Anfrage SPD: Busunfall in Hohenwettersbach

Vorlage: 16592
Art: Beschlussvorlage
Datum: 25.11.2005
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 22.11.2005

    TOP: 21

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 21
    Extrahierter Text

    Anfrage Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Elke Ernemann (SPD) vom 10.10.2005 eingegangen am 13.10.2005 18. Sitzung des Gemeinderates am 22.11.2005 TOP 21 Vorlage Nr. 468 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 2 Busunfall in Hohenwettersbach Stellungnahme des Bürgermeisteramtes: zu 1.: Beim Fahrer handelt es sich um einen in der Tat 71-jährigen Fahrer eines Un- ternehmens, das auf der Linie im Auftrag der VBK fährt. Der Fahrer ist als Urlaubs- und Krankenvertretung gelegentlich für seinen früheren Arbeitgeber zur Aushilfe tätig; er war vor seinem Eintritt in den Ruhestand als festange- stellter Fahrer über viele Jahre bei der Firma beschäftigt. zu 2.:Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) als maßgebliche Rechtsquelle kennt keine Altersgrenze für Fahrerlaubnisse, auch nicht für Fahrerlaubnisse zum Führen von Bussen (Führerscheinklasse D). Maßgeblich ist die persönliche Eignung des Inhabers der Fahrerlaubnis unabhängig von seinem Alter. zu 3.:Gemäß § 23 (1) Nr. 3 FeV wird die Gültigkeit der Fahrerlaubnis Klasse D auf 5 Jahre befristet erteilt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird die Fahrerlaubnis jeweils um 5 Jahre verlängert (§ 24 (1) FeV). Vo- raussetzung für Erteilung und Verlängerung sind eine medizinische Eignungsun- tersuchung und eine ärztliche Untersuchung des Sehvermögens. Bei der Ersterteilung der Fahrerlaubnis Klasse D sowie bei Verlängerungen nach Voll- endung des 50. Lebensjahrs ist zusätzlich ein arbeitsmedizinisches Gutachten erforderlich, dass die Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Verant- wortung bei der Beförderung von Fahrgästen bescheinigt. zu 4.: Der betreffende Fahrer hat eine regulär bis Ende 2008 befristete Fahrerlaubnis. Somit wurden zuletzt Ende 2003 alle erforderlichen Eignungs- anforderungen überprüft und bescheinigt. Stadt Kar lsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Anfrage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formulare/Gemeinderat Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Ergänzende Erläuterungen: Seite 2 von 2 zu 5.: Der betreffende Fahrer hat bisher, sowohl während der Zeit sei- ner Festanstellung wie in der Zeit danach, seine Tätigkeit ohne besonde- re Auffälligkeiten durchgeführt. Weder für die Führerscheinstelle, noch für seinen Arbeitgeber oder die VBK als Auftraggeber bestand bisher ein Anhalt, an seiner Eignung für das Führen von Bussen zu zweifeln. Die VBK hat in der Vergangenheit insoweit Einfluss auf ihre Auftragsunter- nehmen ausgeübt, dass bei begründeten Zweifeln an der fachlichen, me- dizinischen oder persönlichen Eignung eines Mitarbeiters dessen Einsatz bei Auftragsleistungen befristet oder dauerhaft ausgeschlossen wurde. Eine pauschale Altersgrenze bestand bisher nicht. Auf meine Veranlas- sung hin wird künftig der Einsatz von Fahrern, die das gesetzliche Ren- teneintrittsalter überschritten haben, ausgeschlossen.

  • Vorlage TOP 21: Anfrage SPD: Busunfall in Hohenwettersbach
    Extrahierter Text

