ARGE Jobcenter Stadt Karlsruhe: Vertragsänderung
| Vorlage: | 16571 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 25.11.2005 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
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Extrahierter Text
1 Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Spitzenverbänden zur Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II Präambel Die Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II vom 24. Mai 2005 fordern eine Weiterentwicklung der Startaufstellung für die Arbeitsgemeinschaften. Vorrangiges Ziel dabei ist die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaften. Dazu werden die Kompetenzen der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaften erweitert und die Verantwortung für die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende regional verankert. Die Bundesagentur für Arbeit verbleibt in der Gesamtverantwortung für die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende und nimmt diese im Rahmen einer Globalsteuerung wahr. Sie ist bereit, die Umsetzung vor Ort weiterhin fachlich und personell zu unterstützen. Hierzu schließen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Bundesagentur für Arbeit, der Deutsche Städtetag der Deutsche Städte- und Gemeindebund folgende Rahmenvereinbarung § 1 Prinzipien der Weiterentwicklung Die Weiterentwicklung beruht auf folgenden Prinzipien: 1. Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften erhält - klare Entscheidungsbefugnis im operativen Geschäft - die vollständige Weisungsbefugnis über die von den Leistungsträgern bereitgestellten Mitarbeiter, - die Verantwortung für die Verwendung der Mittel für die Eingliederung und der Verwaltung vor Ort. 2. Stärkung der dezentralen Verantwortung Im Interesse klarer Verantwortlichkeiten werden in der Trägerversammlung der Arbeitsgemeinschaft klare Mehrheitsverhältnisse geschaffen. 3. Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung Die Bundesagentur bekennt sich zur Gewährleistungsverantwortung als Leistungsträger; sie unterstützt die Arbeitsgemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Umsetzungsverantwortung. 2 § 2 Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften Um den Arbeitsgemeinschaften die Wahrnehmung der Umsetzungsverantwortung zu ermöglichen, Reibungsverluste möglichst gering zu halten und ortsnahe Entscheidungen sicherzustellen, wirken die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände darauf hin, dass die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft 1. alle Entscheidungsbefugnisse erhält, die für die erfolgsorientierte Umsetzung der operativen Aufgaben im Rahmen des Geschäftsplans der Arbeitsgemeinschaft und ihrer internen Zielvereinbarung erforderlich sind, 2. für das Personal a. die Direktionsbefugnis über die der Arbeitsgemeinschaft bereitgestellten Mitarbeiter und die Möglichkeit erhält, abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln nach dem Kapazitäts- und Wirtschaftsplan über die Einstellung von Mitarbeitern mit befristeten Arbeitsverträgen zu entscheiden; sie kann von den Leistungsträgern bereitgestellte Mitarbeiter in begründeten Einzelfällen ablehnen, b. die Befugnis zur Steuerung des Personaleinsatzes und der Qualifizierung der Mitarbeiter erhält; über darüber hinausgehende Maßnahmen der Personalentwicklung entscheiden die Leistungsträger in Abstimmung mit der Geschäftsführung, 3. die Befugnis zur Bewirtschaftung der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltung im Rahmen der Bundeshaushaltsordnung erhält. Damit wird auch die Möglichkeit der dezentralen Beschaffung eröffnet. Die Funktion des Beauftragten für den Haushalt wird mit einheitlichen Verträgen, die auch Konfliktlösungsmechanismen enthalten, auf die Arbeitsgemeinschaft delegiert. § 3 Stärkung der dezentralen Verantwortung (1) Ziel der Weiterentwicklung der Organisation der Arbeitsgemeinschaft ist es, Entscheidungskompetenzen und Verantwortung der Arbeitsgemeinschaften vor Ort zu stärken. (2) Die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände wirken darauf hin, dass 1. in der Trägerversammlung klare Regelungen zur Auflösung von Pattsituationen bestehen. Die Agenturen für Arbeit bieten daher den kommunalen Trägern an, in der Trägerversammlung das entscheidende Stimmrecht wahrzunehmen und damit die Führung und Verantwortung in der Arbeitsgemeinschaft zu übernehmen; geschieht dies nicht, ist die Agentur für Arbeit bereit, das entscheidende Stimmrecht wahrzunehmen. Durch Entscheidung der Träger vor Ort können die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen fortgeführt werden. 2. die Trägerversammlung im Rahmen ihrer operativen Ergebnisverantwortung eine klare Führung und Kontrolle der Geschäftsführung ausübt, die sich widerspiegelt in a. der Quantifizierung der geschäftspolitischen Ziele, b. der Festlegung des Arbeitsmarktprogramms im Rahmen der Zielvereinbarung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit, c. der Zielnachhaltung und dem Controlling in den Arbeitsgemeinschaften. (3) Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet auf Weisungen zur operativen Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Arbeitsgemeinschaften. Die operative Umsetzung ist Gegenstand der Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaften und umfasst die Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen, das bei der Umsetzung der Zielvereinbarungen erzielte Ergebnis der Leistungserbringung sowie die Qualitätssicherung. Die Bundesagentur für Arbeit ist bereit, das operative Geschäft der Arbeitsgemeinschaften weiterhin fachlich und personell zu unterstützen. 3 § 4 Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung (1) Die Bundesagentur für Arbeit hat in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Gewährleistungsverantwortung. Diese umfasst den Umfang und die Definition von Mindeststandards bei der Leistungserbringung, die Controlling-Berichterstattung für die Arbeitsgemeinschaften einschließlich des darauf aufbauenden Benchmarking und die Statistik. Bestandteil der Gewährleistungsverantwortung sind die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und der Mittelverwendung. Die Stärkung der Geschäftsführung und der dezentralen Verantwortung setzt voraus, dass die jeweilige Arbeitsgemeinschaft die von der Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich abgeschlossene Zielvereinbarung sowie die Controlling-Berichterstattung, das Benchmarking und die Mindeststandards bei der Leistungserbringung für sich als verbindlich anerkennt. Über die arbeitsmarktpolitischen Schwerpunkte der Leistungserbringung wird jährlich eine Zielvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen, die im Hinblick auf die Umsetzungsverantwortung mit den beteiligten kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich abgestimmt wird. Wegen der Auswirkungen dieser Zielvereinbarung auf die Arbeitsgemeinschaften werden die in den Arbeitsgemeinschaften kooperierenden Träger an der Zieldefinition beteiligt. Dabei sollen zentrale und dezentrale Elemente derart kombiniert werden, dass seitens der Agentur für Arbeit zwar bestimmte (bundesweite) Ziele eingehalten werden müssen, gleichzeitig aber genügend Handlungsspielraum besteht, mit den kommunalen Trägern weitere Ziele unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu vereinbaren. Die Mindeststandards bei der Leistungserbringung sowie die Grundsätze der Controlling- Berichterstattung und des Benchmarking sollen für einen mehrjährigen Zeitraum gelten. Ihre Voraussetzungen und Inhalte werden mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. (2) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt ihre Gewährleistungsverantwortung hinsichtlich 1. der Leistungserbringung vorrangig durch ihre Vertreter in der Trägerversammlung wahr, 2. der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltung durch Prüfungen und im Rahmen des Finanzcontrolling so wahr, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden. Weisungen, die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und zur Einhaltung der Zielvereinbarungen erteilt, werden auf das unabweisbar notwendige Maß beschränkt. (3) Die Bundesagentur für Arbeit erbringt auf Grund des SGB II 1. Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung, 2. Finanzabwicklung und Zahlungsverkehr, 3. Innenrevision, 4. Datenabgleich. Sie übernimmt das Controlling-Berichtswesen, das Benchmarking sowie die IT-Infrastruktur, die IT-Betreuung und die Weiterentwicklung der Software. Die kommunalen Träger wirken bei der Festlegung der Prioritäten zur Beseitigung der Mängel des eingesetzten Informations- und Datenverarbeitungssystems mit. Dezentrale Möglichkeiten der Datenverarbeitung werden geprüft. 4 (4) Die Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaften umfasst das operative Geschäft und damit die Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen, das bei der Umsetzung der Zielvereinbarungen erzielte Ergebnis der Leistungserbringung sowie die Qualitätssicherung. Die Bundesagentur für Arbeit wird hierzu keine Weisungen erteilen. Die Träger haben den Handlungsspielraum der Arbeitsgemeinschaften zu respektieren. Berlin, 1. August 2005 Für das Bundesministerium Für die Bundesagentur für Arbeit für Wirtschaft und Arbeit Für den Deutschen Städtetag Für den Deutschen Städte- und Gemeindebund
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Extrahierter Text
Vereinbarung über die Errichtung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft und Übertragung von Aufgaben gemäß § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) (Öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X) zwischen der Agentur für Arbeit Karlsruhe, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung (nachfolgend als Agentur bezeichnet) und der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister (nachfolgend als Stadt bezeichnet) (die Agentur und die Stadt nachfolgend gemeinsam auch bezeichnet als „Träger“) Anlage 1 Fassung vom 18.10.2005 - Seite 2 - Präambel Das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) sieht die Errichtung von Arbeitsgemein- schaften zwischen den kommunalen Trägern und den Agenturen für Arbeit zur einheitlichen Wahrnehmung der diesen Trägern obliegenden Aufgabe der Grundsicherung für Arbeit- suchende vor. Die Stadt Karlsruhe und die Agentur für Arbeit Karlsruhe wollen in Karlsruhe die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gemeinsamer Verantwortung in einer Arbeits- gemeinschaft erbringen. Sie begrüßen die von den Kommunalen Landesverbänden in Baden-Württemberg und der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit am 22.07.2004 vereinbarten Eckpunkte zur Zusammenarbeit der Kommunen mit den Agenturen für Arbeit sowie die Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit und Kommunalen Spitzenverbänden zur Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften vom 01.08.2005 in der jeweils gültigen Fassung. bei der Um- setzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die darin genannten Leitlinien der Zusammenarbeit, die daraus folgenden Anforderungen und die in dem Eckpunktepapier und der Rahmenvereinbarung getroffenen Absprachen gelten für die Tätigkeit der Arbeitsgemein- schaft. Sie sind verbindlicher Teil dieses Vertrages, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Die Träger errichten durch die folgende Vereinbarung eine solche Arbeitsgemeinschaft zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie haben das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, soweit erforderlich deren Qualifikation zu verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie deren Eigenverantwortung zu stärken. Die Träger unterstützen die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft. Sie verpflichten sich gegen- seitig, über die in der folgenden Vereinbarung festgehaltenen Regelungen hinaus der Arbeitsgemeinschaft beratend zur Seite zu stehen und deren Zusammenwachsen zu fördern. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag bei der Bezeichnung von Funktionen jeweils die männliche Form verwendet. - Seite 3 - § 1 - Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit (1) Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: „ARGE“) gemäß § 44 b SGB II i. V. m. § 94 SGB X durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegen- den Aufgaben. (2) Die ARGE ist für den Stadtkreis Karlsruhe örtlich zuständig. § 2 – Name, Sitz und Standorte (1) Die ARGE führt den Namen „Jobcenter Stadt Karlsruhe“. (2) Sitz der ARGE ist 76135 Karlsruhe, Brauerstraße 10. (3) Die ARGE unterhält Jobcenter an folgenden Standorten: (a) Agentur für Arbeit Karlsruhe, Brauerstraße 10, (b) Rathaus West, Kaiserallee 4, (c) Durlach, Badener Str. 3 Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte oder die Errichtung neuer Standorte sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische Mindestgrößen zu berücksichtigen. Die Entscheidung obliegt der Trägerversammlung. § 3 - Aufgaben der ARGE (1) Die ARGE nimmt die ihr übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Agentur und die Stadt Karlsruhe wahr. (2) Die der Agentur obliegenden Aufgaben sind nach § 44 b Abs. 3 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes von der ARGE wahrzunehmen. (3) Die Stadt überträgt der ARGE die Wahrnehmung folgender Aufgaben: (a) Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 bis 4 SGB II, - Seite 4 - (b) Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II, (c) Entscheidung über die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II in der Eingliederungsvereinbarung im Rahmen des von der Stadt bereitge- stellten Budgets. (4) Vermittlung ist Teil der Fallsteuerung durch den persönlichen Ansprechpartner. Er- gänzend kann dafür eine Beauftragung Dritter erfolgen. Voraussetzung ist, dass dafür im Finanzplan Mittel vorgesehen sind. (5) Weitere Aufgaben können der ARGE durch einstimmigen Beschluss der Trägerver- sammlung übertragen werden. Die der ARGE durch die Übertragung weiterer Aufgaben entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Aufgabenträger zu tragen. (6) Die Arbeitsgemeinschaft kann sich, soweit gesetzlich zulässig, zur Erfüllung ihrer Auf- gaben Dritter bedienen. § 4 - Organe der ARGE Die ARGE hat folgende Organe: - Die Trägerversammlung - Den Geschäftsführer - Den Beirat § 5 - Trägerversammlung (1) Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus jeweils zwei Vertretern der Träger. Jeder Träger hat eine Stimme. Die Trägerversammlung beschließt grundsätzlich einstimmig bei Anwesenheit beider Träger. Die Vertreter der Träger erhalten keine Aufwandsentschädigung. Die Träger stellen jährlich wechselnd den Vorsitzenden der Trägerversammlung. Die erste Vorsitzperiode läuft ab Inkrafttreten des Vertrages bis zum 31.12.2006. Der erste Vorsitzende wird von der Stadt gestellt. - Seite 5 - (2) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Trägerversammlung und zur Beschlussfassung aufzustellen. Bei Beschlussfassungen hat jeder Träger eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des städtischen Vertreters. Die Maßgeblichkeit der Stimme des städtischen Vertreters gilt nicht für den Bereich der Gewährleistungsverantwortung der BA sowie für die in diesem ARGE-Vertrag genannten weiteren Fälle. § 6 - Aufgaben der Trägerversammlung (1) Die Trägerversammlung entscheidet über Bestellung und Abberufung des Geschäfts- führers und des stellvertretenden Geschäftsführers. Die Trägerversammlung bestellt den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer durch einvernehmlichen Beschluss. Zum Geschäftsführer oder stellvertretenden Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einem der Träger steht. Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag der Stadt bestellt. Ihm kommt der Verantwortungs- bereich für die Standorte Rathaus West und Durlach sowie die Vertretung der ARGE nach außen zu. Der stellvertretende Geschäftsführer wird auf Vorschlag der AA Karlsruhe bestellt, sein Verantwortungsbereich umfasst den Standort Brauerstraße. Die Trägerversammlung kann sowohl den Geschäftsführer als auch den Stellvertreter jederzeit durch einvernehmlichen Beschluss unter Bestellung eines Nachfolgers abbe- stellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder dauerhaft nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung. Die Träger- versammlung entscheidet ferner über den Geschäftsverteilungsplan (§ 7 Abs. 2 dieser Vereinbarung). (2) Die Trägerversammlung übt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Kontrolle über die Geschäftsführung der ARGE aus. Hierbei übernimmt jeder Träger jeweils die volle Verantwortung für die Gewährleistung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben (siehe § 4 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung). (3) Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien und geschäftspolitischen Ziele der ARGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Dabei orientiert sich die Träger- versammlung an der Zielvereinbarung zur Umsetzung des SGB II, die von der Bundes- agentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände jährlich abgeschlossen wird. - Seite 6 - (4) Die strategischen Leitlinien und geschäftspolitischen Ziele berücksichtigen die für die berufliche Eingliederung und die Verwaltungskosten (einschließlich Personalkosten) bereitgestellten Mittel des Bundes für den Stadtkreis Karlsruhe und das von der Stadt für die von ihr zu finanzierenden Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II bereitge- stellte Budget. Sie enthalten insbesondere allgemeine Vorgaben für die Tätigkeit der persönlichen Ansprechpartner beim Abschluss der Eingliederungsvereinbarungen. (5) Die Trägerversammlung beschließt zur Umsetzung der strategischen Leitlinien und ge- schäftspolitischen Ziele den Finanzplan (§ 14) mit dem dazugehörenden Kapazitäts- und Qualifikationsplan (§ 10). (6) Die Trägerversammlung beschließt den Jahresabschluss. § 7 - Geschäftsführung und Vertretung (1) Die ARGE hat einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführer (Geschäftsführung). Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig. (2) Innerhalb der Geschäftsführung werden zwei Aufgabenbereiche gebildet, wobei der Auf- gabenbereich des stellvertretenden Geschäftsführers mindestens einen Standort der ARGE umfasst. Die Abgrenzung der Aufgabenbereiche und deren Inhalt wird in der Geschäftsverteilung festgelegt. Die übrige Aufgabenverteilung erfolgt durch die Träger- versammlung. Jedes Mitglied der Geschäftsführung ist für seinen Aufgabenbereich ver- antwortlich; die Gesamtverantwortung des Geschäftsführers der ARGE bleibt unberührt. (3) Der Geschäftsführer vertritt die ARGE gerichtlich und außergerichtlich. Die Träger- versammlung kann ihn allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien; dies gilt nicht in persönlichen Angelegenheiten des Geschäfts- führers. (4) Die Kompetenzen des Geschäftsführers ergeben sich aus § 1 Nr. 1 und § 2 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung. Der Geschäftsführer arbeitet dabei ver- trauensvoll mit dem stellvertretenden Geschäftsführer zusammen. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sollen vom Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäfts- führer einvernehmlich getroffen werden. Sie sind mit den Trägern abzustimmen. Der Geschäftsführer hat der Trägerversammlung sowie den Trägern auf deren Verlangen über die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft Bericht zu erstatten. - Seite 7 - (5) Der Geschäftsführer der ARGE ist der fachliche Vorgesetzte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die ARGE tätig werden. Für das der ARGE zur Verfügung gestellte Personal übertragen die Stadt und die Agentur das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeits- platz auf den Geschäftsführer und den Stellvertreter. Die bei den Trägern geltenden Regelungen und üblichen Verfahrensweisen der Personalwirtschaft und der Personalver- tretung finden jeweils für ihr Personal Anwendung. Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten sind die Geschäftsführer auch Ansprechpartner für die jeweiligen Personalvertretungen. § 2 Ziffer 2 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung findet Anwendung. (6) Der jeweilige Dienstherr kann dem Geschäftsführer sowie dem stellvertretenden Ge- schäftsführer für ihre Tätigkeit eine angemessene Zulage oder leistungsorientierte Bezügebestandteile gewähren, sofern diese im Einzelfall nach Tarifvertrag oder Be- soldungsrecht zulässig ist. Die Trägerversammlung kann auf Antrag des jeweiligen Dienstherrn beschließen, dass die durch Gewährung der Zulage oder Aufwandsent- schädigung dem Dienstherrn entstehenden Mehrkosten von der ARGE in ange- messenem Umfang zu erstatten sind. (7) Die Person des Beauftragten für den Haushalt wird vom Geschäftsführer bestimmt. § 2 Nr. 3 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung findet Anwendung. § 8 - Beirat (1) Der Beirat hat folgende Aufgaben - Förderung des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit bei der Betreuung und Vermittlung Arbeitsuchender innerhalb des Stadtkreises, - Fachliche Beratung der ARGE und der Träger. (2) Der Beirat besteht aus je einem Vertreter - der Liga der freien Wohlfahrtspflege - der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe - der Handwerkskammer Karlsruhe - der Arbeitgeberverbände - der Gewerkschaften - der Technologieregion Karlsruhe - der Agentur für Arbeit Karlsruhe - der Stadt Karlsruhe. - Seite 8 - (3) Die Trägerversammlung konkretisiert durch einstimmigen Beschluss die vorschlags- berechtigten Institutionen. Sie kann weitere Institutionen um die Benennung eines Ver- treters ersuchen. (4) Die vorschlagsberechtigten Institutionen benennen ihre Vertreter nach eigenem Er- messen für die Dauer von 3 Jahren; eine Wiederberufung ist zulässig. Bei der Berufung sind mögliche Interessenkonflikte auszuschließen. (5) Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. (6) Der Beirat wird vom Geschäftsführer über die Beschlüsse der Trägerversammlung und deren Umsetzung in der ARGE informiert. Er kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Empfehlungen an die Trägerversammlung richten. (7) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (8) Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung. § 9 – Systeme zur Aufgabenerfüllung nach dem SGB II Folgende Systeme der Agentur werden der ARGE zur Verfügung gestellt bzw. von ihr mitgenutzt: (a) Verfahren zur Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II (A2LL), (b) Der virtuelle Arbeitsmarkt zur Unterstützung der Vermittlung, (c) Einrichtungen zur Barzahlung, (d) Verfahren zur Vermittlung coArb, COMPAS und zPDV, (e) Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (FINAS), (f) Verfahren zur Sachbearbeitung der Eingliederungsleistungen (coSach), (g) Intranet der Bundesagentur. Die derzeitigen Systeme können durch andere Systeme der BA ergänzt und ersetzt werden. Sie können auch von einem Drittanbieter ergänzt oder ersetzt werden, sofern die Träger- versammlung dies einstimmig beschließt. - Seite 9 - § 10 - Personal (1) Die ARGE hat kein eigenes Personal. Die Träger stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. (2) Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Personalressourcen werden im Kapazitäts- und Qualifikationsplan festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen zugeordnet. Dabei sind die Arbeitsplätze, für die der Bund die Kosten zu tragen hat und die mit Be- schäftigten der Stadt besetzt sind, kenntlich zu machen. Der Plan ist jährlich fortzu- schreiben. Eine unterjährige Anpassung ist durch Beschluss der Trägerversammlung möglich. (3) Die Träger bringen zur Erledigung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gleichwertig auf allen Ebenen 50 vom Hundert des erforderlichen Personals ein. Ein eventueller Fehlbedarf kann übergangsweise durch Vergabe von Dienstleistungen an Dritte gedeckt werden. § 11 - Widerspruchsstelle, Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem SGG (1) Die Arbeitsgemeinschaft richtet eine eigene Widerspruchsstelle ein. Diese ist berechtigt und verpflichtet, über Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zu entscheiden (§ 44 b Abs. 3 Satz 3 SGB II). (2) Die Widerspruchsstelle der ARGE ist auch zuständig für die Durchführung von Klage- und Beschwerdeverfahren vor den Sozialgerichten. Die Arbeitsgemeinschaft wird insoweit durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44 b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Das Recht zur Fachaufsicht durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Durchführung sozialgerichtlicher Verfahren bleibt unberührt, soweit die Bundesagentur für Arbeit Träger der Leistungen ist (§ 47 Abs. 1 SGB II). - Seite 10 - § 12 - Steuerung und Qualitätssicherung (1) Die ARGE führt ein Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und stellt die Transparenz hin- sichtlich der Mittelverwendung und der erreichten Wirkung her. Bei der Entwicklung gemeinsamer Verfahren und Systeme zum internen Controlling und externen Bench- marking, kann auf bestehende Erfahrungen von beiden Seiten zurückgegriffen werden. § 4 Abs. 3 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung findet Anwendung. (2) Die Trägerversammlung schließt jährlich mit dem Geschäftsführer der ARGE Zielverein- barungen ab. Diese basieren für den Bereich Markt und Integration auf den Kontrakten (externe Zielvereinbarungen), die auf der Grundlage des § 48 SGB II zwischen BA und BMWA abgeschlossen werden. Sie umfassen in diesem Bereich mindestens arbeits- marktpolitische Schwerpunkte der Leistungserbringung und darauf ausgerichtete Ziele sowie gegebenenfalls Fragen des Leistungsumfangs der BA und der Priorisierung von Aufgaben. Daneben können lokale Zielvereinbarungen geschlossen werden, die auch die sog. „weiteren Ziele unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten“ beinhalten. Zu diesem Begriff siehe § 4 Abs. 1 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung. (3) Zur Nachhaltung der Ziele im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 werden das Controlling – Berichtswesen der BA sowie die Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung der BA genutzt. (4) Die ARGE stellt den Vertragspartnern sämtliche Daten der von ihr betreuten Personen nach dem SGB II im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung. Für Zwecke der Sozialplanung ermöglicht die ARGE beiden Trägern Auswertungen aus dem Datenbestand der Eingliederungsleistungen. Aus dem Datenbestand der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stellt die ARGE die von der Stadt gewünschten Auswertungen zur Verfügung. (5) § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 und § 4 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung finden Anwendung. - Seite 11 - § 13 - Innenrevision Die Vertragspartner ermöglichen entsprechend § 49 SGB II der Innenrevision der Bundes- agentur für Arbeit die Ausübung des Prüfungsrechtes hinsichtlich der Aufgaben der Agentur. Entsprechende Prüfungsrechte stehen der Stadt (Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe und Innenrevision der Sozial- und Jugendbehörde) sowie den für die Rechtsauf- sicht über die Stadt Karlsruhe zuständigen Behörden und Einrichtungen des Landes Baden- Württemberg und den von diesen beauftragten Stellen hinsichtlich der gesamten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei Gewährung von kommunalen Leistungen nach §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II sowie der kommunalen Eingliederungsleistungen zu. § 14 - Finanzplan, Jahresabschluss (1) Für jedes Kalenderjahr ist vom Geschäftsführer auf Grundlage der von der Trägerver- sammlung bestimmten strategischen Leitlinien, der vereinbarten Ziele und des dafür vom Bund und der Stadt zugewiesenen Budgets ein Finanzplan aufzustellen. Er enthält die im Zusammenhang mit der Umsetzung des SGB II voraussichtlich anfallenden Einnahmen und Ausgaben sowie etwaige Verpflichtungsermächtigungen getrennt nach den Kosten- arten und nach der im SGB II vorgeschriebenen Trägerschaft. Die Vorgaben der Haus- haltssystematik des Bundes und der Kommunen hinsichtlich Gliederung und Gruppierung bzw. Kapitel und Titel sind zu beachten. (2) Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan ist dem Finanzplan als Anlage beizufügen. (3) Zum Ende jedes Quartals erstellt die ARGE einen Finanzzwischenbericht auf Basis der tatsächlich dem Bund und der Stadt Karlsruhe zuzurechnenden Einnahmen und Aus- gaben einschließlich der Verwaltungskosten. Für jedes Kalenderjahr ist bis zum 31. März des Folgejahres ein Jahresabschluss in der Gliederung des Finanzplanes aufzustellen. (4) Zum Vollzug des Finanzplans wird innerhalb der ARGE eine Budgetverwaltung über die zur Verfügung stehenden Mittel aufgebaut. - Seite 12 - § 15 - Finanzierung Die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der ARGE eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben werden nach dem Finanzplan der ARGE abgewickelt und ent- sprechend der in § 6 Abs. 1 SGB II zugewiesenen Trägerschaft gegenüber den jeweiligen Haushalten des Bundes und der Stadt Karlsruhe abgerechnet. § 16 - Abwicklung der Transferleistungen (1) Die ARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf deren Grundlage werden die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Kapitel 3 Abschnitt 2 SGB II sowie §§ 42 bis 44 SGB II durch die ARGE ausgezahlt. Die ARGE bedient sich dabei der Systeme der Agentur. § 9 Sätze 2 u. 3 dieser Vereinbarung bleiben unberührt. (2) Die Stadt erstattet die Geldleistungen, die sie nach den §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II auf- zuwenden hat, im Weg der Abbuchungsermächtigung. Die BA stellt der Stadt zahlungs- begründende Unterlagen zur Verfügung, aus der die Einzelbuchungen (Ausgaben und Einnahmen) und die Zuordnung zu den Bedarfsgemeinschaften ersichtlich sind. Die Stadt behält sich vor, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die in Satz 1 genannte Abbuchungsermächtigung zu widerrufen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn die zahlungsbegründenden Unterlagen der Stadt nicht zur Verfügung gestellt werden und dies Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gegeben hat. § 17 - Infrastruktur- und Verwaltungskosten Die ARGE verfügt über keine eigene Infrastruktur; sie wird von den Trägern zur Verfügung gestellt. Die erstmalige und laufende Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb der ARGE übernimmt der Träger, der die jeweilige Liegenschaft zur Verfügung stellt. Bei eigens für die ARGE bereitgestellten Liegenschaften bestimmt die Trägerversammlung durch einvernehmlichen Beschluss einen Träger mit der Übernahme dieser Aufgaben. - Seite 13 - § 18 – Kostenerstattung (1) Für Personal des kommunalen Trägers, das zur Wahrnehmung von Aufgaben vorge- sehen ist, die nicht dem kommunalen Träger nach § 6 SGB II obliegen, werden die Personalkosten erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt im Rahmen eines der auf Basis der im Rahmen des Kapazitäts- und Qualifikationsplans vorgesehenen Mitarbeiter- kapazitäten errechneten Budgets. Das gleiche gilt für Personal der Agentur, das im Kapazitäts- und Qualifikationsplan zur Wahrnehmung von Aufgaben vorgesehen ist, die nicht der Agentur nach § 6 SGB II obliegen. (2) Die Verwaltungskosten für Infrastruktur, die bei einem der Träger für die Arbeitsgemein- schaft anfallen, werden nach der Zahl der Mitarbeiter für Agenturaufgaben den Trägern zugerechnet. Die Trägerversammlung legt für die Kostenerstattung einen Pauschal- betrag je Stelle fest. (3) Erbringt einer der Vertragspartner nach diesem Vertrag oder gesonderte Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen oder erbringt die ARGE Leistungen, die einem Ver- tragspartner obliegen, werden die Kosten erstattet. Ein Pauschalierung kann vereinbart werden. (4) Die Berechnungsgrundlagen und die Einzelheiten der Kostenerstattung sind im Einver- nehmen der Träger zu regeln. Die Kostenaufteilung ist von der Geschäftsführung der ARGE vorzubereiten und den Trägern mitzuteilen. Soweit erforderlich, sind von den Trägern entsprechende Kostennachweise vorzulegen. Zur Abwicklung der Ausgleichs- zahlungen können regelmäßige Abschläge vereinbart werden. § 19 - Haftung (1) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ARGE geltend gemacht werden, haftet der Vertragspartner, dessen Beschäftigter den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen im Außenverhältnis alleine. Haben Beschäftigte beider Vertragspartner den Schaden gemeinsam verursacht, haften die Vertragspartner im Verhältnis der Verursachungsbeiträge oder – falls diese nicht zu bestimmen sind – jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Träger hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. - Seite 14 - (2) Wird gegen die ARGE ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Vertragspartner, dessen Beschäftigter den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen im Außenverhältnis alleine. Haben Beschäftigte beider Vertragspartner den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge oder – falls diese nicht zu bestimmen sind – jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Träger hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. (3) Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der Verkehrs- sicherungspflicht, haftet der Vertragspartner, der den Schaden zu vertreten hat. Er stellt den anderen Vertragspartner insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei. § 20 - Gemeinsame Einigungsstelle Für den gemeinsam zu bestimmenden Vorsitz in der gemeinsamen Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennt die Trägerversammlung durch einstimmigen Beschluss einen Vertreter. Eine in der ARGE tätige Person kann nicht Mitglied der gemeinsamen Einigungsstelle sein. § 21 - Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung (1) Dieser Vertrag tritt am 01.01.2006 in Kraft. (2) Der Vertrag vom 17.12.2004 wird durch diesen Vertrag ersetzt. (3) Jeder Vertragspartner kann diesen Vertrag schriftlich mit einer Frist von 9 Monaten jeweils zum 31. Dezember eines Jahres kündigen. (4) Kündigt ein Träger gemäß Absatz 3, so sind die Träger verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ARGE aufzulösen. - Seite 15 - § 22 - Schlussbestimmungen (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen unwirk- sam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. (2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesem Vertrag aus- wirken, nehmen die Vertragspartner in angemessener Frist Verhandlungen über eine gegebenenfalls notwendige Vertragsanpassung auf. (3) Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftform- erfordernisses. Karlsruhe, Heinz Fenrich Hartmut Pleier Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Karlsruhe
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Extrahierter Text
1 Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Spitzenverbänden zur Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II Präambel Die Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II vom 24. Mai 2005 fordern eine Weiterentwicklung der Startaufstellung für die Arbeitsgemeinschaften. Vorrangiges Ziel dabei ist die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaften. Dazu werden die Kompetenzen der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaften erweitert und die Verantwortung für die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende regional verankert. Die Bundesagentur für Arbeit verbleibt in der Gesamtverantwortung für die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende und nimmt diese im Rahmen einer Globalsteuerung wahr. Sie ist bereit, die Umsetzung vor Ort weiterhin fachlich und personell zu unterstützen. Hierzu schließen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Bundesagentur für Arbeit, der Deutsche Städtetag der Deutsche Städte- und Gemeindebund folgende Rahmenvereinbarung § 1 Prinzipien der Weiterentwicklung Die Weiterentwicklung beruht auf folgenden Prinzipien: 1. Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften erhält - klare Entscheidungsbefugnis im operativen Geschäft - die vollständige Weisungsbefugnis über die von den Leistungsträgern bereitgestellten Mitarbeiter, - die Verantwortung für die Verwendung der Mittel für die Eingliederung und der Verwaltung vor Ort. 2. Stärkung der dezentralen Verantwortung Im Interesse klarer Verantwortlichkeiten werden in der Trägerversammlung der Arbeitsgemeinschaft klare Mehrheitsverhältnisse geschaffen. 3. Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung Die Bundesagentur bekennt sich zur Gewährleistungsverantwortung als Leistungsträger; sie unterstützt die Arbeitsgemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Umsetzungsverantwortung. 2 § 2 Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften Um den Arbeitsgemeinschaften die Wahrnehmung der Umsetzungsverantwortung zu ermöglichen, Reibungsverluste möglichst gering zu halten und ortsnahe Entscheidungen sicherzustellen, wirken die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände darauf hin, dass die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft 1. alle Entscheidungsbefugnisse erhält, die für die erfolgsorientierte Umsetzung der operativen Aufgaben im Rahmen des Geschäftsplans der Arbeitsgemeinschaft und ihrer internen Zielvereinbarung erforderlich sind, 2. für das Personal a. die Direktionsbefugnis über die der Arbeitsgemeinschaft bereitgestellten Mitarbeiter und die Möglichkeit erhält, abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln nach dem Kapazitäts- und Wirtschaftsplan über die Einstellung von Mitarbeitern mit befristeten Arbeitsverträgen zu entscheiden; sie kann von den Leistungsträgern bereitgestellte Mitarbeiter in begründeten Einzelfällen ablehnen, b. die Befugnis zur Steuerung des Personaleinsatzes und der Qualifizierung der Mitarbeiter erhält; über darüber hinausgehende Maßnahmen der Personalentwicklung entscheiden die Leistungsträger in Abstimmung mit der Geschäftsführung, 3. die Befugnis zur Bewirtschaftung der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltung im Rahmen der Bundeshaushaltsordnung erhält. Damit wird auch die Möglichkeit der dezentralen Beschaffung eröffnet. Die Funktion des Beauftragten für den Haushalt wird mit einheitlichen Verträgen, die auch Konfliktlösungsmechanismen enthalten, auf die Arbeitsgemeinschaft delegiert. § 3 Stärkung der dezentralen Verantwortung (1) Ziel der Weiterentwicklung der Organisation der Arbeitsgemeinschaft ist es, Entscheidungskompetenzen und Verantwortung der Arbeitsgemeinschaften vor Ort zu stärken. (2) Die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände wirken darauf hin, dass 1. in der Trägerversammlung klare Regelungen zur Auflösung von Pattsituationen bestehen. Die Agenturen für Arbeit bieten daher den kommunalen Trägern an, in der Trägerversammlung das entscheidende Stimmrecht wahrzunehmen und damit die Führung und Verantwortung in der Arbeitsgemeinschaft zu übernehmen; geschieht dies nicht, ist die Agentur für Arbeit bereit, das entscheidende Stimmrecht wahrzunehmen. Durch Entscheidung der Träger vor Ort können die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen fortgeführt werden. 2. die Trägerversammlung im Rahmen ihrer operativen Ergebnisverantwortung eine klare Führung und Kontrolle der Geschäftsführung ausübt, die sich widerspiegelt in a. der Quantifizierung der geschäftspolitischen Ziele, b. der Festlegung des Arbeitsmarktprogramms im Rahmen der Zielvereinbarung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit, c. der Zielnachhaltung und dem Controlling in den Arbeitsgemeinschaften. (3) Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet auf Weisungen zur operativen Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Arbeitsgemeinschaften. Die operative Umsetzung ist Gegenstand der Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaften und umfasst die Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen, das bei der Umsetzung der Zielvereinbarungen erzielte Ergebnis der Leistungserbringung sowie die Qualitätssicherung. Die Bundesagentur für Arbeit ist bereit, das operative Geschäft der Arbeitsgemeinschaften weiterhin fachlich und personell zu unterstützen. 3 § 4 Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung (1) Die Bundesagentur für Arbeit hat in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Gewährleistungsverantwortung. Diese umfasst den Umfang und die Definition von Mindeststandards bei der Leistungserbringung, die Controlling-Berichterstattung für die Arbeitsgemeinschaften einschließlich des darauf aufbauenden Benchmarking und die Statistik. Bestandteil der Gewährleistungsverantwortung sind die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und der Mittelverwendung. Die Stärkung der Geschäftsführung und der dezentralen Verantwortung setzt voraus, dass die jeweilige Arbeitsgemeinschaft die von der Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich abgeschlossene Zielvereinbarung sowie die Controlling-Berichterstattung, das Benchmarking und die Mindeststandards bei der Leistungserbringung für sich als verbindlich anerkennt. Über die arbeitsmarktpolitischen Schwerpunkte der Leistungserbringung wird jährlich eine Zielvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen, die im Hinblick auf die Umsetzungsverantwortung mit den beteiligten kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich abgestimmt wird. Wegen der Auswirkungen dieser Zielvereinbarung auf die Arbeitsgemeinschaften werden die in den Arbeitsgemeinschaften kooperierenden Träger an der Zieldefinition beteiligt. Dabei sollen zentrale und dezentrale Elemente derart kombiniert werden, dass seitens der Agentur für Arbeit zwar bestimmte (bundesweite) Ziele eingehalten werden müssen, gleichzeitig aber genügend Handlungsspielraum besteht, mit den kommunalen Trägern weitere Ziele unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu vereinbaren. Die Mindeststandards bei der Leistungserbringung sowie die Grundsätze der Controlling- Berichterstattung und des Benchmarking sollen für einen mehrjährigen Zeitraum gelten. Ihre Voraussetzungen und Inhalte werden mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. (2) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt ihre Gewährleistungsverantwortung hinsichtlich 1. der Leistungserbringung vorrangig durch ihre Vertreter in der Trägerversammlung wahr, 2. der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltung durch Prüfungen und im Rahmen des Finanzcontrolling so wahr, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden. Weisungen, die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und zur Einhaltung der Zielvereinbarungen erteilt, werden auf das unabweisbar notwendige Maß beschränkt. (3) Die Bundesagentur für Arbeit erbringt auf Grund des SGB II 1. Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung, 2. Finanzabwicklung und Zahlungsverkehr, 3. Innenrevision, 4. Datenabgleich. Sie übernimmt das Controlling-Berichtswesen, das Benchmarking sowie die IT-Infrastruktur, die IT-Betreuung und die Weiterentwicklung der Software. Die kommunalen Träger wirken bei der Festlegung der Prioritäten zur Beseitigung der Mängel des eingesetzten Informations- und Datenverarbeitungssystems mit. Dezentrale Möglichkeiten der Datenverarbeitung werden geprüft. 4 (4) Die Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaften umfasst das operative Geschäft und damit die Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen, das bei der Umsetzung der Zielvereinbarungen erzielte Ergebnis der Leistungserbringung sowie die Qualitätssicherung. Die Bundesagentur für Arbeit wird hierzu keine Weisungen erteilen. Die Träger haben den Handlungsspielraum der Arbeitsgemeinschaften zu respektieren. Berlin, 1. August 2005 Für das Bundesministerium Für die Bundesagentur für Arbeit für Wirtschaft und Arbeit Für den Deutschen Städtetag Für den Deutschen Städte- und Gemeindebund
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Extrahierter Text
Vereinbarung über die Errichtung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft und Übertragung von Aufgaben gemäß § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) (Öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X) zwischen der Agentur für Arbeit Karlsruhe, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung (nachfolgend als Agentur bezeichnet) und der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister (nachfolgend als Stadt bezeichnet) (die Agentur und die Stadt nachfolgend gemeinsam auch bezeichnet als „Träger“) Anlage 1 Fassung vom 18.10.2005 - Seite 2 - Präambel Das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) sieht die Errichtung von Arbeitsgemein- schaften zwischen den kommunalen Trägern und den Agenturen für Arbeit zur einheitlichen Wahrnehmung der diesen Trägern obliegenden Aufgabe der Grundsicherung für Arbeit- suchende vor. Die Stadt Karlsruhe und die Agentur für Arbeit Karlsruhe wollen in Karlsruhe die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gemeinsamer Verantwortung in einer Arbeits- gemeinschaft erbringen. Sie begrüßen die von den Kommunalen Landesverbänden in Baden-Württemberg und der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit am 22.07.2004 vereinbarten Eckpunkte zur Zusammenarbeit der Kommunen mit den Agenturen für Arbeit sowie die Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit und Kommunalen Spitzenverbänden zur Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften vom 01.08.2005 in der jeweils gültigen Fassung. bei der Um- setzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die darin genannten Leitlinien der Zusammenarbeit, die daraus folgenden Anforderungen und die in dem Eckpunktepapier und der Rahmenvereinbarung getroffenen Absprachen gelten für die Tätigkeit der Arbeitsgemein- schaft. Sie sind verbindlicher Teil dieses Vertrages, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Die Träger errichten durch die folgende Vereinbarung eine solche Arbeitsgemeinschaft zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie haben das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, soweit erforderlich deren Qualifikation zu verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie deren Eigenverantwortung zu stärken. Die Träger unterstützen die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft. Sie verpflichten sich gegen- seitig, über die in der folgenden Vereinbarung festgehaltenen Regelungen hinaus der Arbeitsgemeinschaft beratend zur Seite zu stehen und deren Zusammenwachsen zu fördern. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag bei der Bezeichnung von Funktionen jeweils die männliche Form verwendet. - Seite 3 - § 1 - Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit (1) Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: „ARGE“) gemäß § 44 b SGB II i. V. m. § 94 SGB X durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegen- den Aufgaben. (2) Die ARGE ist für den Stadtkreis Karlsruhe örtlich zuständig. § 2 – Name, Sitz und Standorte (1) Die ARGE führt den Namen „Jobcenter Stadt Karlsruhe“. (2) Sitz der ARGE ist 76135 Karlsruhe, Brauerstraße 10. (3) Die ARGE unterhält Jobcenter an folgenden Standorten: (a) Agentur für Arbeit Karlsruhe, Brauerstraße 10, (b) Rathaus West, Kaiserallee 4, (c) Durlach, Badener Str. 3 Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte oder die Errichtung neuer Standorte sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische Mindestgrößen zu berücksichtigen. Die Entscheidung obliegt der Trägerversammlung. § 3 - Aufgaben der ARGE (1) Die ARGE nimmt die ihr übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Agentur und die Stadt Karlsruhe wahr. (2) Die der Agentur obliegenden Aufgaben sind nach § 44 b Abs. 3 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes von der ARGE wahrzunehmen. (3) Die Stadt überträgt der ARGE die Wahrnehmung folgender Aufgaben: (a) Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 bis 4 SGB II, - Seite 4 - (b) Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II, (c) Entscheidung über die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II in der Eingliederungsvereinbarung im Rahmen des von der Stadt bereitge- stellten Budgets. (4) Vermittlung ist Teil der Fallsteuerung durch den persönlichen Ansprechpartner. Er- gänzend kann dafür eine Beauftragung Dritter erfolgen. Voraussetzung ist, dass dafür im Finanzplan Mittel vorgesehen sind. (5) Weitere Aufgaben können der ARGE durch einstimmigen Beschluss der Trägerver- sammlung übertragen werden. Die der ARGE durch die Übertragung weiterer Aufgaben entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Aufgabenträger zu tragen. (6) Die Arbeitsgemeinschaft kann sich, soweit gesetzlich zulässig, zur Erfüllung ihrer Auf- gaben Dritter bedienen. § 4 - Organe der ARGE Die ARGE hat folgende Organe: - Die Trägerversammlung - Den Geschäftsführer - Den Beirat § 5 - Trägerversammlung (1) Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus jeweils zwei Vertretern der Träger. Jeder Träger hat eine Stimme. Die Trägerversammlung beschließt grundsätzlich einstimmig bei Anwesenheit beider Träger. Die Vertreter der Träger erhalten keine Aufwandsentschädigung. Die Träger stellen jährlich wechselnd den Vorsitzenden der Trägerversammlung. Die erste Vorsitzperiode läuft ab Inkrafttreten des Vertrages bis zum 31.12.2006. Der erste Vorsitzende wird von der Stadt gestellt. - Seite 5 - (2) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Trägerversammlung und zur Beschlussfassung aufzustellen. Bei Beschlussfassungen hat jeder Träger eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des städtischen Vertreters. Die Maßgeblichkeit der Stimme des städtischen Vertreters gilt nicht für den Bereich der Gewährleistungsverantwortung der BA sowie für die in diesem ARGE-Vertrag genannten weiteren Fälle. § 6 - Aufgaben der Trägerversammlung (1) Die Trägerversammlung entscheidet über Bestellung und Abberufung des Geschäfts- führers und des stellvertretenden Geschäftsführers. Die Trägerversammlung bestellt den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer durch einvernehmlichen Beschluss. Zum Geschäftsführer oder stellvertretenden Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einem der Träger steht. Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag der Stadt bestellt. Ihm kommt der Verantwortungs- bereich für die Standorte Rathaus West und Durlach sowie die Vertretung der ARGE nach außen zu. Der stellvertretende Geschäftsführer wird auf Vorschlag der AA Karlsruhe bestellt, sein Verantwortungsbereich umfasst den Standort Brauerstraße. Die Trägerversammlung kann sowohl den Geschäftsführer als auch den Stellvertreter jederzeit durch einvernehmlichen Beschluss unter Bestellung eines Nachfolgers abbe- stellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder dauerhaft nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung. Die Träger- versammlung entscheidet ferner über den Geschäftsverteilungsplan (§ 7 Abs. 2 dieser Vereinbarung). (2) Die Trägerversammlung übt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Kontrolle über die Geschäftsführung der ARGE aus. Hierbei übernimmt jeder Träger jeweils die volle Verantwortung für die Gewährleistung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben (siehe § 4 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung). (3) Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien und geschäftspolitischen Ziele der ARGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Dabei orientiert sich die Träger- versammlung an der Zielvereinbarung zur Umsetzung des SGB II, die von der Bundes- agentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände jährlich abgeschlossen wird. - Seite 6 - (4) Die strategischen Leitlinien und geschäftspolitischen Ziele berücksichtigen die für die berufliche Eingliederung und die Verwaltungskosten (einschließlich Personalkosten) bereitgestellten Mittel des Bundes für den Stadtkreis Karlsruhe und das von der Stadt für die von ihr zu finanzierenden Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II bereitge- stellte Budget. Sie enthalten insbesondere allgemeine Vorgaben für die Tätigkeit der persönlichen Ansprechpartner beim Abschluss der Eingliederungsvereinbarungen. (5) Die Trägerversammlung beschließt zur Umsetzung der strategischen Leitlinien und ge- schäftspolitischen Ziele den Finanzplan (§ 14) mit dem dazugehörenden Kapazitäts- und Qualifikationsplan (§ 10). (6) Die Trägerversammlung beschließt den Jahresabschluss. § 7 - Geschäftsführung und Vertretung (1) Die ARGE hat einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführer (Geschäftsführung). Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig. (2) Innerhalb der Geschäftsführung werden zwei Aufgabenbereiche gebildet, wobei der Auf- gabenbereich des stellvertretenden Geschäftsführers mindestens einen Standort der ARGE umfasst. Die Abgrenzung der Aufgabenbereiche und deren Inhalt wird in der Geschäftsverteilung festgelegt. Die übrige Aufgabenverteilung erfolgt durch die Träger- versammlung. Jedes Mitglied der Geschäftsführung ist für seinen Aufgabenbereich ver- antwortlich; die Gesamtverantwortung des Geschäftsführers der ARGE bleibt unberührt. (3) Der Geschäftsführer vertritt die ARGE gerichtlich und außergerichtlich. Die Träger- versammlung kann ihn allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien; dies gilt nicht in persönlichen Angelegenheiten des Geschäfts- führers. (4) Die Kompetenzen des Geschäftsführers ergeben sich aus § 1 Nr. 1 und § 2 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung. Der Geschäftsführer arbeitet dabei ver- trauensvoll mit dem stellvertretenden Geschäftsführer zusammen. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sollen vom Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäfts- führer einvernehmlich getroffen werden. Sie sind mit den Trägern abzustimmen. Der Geschäftsführer hat der Trägerversammlung sowie den Trägern auf deren Verlangen über die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft Bericht zu erstatten. - Seite 7 - (5) Der Geschäftsführer der ARGE ist der fachliche Vorgesetzte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die ARGE tätig werden. Für das der ARGE zur Verfügung gestellte Personal übertragen die Stadt und die Agentur das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeits- platz auf den Geschäftsführer und den Stellvertreter. Die bei den Trägern geltenden Regelungen und üblichen Verfahrensweisen der Personalwirtschaft und der Personalver- tretung finden jeweils für ihr Personal Anwendung. Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten sind die Geschäftsführer auch Ansprechpartner für die jeweiligen Personalvertretungen. § 2 Ziffer 2 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung findet Anwendung. (6) Der jeweilige Dienstherr kann dem Geschäftsführer sowie dem stellvertretenden Ge- schäftsführer für ihre Tätigkeit eine angemessene Zulage oder leistungsorientierte Bezügebestandteile gewähren, sofern diese im Einzelfall nach Tarifvertrag oder Be- soldungsrecht zulässig ist. Die Trägerversammlung kann auf Antrag des jeweiligen Dienstherrn beschließen, dass die durch Gewährung der Zulage oder Aufwandsent- schädigung dem Dienstherrn entstehenden Mehrkosten von der ARGE in ange- messenem Umfang zu erstatten sind. (7) Die Person des Beauftragten für den Haushalt wird vom Geschäftsführer bestimmt. § 2 Nr. 3 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung findet Anwendung. § 8 - Beirat (1) Der Beirat hat folgende Aufgaben - Förderung des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit bei der Betreuung und Vermittlung Arbeitsuchender innerhalb des Stadtkreises, - Fachliche Beratung der ARGE und der Träger. (2) Der Beirat besteht aus je einem Vertreter - der Liga der freien Wohlfahrtspflege - der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe - der Handwerkskammer Karlsruhe - der Arbeitgeberverbände - der Gewerkschaften - der Technologieregion Karlsruhe - der Agentur für Arbeit Karlsruhe - der Stadt Karlsruhe. - Seite 8 - (3) Die Trägerversammlung konkretisiert durch einstimmigen Beschluss die vorschlags- berechtigten Institutionen. Sie kann weitere Institutionen um die Benennung eines Ver- treters ersuchen. (4) Die vorschlagsberechtigten Institutionen benennen ihre Vertreter nach eigenem Er- messen für die Dauer von 3 Jahren; eine Wiederberufung ist zulässig. Bei der Berufung sind mögliche Interessenkonflikte auszuschließen. (5) Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. (6) Der Beirat wird vom Geschäftsführer über die Beschlüsse der Trägerversammlung und deren Umsetzung in der ARGE informiert. Er kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Empfehlungen an die Trägerversammlung richten. (7) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (8) Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung. § 9 – Systeme zur Aufgabenerfüllung nach dem SGB II Folgende Systeme der Agentur werden der ARGE zur Verfügung gestellt bzw. von ihr mitgenutzt: (a) Verfahren zur Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II (A2LL), (b) Der virtuelle Arbeitsmarkt zur Unterstützung der Vermittlung, (c) Einrichtungen zur Barzahlung, (d) Verfahren zur Vermittlung coArb, COMPAS und zPDV, (e) Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (FINAS), (f) Verfahren zur Sachbearbeitung der Eingliederungsleistungen (coSach), (g) Intranet der Bundesagentur. Die derzeitigen Systeme können durch andere Systeme der BA ergänzt und ersetzt werden. Sie können auch von einem Drittanbieter ergänzt oder ersetzt werden, sofern die Träger- versammlung dies einstimmig beschließt. - Seite 9 - § 10 - Personal (1) Die ARGE hat kein eigenes Personal. Die Träger stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. (2) Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Personalressourcen werden im Kapazitäts- und Qualifikationsplan festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen zugeordnet. Dabei sind die Arbeitsplätze, für die der Bund die Kosten zu tragen hat und die mit Be- schäftigten der Stadt besetzt sind, kenntlich zu machen. Der Plan ist jährlich fortzu- schreiben. Eine unterjährige Anpassung ist durch Beschluss der Trägerversammlung möglich. (3) Die Träger bringen zur Erledigung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gleichwertig auf allen Ebenen 50 vom Hundert des erforderlichen Personals ein. Ein eventueller Fehlbedarf kann übergangsweise durch Vergabe von Dienstleistungen an Dritte gedeckt werden. § 11 - Widerspruchsstelle, Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem SGG (1) Die Arbeitsgemeinschaft richtet eine eigene Widerspruchsstelle ein. Diese ist berechtigt und verpflichtet, über Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zu entscheiden (§ 44 b Abs. 3 Satz 3 SGB II). (2) Die Widerspruchsstelle der ARGE ist auch zuständig für die Durchführung von Klage- und Beschwerdeverfahren vor den Sozialgerichten. Die Arbeitsgemeinschaft wird insoweit durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44 b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Das Recht zur Fachaufsicht durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Durchführung sozialgerichtlicher Verfahren bleibt unberührt, soweit die Bundesagentur für Arbeit Träger der Leistungen ist (§ 47 Abs. 1 SGB II). - Seite 10 - § 12 - Steuerung und Qualitätssicherung (1) Die ARGE führt ein Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und stellt die Transparenz hin- sichtlich der Mittelverwendung und der erreichten Wirkung her. Bei der Entwicklung gemeinsamer Verfahren und Systeme zum internen Controlling und externen Bench- marking, kann auf bestehende Erfahrungen von beiden Seiten zurückgegriffen werden. § 4 Abs. 3 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung findet Anwendung. (2) Die Trägerversammlung schließt jährlich mit dem Geschäftsführer der ARGE Zielverein- barungen ab. Diese basieren für den Bereich Markt und Integration auf den Kontrakten (externe Zielvereinbarungen), die auf der Grundlage des § 48 SGB II zwischen BA und BMWA abgeschlossen werden. Sie umfassen in diesem Bereich mindestens arbeits- marktpolitische Schwerpunkte der Leistungserbringung und darauf ausgerichtete Ziele sowie gegebenenfalls Fragen des Leistungsumfangs der BA und der Priorisierung von Aufgaben. Daneben können lokale Zielvereinbarungen geschlossen werden, die auch die sog. „weiteren Ziele unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten“ beinhalten. Zu diesem Begriff siehe § 4 Abs. 1 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung. (3) Zur Nachhaltung der Ziele im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 werden das Controlling – Berichtswesen der BA sowie die Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung der BA genutzt. (4) Die ARGE stellt den Vertragspartnern sämtliche Daten der von ihr betreuten Personen nach dem SGB II im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung. Für Zwecke der Sozialplanung ermöglicht die ARGE beiden Trägern Auswertungen aus dem Datenbestand der Eingliederungsleistungen. Aus dem Datenbestand der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stellt die ARGE die von der Stadt gewünschten Auswertungen zur Verfügung. (5) § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 und § 4 der in der Präambel genannten Rahmenvereinbarung finden Anwendung. - Seite 11 - § 13 - Innenrevision Die Vertragspartner ermöglichen entsprechend § 49 SGB II der Innenrevision der Bundes- agentur für Arbeit die Ausübung des Prüfungsrechtes hinsichtlich der Aufgaben der Agentur. Entsprechende Prüfungsrechte stehen der Stadt (Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe und Innenrevision der Sozial- und Jugendbehörde) sowie den für die Rechtsauf- sicht über die Stadt Karlsruhe zuständigen Behörden und Einrichtungen des Landes Baden- Württemberg und den von diesen beauftragten Stellen hinsichtlich der gesamten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei Gewährung von kommunalen Leistungen nach §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II sowie der kommunalen Eingliederungsleistungen zu. § 14 - Finanzplan, Jahresabschluss (1) Für jedes Kalenderjahr ist vom Geschäftsführer auf Grundlage der von der Trägerver- sammlung bestimmten strategischen Leitlinien, der vereinbarten Ziele und des dafür vom Bund und der Stadt zugewiesenen Budgets ein Finanzplan aufzustellen. Er enthält die im Zusammenhang mit der Umsetzung des SGB II voraussichtlich anfallenden Einnahmen und Ausgaben sowie etwaige Verpflichtungsermächtigungen getrennt nach den Kosten- arten und nach der im SGB II vorgeschriebenen Trägerschaft. Die Vorgaben der Haus- haltssystematik des Bundes und der Kommunen hinsichtlich Gliederung und Gruppierung bzw. Kapitel und Titel sind zu beachten. (2) Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan ist dem Finanzplan als Anlage beizufügen. (3) Zum Ende jedes Quartals erstellt die ARGE einen Finanzzwischenbericht auf Basis der tatsächlich dem Bund und der Stadt Karlsruhe zuzurechnenden Einnahmen und Aus- gaben einschließlich der Verwaltungskosten. Für jedes Kalenderjahr ist bis zum 31. März des Folgejahres ein Jahresabschluss in der Gliederung des Finanzplanes aufzustellen. (4) Zum Vollzug des Finanzplans wird innerhalb der ARGE eine Budgetverwaltung über die zur Verfügung stehenden Mittel aufgebaut. - Seite 12 - § 15 - Finanzierung Die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der ARGE eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben werden nach dem Finanzplan der ARGE abgewickelt und ent- sprechend der in § 6 Abs. 1 SGB II zugewiesenen Trägerschaft gegenüber den jeweiligen Haushalten des Bundes und der Stadt Karlsruhe abgerechnet. § 16 - Abwicklung der Transferleistungen (1) Die ARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf deren Grundlage werden die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Kapitel 3 Abschnitt 2 SGB II sowie §§ 42 bis 44 SGB II durch die ARGE ausgezahlt. Die ARGE bedient sich dabei der Systeme der Agentur. § 9 Sätze 2 u. 3 dieser Vereinbarung bleiben unberührt. (2) Die Stadt erstattet die Geldleistungen, die sie nach den §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II auf- zuwenden hat, im Weg der Abbuchungsermächtigung. Die BA stellt der Stadt zahlungs- begründende Unterlagen zur Verfügung, aus der die Einzelbuchungen (Ausgaben und Einnahmen) und die Zuordnung zu den Bedarfsgemeinschaften ersichtlich sind. Die Stadt behält sich vor, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die in Satz 1 genannte Abbuchungsermächtigung zu widerrufen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn die zahlungsbegründenden Unterlagen der Stadt nicht zur Verfügung gestellt werden und dies Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gegeben hat. § 17 - Infrastruktur- und Verwaltungskosten Die ARGE verfügt über keine eigene Infrastruktur; sie wird von den Trägern zur Verfügung gestellt. Die erstmalige und laufende Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb der ARGE übernimmt der Träger, der die jeweilige Liegenschaft zur Verfügung stellt. Bei eigens für die ARGE bereitgestellten Liegenschaften bestimmt die Trägerversammlung durch einvernehmlichen Beschluss einen Träger mit der Übernahme dieser Aufgaben. - Seite 13 - § 18 – Kostenerstattung (1) Für Personal des kommunalen Trägers, das zur Wahrnehmung von Aufgaben vorge- sehen ist, die nicht dem kommunalen Träger nach § 6 SGB II obliegen, werden die Personalkosten erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt im Rahmen eines der auf Basis der im Rahmen des Kapazitäts- und Qualifikationsplans vorgesehenen Mitarbeiter- kapazitäten errechneten Budgets. Das gleiche gilt für Personal der Agentur, das im Kapazitäts- und Qualifikationsplan zur Wahrnehmung von Aufgaben vorgesehen ist, die nicht der Agentur nach § 6 SGB II obliegen. (2) Die Verwaltungskosten für Infrastruktur, die bei einem der Träger für die Arbeitsgemein- schaft anfallen, werden nach der Zahl der Mitarbeiter für Agenturaufgaben den Trägern zugerechnet. Die Trägerversammlung legt für die Kostenerstattung einen Pauschal- betrag je Stelle fest. (3) Erbringt einer der Vertragspartner nach diesem Vertrag oder gesonderte Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen oder erbringt die ARGE Leistungen, die einem Ver- tragspartner obliegen, werden die Kosten erstattet. Ein Pauschalierung kann vereinbart werden. (4) Die Berechnungsgrundlagen und die Einzelheiten der Kostenerstattung sind im Einver- nehmen der Träger zu regeln. Die Kostenaufteilung ist von der Geschäftsführung der ARGE vorzubereiten und den Trägern mitzuteilen. Soweit erforderlich, sind von den Trägern entsprechende Kostennachweise vorzulegen. Zur Abwicklung der Ausgleichs- zahlungen können regelmäßige Abschläge vereinbart werden. § 19 - Haftung (1) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ARGE geltend gemacht werden, haftet der Vertragspartner, dessen Beschäftigter den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen im Außenverhältnis alleine. Haben Beschäftigte beider Vertragspartner den Schaden gemeinsam verursacht, haften die Vertragspartner im Verhältnis der Verursachungsbeiträge oder – falls diese nicht zu bestimmen sind – jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Träger hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. - Seite 14 - (2) Wird gegen die ARGE ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Vertragspartner, dessen Beschäftigter den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen im Außenverhältnis alleine. Haben Beschäftigte beider Vertragspartner den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge oder – falls diese nicht zu bestimmen sind – jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Träger hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. (3) Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der Verkehrs- sicherungspflicht, haftet der Vertragspartner, der den Schaden zu vertreten hat. Er stellt den anderen Vertragspartner insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei. § 20 - Gemeinsame Einigungsstelle Für den gemeinsam zu bestimmenden Vorsitz in der gemeinsamen Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennt die Trägerversammlung durch einstimmigen Beschluss einen Vertreter. Eine in der ARGE tätige Person kann nicht Mitglied der gemeinsamen Einigungsstelle sein. § 21 - Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung (1) Dieser Vertrag tritt am 01.01.2006 in Kraft. (2) Der Vertrag vom 17.12.2004 wird durch diesen Vertrag ersetzt. (3) Jeder Vertragspartner kann diesen Vertrag schriftlich mit einer Frist von 9 Monaten jeweils zum 31. Dezember eines Jahres kündigen. (4) Kündigt ein Träger gemäß Absatz 3, so sind die Träger verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ARGE aufzulösen. - Seite 15 - § 22 - Schlussbestimmungen (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen unwirk- sam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. (2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesem Vertrag aus- wirken, nehmen die Vertragspartner in angemessener Frist Verhandlungen über eine gegebenenfalls notwendige Vertragsanpassung auf. (3) Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftform- erfordernisses. Karlsruhe, Heinz Fenrich Hartmut Pleier Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Karlsruhe
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4 18. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 22. NOV. 2005 Vorlage Nr. 448 Zu TOP 2 __________________ ARGE Jobcenter Stadt Karlsruhe Vertragsänderung 1. Vorbemerkung Die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Karlsruhe hat die Mitglieder der Trägerversammlung der Arbeitsgemeinschaft am 06.07.2005 davon unterrichtet, dass zur “Weiterentwicklung der Organisation der Arbeitsgemeinschaften” den Kommunen die Umsetzungsverant-wortung angeboten werden soll. Grundlage hierfür war ein entsprechendes Schreiben der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 01.07.2005 an die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit. Demnach wurde in einem gemeinsamen Statement des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und dem Vorstand der BA vereinbart “der Geschäftsführung in der ARGE die klare Entscheidungsbefugnis im operativen Geschäft zu übertragen, d. h. über die Arbeitsmarktpolitik vor Ort sowie über Personal, Haushalt und Verwaltung der ARGE”. Erklärter Wille des Vorstandes der BA ist es, die operative Umsetzung des SGB II in der ARGE eindeutig zu regeln. Sofern die Kommune die Übernahme der Umsetzungsver-antwortung nicht wünscht, ist die BA ihrerseits dazu bereit. Mit Schreiben vom 03.08.2005 bat der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit die Stadt Karlsruhe darum “möglichst rasch eine Grundsatzentscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen”. Die Kommunalen Spitzenverbände haben sich zeitgleich intensiv mit der Thematik “Weiterentwicklung der Arbeitsgemeinschaften” befasst und haben die als Anlage 2 beigefügte Rahmenvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und der BA abgeschlossen. Die Rahmenvereinbarung stellt im Vergleich zu den bisherigen Verhältnissen aus kommunaler Sicht tatsächlich eine Weiterentwicklung der Organisation der Arbeitsgemeinschaften dar. In der Rahmenvereinbarung sind insbesondere drei Prinzipien festgeschrieben: 1. Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften erhält Ÿ klare Entscheidungsbefugnis im operativen Geschäft, Ÿ die vollständige Weisungsbefugnis über die von den Leistungsträgern bereitgestellten Mitarbeiter, Ÿ die Verantwortung für die Verwendung der Mittel für die Eingliederung und für die Verwaltung vor Ort. 2. Stärkung der dezentralen Verantwortung Im Interesse klarer Verantwortlichkeiten werden in der Trägerversammlung der Arbeitsgemeinschaft klare Mehrheitsverhältnisse geschaffen. Dies bedeutet, dass die Stimmen der kommunalen Mitglieder der Trägerversammlung bei Stimmengleichheit entscheidend sind, wenn die Kommune die angebotene Verantwortung für die ARGE übernimmt. 3. Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung Die BA bekennt sich zur Gewährleistungsverantwortung als Leistungsträger. Sie unterstützt die Arbeitsgemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Umsetzungsverantwortung. Bei der Trägerversammlung am 19.09.2005 haben die städtischen Mitglieder beschlossen, dem Sozialausschuss und dem Gemeinderat vorzuschlagen, das entscheidende Stimmrecht für die Stadt wahrzunehmen und damit die Führung und Verantwortung in der Arbeitsgemeinschaft zu übernehmen. Gleichzeitig wurde die Geschäftsführung der ARGE beauftragt, die Vereinbarung über die Errichtung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft und Übertragung von Aufgaben gemäß § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Karlsruhe und der Stadt Karlsruhe vom 17.12.2004 den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die daraufhin eingesetzte Arbeitsgruppe hat der Trägerversammlung am 18.10.2005 die als Anlage beigefügte Fassung einer neuen Vereinbarung als gemeinsamen Entwurf vorgelegt. Dieser Entwurf wurde von der Trägerversammlung einstimmig akzeptiert. Im Wesentlichen unterscheiden sich die bisherige Verein-barung und der vorliegende Entwurf neben redaktionellen Änderungen inhaltlich in folgenden Punkten: Ÿ Präambel - Hinweis auf Vereinbarung zwischen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und Bundesagentur für Arbeit mit den Kommunalen Spitzenverbänden. - Hinweis auf das Ziel, das Zusammenwachsen der ARGE zu fördern. Ÿ § 5 Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Trägerversammlung bei Stimmengleichheit Grundsätzlich entscheidende Stimme ist die des städtischen Vertreters. Ÿ § 6 Aufgaben der Trägerversammlung - Vorschlagsrecht für Geschäftsführer durch Stadt auf Dauer. - Vorschlagsrecht für stellvertretenden Geschäftsführer durch Arbeitsagentur auf Dauer. - Hinweis auf Zielvereinbarung zwischen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und Bundesagentur für Arbeit mit den Kommunalen Spitzenverbänden. Ÿ § 7 Geschäftsführung und Vertretung - Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Geschäftsführung. - Bestellung eines Beauftragten für den Haushalt durch den Geschäftsführer. Ÿ § 9 Systeme zur Aufgabenerfüllung nach dem SGB II - Grundsätzliche Möglichkeit, Systeme zu ergänzen oder zu ersetzen. - Einstimmigkeit in Trägerversammlung. Ÿ § 10 Personal Alte Regelung bleibt bestehen: Beide Träger bringen jeweils 50 % des Personals auf allen Ebenen ein. Ÿ § 12 Steuerung und Qualitätssicherung - Trägerversammlung schließt mit dem Geschäftsführer der ARGE jährlich Zielvereinbarungen ab. - Nutzung Controlling und Berichtswesen der BA. Ÿ § 16 Abwicklung der Transferleistungen Möglichkeit Abbuchungsermächtigung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Ÿ § 20 Gemeinsame Einigungsstelle Fragliche Regelung entsprechend der gesetzlichen Vorschrift im SGB II. Ÿ § 21 Vertragsdauer Kündigungsfrist von 12 auf 9 Monate verkürzt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung durch den Sozialausschuss am 09.11.2005, die Umsetzungsverantwortung und damit die Führung in der ARGE Jobcenter Stadt Karlsruhe durch die Stadt Karlsruhe zu übernehmen. Ferner stimmt er der neuen Vereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit Karlsruhe und der Stadt Karlsruhe über die ”Errichtung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft und Übertragung von Aufgaben gemäß § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)” in der Fassung vom 18.10.2005 zu (Anlage 1). Hauptamt - Sitzungsdienste - 18. November 2005 Anlage 1 Anlage 2