sind enthalten die Kosten für den Lebensunterhalt, Un- terkunft, Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine monatliche Betreuungspauschale von 485,69 €. Zu 2: Die Kosten einer stationären Unterbringung in Heimen richten sich nach den jeweils ver- handelten Tagessätzen der Einrichtung. Die Preisspanne beträgt in Karlsruhe zwischen 720,00 € und 4.200,00 € pro Monat. Ausschlaggebend ist unter anderem die vom Medizi- nisch-Pädagogischen Dienst des KVJS festgestellte Hilfebedarfsgruppe (Hilfebedarfsgrup- pen 1 bis 5). Die Einstufung durch den Medizinisch-Pädagogischen Dienst erfolgt nach dem individuellen Hilfebedarf des jeweiligen Leistungsbeziehers. Zu 3 und 8: Wie viele Leistungsempfänger über Vermögen, das die Vermögensfreigrenze von 2.600,00 € überschreitet, verfügen, kann zurzeit noch nicht abgesehen werden. Die Über- prüfungen der wirtschaftlichen Verhältnisse werden derzeit durchgeführt. Damit kann auch noch keine Aussage über einzusetzendes Vermögen und damit mögliche Kostenersparnis- se der Stadt Karlsruhe getroffen werden. Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Anfrage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formulare/Gemeinderat Formatän derungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Ergänzende Erläuterungen: Seite 2 von 3 zu 4: Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele psychisch behinderte Menschen ALG II-Leistungen erhalten. Es gibt darüber bei der ARGE keine Erhebungen. zu 5: Zum Stichtag 31.12.2005 wurden beim Sozialamt 468 psychisch behinderte Men- schen im Rahmen der Vorschriften des SGB XII versorgt. zu 6: Leistungsberechtigte psychisch behinderte Menschen, die bereits Grundsicherungs- leistungen erhalten, wurden im Rahmen dieser Leistungsgewährung hinsichtlich ih- rer Einkünfte und ihres Vermögens überprüft. Eine weitere Überprüfung ist nicht er- forderlich. Derzeit werden die so genannten „Altfälle“ überprüft. Es handelt sich da- bei um Leistungsberechtigte mit eigenen Einkünften, die außer der Betreuungspau- schale im Ambulant Betreuten Wohnen keine weiteren Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben bzw. beziehen. Bei diesen Personen ist festzustellen, ob und ggf. in welchem Umfang Einkommen über der Einkommensgrenze nach den Bestim- mungen des SGB XII einzusetzen ist und in welcher Höhe Vermögen über der maß- geblichen Vermögensfreigrenze verwendet werden muss. Dabei werden die Härte- fallregelungen nach der Gesetzesvorgabe umfänglich beachtet. Die Ergebnisse der Feststellung werden dem Sozialausschuss vorgetragen. Bis da- hin wird keine rechtsgültige Entscheidung über den Einsatz von Einkommen und Vermögen getroffen. zu 7: Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Eingliederungshilfe entsteht keine höherer Verwaltungsaufwand, um Einkünfte und Vermögen psychisch behin- derter Menschen zu überprüfen. Es handelt sich hierbei um eine Pflichtaufgabe im Rahmen der Sozialhilfegewährung. Für die Überprüfung der Altfälle ist jedoch mit zeitlich befristeter Mehrarbeit zu rechnen. Hierbei werden Überstunden anfallen, die durch Freizeitausgleich zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden können. Ergänzende Erläuterungen: Seite 3 von 3 Durch Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches XII wurde die Vermögensfreigrenze gem. § 90 SGB XII i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 für alle Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII auf 2600,00 € festge- schrieben. Gestaffelte höhere Vermögensfreigrenzen bei bestimmten Hilfebedarfen gibt es seit Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes nicht mehr. Diese Rege- lungen gelten für alle kranken, behinderten und pflegebedürftigen Menschen und können durch Sozialhilferichtlinien nicht umgangen werden. Sollte der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe entscheiden, dass auf Einkommenseinsatz und/oder Vermö- genseinsatz ganz oder teilweise verzichtet wird, käme diese Entscheidung einer freiwilligen Leistung der Stadt Karlsruhe gleich.
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Extrahierter Text
Anfrage Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Angela Geiger (SPD) vom 23.12.2005 eingegangen am 23.12.2005 20. Sitzung des Gemeinderates am 24.01.2006 TOP 32 Vorlage Nr. 544 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 3 Leistungen der Eingliederungshilfe im Bereich "Ambulant betreutes Wohnen für psychisch kranke Menschen - neue Vermögensfreigrenzen" Stellungnahme des Bürgermeisteramtes: zu 1: Für einen Leistungsempfänger ohne eigenes Einkommen entstehen im Ambulant Betreuten Wohnen Kosten von monatlich rund 1.380,00 €, die nach den Bestimmungen des SGB XII auszuzahlen sind. In diesem Betrag sind enthalten die Kosten für den Lebensunterhalt, Un- terkunft, Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine monatliche Betreuungspauschale von 485,69 €. Zu 2: Die Kosten einer stationären Unterbringung in Heimen richten sich nach den jeweils ver- handelten Tagessätzen der Einrichtung. Die Preisspanne beträgt in Karlsruhe zwischen 720,00 € und 4.200,00 € pro Monat. Ausschlaggebend ist unter anderem die vom Medizi- nisch-Pädagogischen Dienst des KVJS festgestellte Hilfebedarfsgruppe (Hilfebedarfsgrup- pen 1 bis 5). Die Einstufung durch den Medizinisch-Pädagogischen Dienst erfolgt nach dem individuellen Hilfebedarf des jeweiligen Leistungsbeziehers. Zu 3 und 8: Wie viele Leistungsempfänger über Vermögen, das die Vermögensfreigrenze von 2.600,00 € überschreitet, verfügen, kann zurzeit noch nicht abgesehen werden. Die Über- prüfungen der wirtschaftlichen Verhältnisse werden derzeit durchgeführt. Damit kann auch noch keine Aussage über einzusetzendes Vermögen und damit mögliche Kostenersparnis- se der Stadt Karlsruhe getroffen werden. Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Anfrage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formulare/Gemeinderat Formatän derungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Ergänzende Erläuterungen: Seite 2 von 3 zu 4: Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele psychisch behinderte Menschen ALG II-Leistungen erhalten. Es gibt darüber bei der ARGE keine Erhebungen. zu 5: Zum Stichtag 31.12.2005 wurden beim Sozialamt 468 psychisch behinderte Men- schen im Rahmen der Vorschriften des SGB XII versorgt. zu 6: Leistungsberechtigte psychisch behinderte Menschen, die bereits Grundsicherungs- leistungen erhalten, wurden im Rahmen dieser Leistungsgewährung hinsichtlich ih- rer Einkünfte und ihres Vermögens überprüft. Eine weitere Überprüfung ist nicht er- forderlich. Derzeit werden die so genannten „Altfälle“ überprüft. Es handelt sich da- bei um Leistungsberechtigte mit eigenen Einkünften, die außer der Betreuungspau- schale im Ambulant Betreuten Wohnen keine weiteren Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben bzw. beziehen. Bei diesen Personen ist festzustellen, ob und ggf. in welchem Umfang Einkommen über der Einkommensgrenze nach den Bestim- mungen des SGB XII einzusetzen ist und in welcher Höhe Vermögen über der maß- geblichen Vermögensfreigrenze verwendet werden muss. Dabei werden die Härte- fallregelungen nach der Gesetzesvorgabe umfänglich beachtet. Die Ergebnisse der Feststellung werden dem Sozialausschuss vorgetragen. Bis da- hin wird keine rechtsgültige Entscheidung über den Einsatz von Einkommen und Vermögen getroffen. zu 7: Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Eingliederungshilfe entsteht keine höherer Verwaltungsaufwand, um Einkünfte und Vermögen psychisch behin- derter Menschen zu überprüfen. Es handelt sich hierbei um eine Pflichtaufgabe im Rahmen der Sozialhilfegewährung. Für die Überprüfung der Altfälle ist jedoch mit zeitlich befristeter Mehrarbeit zu rechnen. Hierbei werden Überstunden anfallen, die durch Freizeitausgleich zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden können. Ergänzende Erläuterungen: Seite 3 von 3 Durch Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches XII wurde die Vermögensfreigrenze gem. § 90 SGB XII i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 für alle Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII auf 2600,00 € festge- schrieben. Gestaffelte höhere Vermögensfreigrenzen bei bestimmten Hilfebedarfen gibt es seit Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes nicht mehr. Diese Rege- lungen gelten für alle kranken, behinderten und pflegebedürftigen Menschen und können durch Sozialhilferichtlinien nicht umgangen werden. Sollte der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe entscheiden, dass auf Einkommenseinsatz und/oder Vermö- genseinsatz ganz oder teilweise verzichtet wird, käme diese Entscheidung einer freiwilligen Leistung der Stadt Karlsruhe gleich.
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Extrahierter Text
20. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 24. JANUAR 2006 Vorlage Nr. 544 ANFRAGE Zu TOP 32 ------------------------------------------ A N F R A G E der Stadträtinnen Doris Baitinger und Angela Geiger (SPD) vom 23. Dezember 2005 Leistungen der Eingliederungshilfe im Bereich "Ambulant betreutes Wohnen für psychisch kranke Menschen - neue Vermögensfreigrenzen" 1. Welche Kosten sind bisher für ambulante Wohnformen entstanden? 2. Was kostet die stationäre Versorgung psychisch Kranker? 3. Wie viele psychisch Kranke sind vermögend? 4. Wie viele psychisch Kranke sind ALG II-Bezieher/-innen? 5. Wie viele psychisch Kranke beziehen Sozialhilfe? 6. Wie wird die Verwaltung künftig mit so genannten “Altfällen” verfahren? 7. Welcher Verwaltungsaufwand wird künftig nötig (Personal-, Kosteneinsatz), um die Vermögen der psychisch Kranken zu ermitteln? 8. Welche Kostenersparnis hätte die Stadt bei Heranziehung der Betroffenen bis zu einer Vermögensfreigrenze von 2.600 Euro? Sachverhalt / Begründung: Der Grundsatz “ambulant vor stationär” hatte bislang in der Versorgung psychisch kranker Menschen immer Priorität. Auf die Heranziehung des Vermögens wurde in der Vergangenheit verzichtet, weil dies als eine Härte für diese Hilfeempfänger angesehen wurde. Mit der Einführung der neuen Sozialhilferichtlinien nach Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg und der neuen Zuständigkeit der Kommunen hat sich diese Vorgehensweise geändert. Nun soll das Vermögen der psychisch kranken Menschen bis zu einer Freigrenze von 2.600,-- Euro bei der Finanzierung der Betreuung herangezogen werden Für psychisch kranke Menschen hat sich nach den neuen Sozialhilferichtlinien demnach einiges negativ verändert. gez. Doris Baitinger gez. Angela Geiger Hauptamt - Sitzungsdienste - 11. Januar 2006 Stellungnahme