    Anfrage Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Elke Ernemann (SPD) vom 10.10.2005 eingegangen am 13.10.2005 18. Sitzung des Gemeinderates am 22.11.2005 TOP 21 Vorlage Nr. 468 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 2 Busunfall in Hohenwettersbach Stellungnahme des Bürgermeisteramtes: zu 1.: Beim Fahrer handelt es sich um einen in der Tat 71-jährigen Fahrer eines Unter- nehmens, das auf der Linie im Auftrag der VBK fährt. Der Fahrer ist als Urlaubs- und Krankenvertretung gelegentlich für seinen früheren Arbeitgeber zur Aushilfe tä- tig; er war vor seinem Eintritt in den Ruhestand als festangestellter Fahrer über vie- le Jahre bei der Firma beschäftigt. zu 2.: Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) als maßgebliche Rechtsquelle kennt keine Al- tersgrenze für Fahrerlaubnisse, auch nicht für Fahrerlaubnisse zum Führen von Bussen (Führerscheinklasse D). Maßgeblich ist die persönliche Eignung des Inha- bers der Fahrerlaubnis unabhängig von seinem Alter. zu 3.: Gemäß § 23 (1) Nr. 3 FeV wird die Gültigkeit der Fahrerlaubnis Klasse D auf 5 Jah- re befristet erteilt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird die Fahrerlaubnis jeweils um 5 Jahre verlängert (§ 24 (1) FeV). Voraussetzung für Er- teilung und Verlängerung sind eine medizinische Eignungsuntersuchung und eine ärztliche Untersuchung des Sehvermögens. Bei der Ersterteilung der Fahrerlaubnis Klasse D sowie bei Verlängerungen nach Vollendung des 50. Lebensjahrs ist zu- sätzlich ein arbeitsmedizinisches Gutachten erforderlich, dass die Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgäs- ten bescheinigt. zu 4.: Der betreffende Fahrer hat eine regulär bis Ende 2008 befristete Fahrerlaubnis. Somit wurden zuletzt Ende 2003 alle erforderlichen Eignungsanforderungen überprüft und bescheinigt. Stadt Kar lsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Anfrage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formulare/Gemeinderat Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Ergänzende Erläuterungen: Seite 2 von 2 zu 5.: Der betreffende Fahrer hat bisher, sowohl während der Zeit seiner Festanstel- lung wie in der Zeit danach, seine Tätigkeit ohne besondere Auffälligkeiten durchgeführt. Weder für die Führerscheinstelle, noch für seinen Arbeitgeber oder die VBK als Auftraggeber bestand bisher ein Anhalt, an seiner Eignung für das Führen von Bussen zu zweifeln. Die VBK hat in der Vergangenheit in- soweit Einfluss auf ihre Auftragsunternehmen ausgeübt, dass bei begründe- ten Zweifeln an der fachlichen, medizinischen oder persönlichen Eignung ei- nes Mitarbeiters dessen Einsatz bei Auftragsleistungen befristet oder dauer- haft ausgeschlossen wurde. Eine pauschale Altersgrenze bestand bisher nicht. Auf meine Veranlassung hin wird künftig der Einsatz von Fahrern, die das gesetzliche Renteneintrittsalter überschritten haben, ausgeschlossen.

  • Vorlage TOP 21: Anfrage SPD: Busunfall in Hohenwettersbach
    Extrahierter Text

    18. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 22. NOVEMBER 2005 Vorlage Nr. 468 ANFRAGE Zu TOP 21 ------------------------------------------ A N F R A G E der Stadträtinnen Doris Baitinger und Elke Ernemann (SPD) vom 10. Oktober 2005 Busunfall in Hohenwettersbach Vor wenigen Wochen ereignete sich in Hohenwettersbach ein Verkehrsunfall mit etlichen Verletzten. Wie zu hören war, wurde der in den Unfall verwickelte Bus von einem 71-jährigen Fahrer gelenkt. Darüber hinaus handelte es sich bei dem Bus nicht um einen Bus der VBK, sondern um das Fahrzeug einer Fremdfirma. Dies veranlasst uns zu folgender Anfrage mit der Bitte um Beantwortung in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung: 1. Trifft es zu, dass es sich bei dem Busfahrer tatsächlich um einen 71-Jährigen handelt? 2. Gibt es für das Fahren eines Busses eine Altersgrenze? 3. Wie wird sichergestellt, dass Busfahrer fahrtüchtig sind (medizinische Checks usw.)? 4. Hat der betroffene Busfahrer alle notwendigen Fahrtauglichkeitsprüfungen erfüllt? 5. Nimmt die VBK Einfluss darauf, mit welchem Personal Fremdfirmen die Aufträge ausführen? gez. Doris Baitinger gez. Elke Ernemann Hauptamt - Sitzungsdienste - 11. November 2005 Stellungnahme: